Familienpflegezeit und Familienpflegegeld

Am 26. August hat der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit Pflege und Beruf einen Teilbericht mit Empfehlungen zur Familienpflegezeit und zum Familienpflegegeld an Bundesfamilienministerin Lisa Paus übergeben. Er enthält konkrete Vorschläge, wie pflegende Angehörige durch eine Weiterentwicklung der Familienpflegezeit und die Einführung einer Entgeltersatzleistung besser unterstützt und entlastet werden können. Zentrale Empfehlung ist, eine Lohnersatzleistung einzuführen. Mit dem Teilbericht reagiert der Beirat auf die Pläne der Bundesregierung, das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz weiterzuentwickeln.

Bericht im Ausschuss

Am 14. Juni 2023 fand im Bundestags-Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu eine Anhörung statt. Der stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erläuterte den Bericht.

Fünf Millionen pflegen zu Hause

4,6 Millionen Pflegebedürftige gebe es in Deutschland, rief Hoff in Erinnerung. Fast fünf Millionen Menschen, Verwandte oder Vertraute pflegten jemanden privat zuhause. Die Hälfte davon sei erwerbstätig. Eine beträchtliche, weiter steigende Zahl, die von erheblicher volkswirtschaftlicher Relevanz sei.

Die gesamtgesellschaftlich relevante Übernahme von Pflegearbeit dürfe aber nicht dazu führen, dass Menschen der Erwerbsarbeit den Rücken kehrten, hohe Einkommensverluste hinnehmen oder auf Rentenansprüche verzichten müssten, sagte Hoff. Angesichts eines akuten Fachkräftemangels könne es sich Deutschland auch nicht leisten, wenn Arbeitskräfte aus dem Beruf ausscheiden, um zu pflegen, so der Sachverständige.

Pflege und Erwerbstätigkeit

Aus diesem gesellschaftlichen Kontext ergebe sich die Notwendigkeit einer Reform. Um Pflege und Erwerbstätigkeit besser miteinander kombinieren zu können, schlage der Beirat Veränderungen im Familienpflegezeitgesetz sowie die Einführung eines Familienpflegegeldes vor, was auf eine Erweiterung der Ansprüche hinauslaufe.

Pflegezeit ausweiten

Um eine Pflegetätigkeit im häuslichen Umfeld wahrnehmen zu können, solle ein Arbeitnehmer sich in einem Zeitraum von 36 Monaten, in dem er seine Arbeitszeit auf maximal 32 Wochenstunden reduziert, maximal für ein halbes Jahr komplett freistellen lassen können. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten wolle man auch Selbständige zählen. Um zu vermeiden, dass eine Person die gesamte Last der Pflege trägt, könne die Pflegezeit für einen Pflegefall unter mehreren Angehörigen aufteilbar sein. Jeder Pflegende solle zudem die Pflegezeit in mehre Zeitabschnitte aufteilen können.

Der Beirat sei sich bewusst, dass zahlreiche Angehörige viel länger pflegten, im Schnitt dreieinhalb bis fünf, in manchen Fällen auch zehn Jahre oder länger, etwa im Fall pflegebedürftiger Kinder. „Für diese Menschen müssen wir eine Lösung finden.“ Aber die 36 Monate betrachte man als „einen ersten wichtigen Schritt“.

Familienpflegegeld für 3 Jahre

Mit der Einführung eines einkommensabhängigen, steuerfinanzierten Familienpflegegeldes, das maximal 36 Monate gewährt werden solle, wolle der Beirat eine „Gerechtigkeitslücke schließen“, betonte Hoff. Viele Menschen fragten sich, warum es entsprechend zu den Lohnerstatzleistungen für die Betreuung Minderjähriger keine Leistung für die Betreuung Pflegebedürftiger gebe. Das Familienpflegegeld solle so ausgestaltet werden, dass es von den pflegenden Angehörigen hintereinander oder gleichzeitig beansprucht werden könne.

Analog zum Elterngeld

Bei der Berechnung und Höhe der Beträge lehne man sich an die Logik des bekannten Elterngeldes an. Komme es dort im Zuge einer Änderung des Bundeseltergeldgesetzes zu einer Erhöhung oder Dynamisierung der Beträge, müsse dies analog für das Familienpflegegeld gelten.

Die Gewährung eines Familienpflegegeldes werde zu einer größeren Wertschätzung der Pflegetätigkeit führen. Dabei handele es sich wie bei der Ausweitung der Pflegezeit nur um einen „ersten Schritt, dem weitere folgen“ müssten.

Kündigungsschutz

Auch im Bereich der Sozialversicherung sollten Pflegende keine Nachteile erleiden, sagte Hoff. Die Kündigungsschutzregel solle beibehalten werden. Geringere Beiträge etwa für die Altersabsicherung müssten dringend ausgeglichen werden.

Belastung von kleinen Unternehmen

Es sei extrem wichtig, die Rechte von Pflegenden mit einer zuverlässigen gesetzlichen Regelung zu stärken, sie damit im Erwerbsleben zu halten und gleichzeitig die Interessen der Unternehmen im Blick zu nehmen, die von den Leistungserweiterungen betroffen seien. Für keinen Arbeitgeber sei es schön, plötzlich auf einen Mitarbeiter verzichten zu müssen. Volkswirtschaftlich katastrophal sei es, wenn darüber hinaus Menschen wegen der Pflege ganz aus dem Berufsleben ausstiegen. Die besonderen Belastungen für kleine Unternehmen werde man in der kommenden, dritten Berichtsperiode schwerpunktmäßig in den Blick nehmen ebenso wie die Pflegesituation von Menschen mit Migrationshintergrund.

Bedarf an Pflegenden steigt

Der Bedarf an Pflegenden werde weiter steigen. Familien seien unter Druck ebenso wie der Arbeitsmarkt. „Wir haben das Dilemma, dass immer irgendwo jemand fehlt.“ Es gebe aber nicht die perfekte Lösung. Neben Puzzleteilen wie einer größeren Zahl professioneller Pflegekräfte, auch aus dem Ausland, und Automatisierungen sehe der Beirat den „Ausweg in der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“.

Nächster Bericht im Juli

Der „Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ begleitet auf Grundlage des Familienpflegezeitgesetzes die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes und will im Juli seinen zweiten Bericht vorlegen.

Quellen: Bundestag, Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

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Pflegegeld und Pflegezeit

Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft. Wir entwickeln die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze weiter und ermöglichen pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter Auszeiten.“ So steht es im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung.

Seit 2017 keine Pflegegelderhöhung

Zur Erhöhung oder gar Dynamisierung des Pflegegeldes gibt es aus dem Gesundheitsministerium bisher nichts Konkretes. Dessen früherer Chef, Jens Spahn, hatte bei der letzten Pflegereform eine Erhöhung des Pflegeldes bis 2025 ausgesetzt. Somit ist das Pflegegeld seit 2017 (!) immer noch auf dem gleichen Stand. Was das für die knapp zwei Millionen Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden bei der aktuellen Inflationsrate bedeutet, kann sich jeder ausrechnen.

Umsetzung EU-Richtlinie

Die Umsetzung des zweiten Satzes aus dem obigen Zitat aus dem Koalittionsvertrag hat die Bundesregierung nun in Angriff genommen. Anlass ist eine EU-Richtlinie (2019/1158) zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, Mindestvorschriften umzusetzen, um die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben erleichtert werden.

Begründung von Ablehnungen, Kündigungsschutz

Laut Bundesregierung sei der Großteil der Richtlinie in Deutschland schon umgesetzt. Was noch fehlt, soll das geplante Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 richten. Dazu werden werden im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgende Änderungen vorgenommen:

  • Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Hierdurch werden die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, auch für die betroffenen Eltern transparent.
  • Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.
  • Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird ­ geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist und ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt.
  • Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung, die unter die Richtlinie (EU) 2019/1158 fallen, für zuständig bestimmt.

Zusammenführung von Familienpflegezeit und Pflegezeit

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes die Zusammenführung beider Gesetze konkret in den Blick zu nehmen.

Quellen: Bundestag, Stuttgarter Nachrichten vom 16.8.22, Bundesverband Verbraucherzentralen, pflegegrad12345.de

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Verlängerung von Corona-Sonderregelungen

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ wurden nicht nur, wie berichtet, die Regelungen zum Kinderkrankengeld verlängert, sondern auch die Sonderregelungen im SGB XI und bei der Pflegezeit, bzw. der Familienpflegezeit. Sie werden bis zum 30. April 2023 verlängert.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI auch für die Inanspruchnahme anderer Leistungserbringer als die in § 45b genannten nutzen, wenn dadurch ein durch COVID-19 verursachter Versorgungsengpass behoben wird (§ 150 Abs. 5b SGB XI). Die abweichende Verwendung muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden. Dazu gibt es auch Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes.

Pflegesachleisungen

Die gleichen Empfehlungen gelten auch für die Inanspruchnahme anderer Leistungserbringer als ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, wenn Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI besteht. Auch dies muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden.

Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu 20 Arbeitstage je Pflegebedürftigem in Anspruch genommen werden. Diese 20 Arbeitstage werden nicht auf den regulären Anspruch nach § 44a Abs. 3 bzw. Abs. 6 SGB XI angerechnet (vgl. § 150b SGB XI).

akute Pflegesituation

Bis zu 20 Arbeitstage haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig der Arbeit fernzubleiben, wenn aufgrund von COVID-19 eine akute Pflegesituation eingetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet. (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).

Familienpflegezeit / Pflegezeit

Diese Zeiten müssen bis 30.4.2023 nicht unmittelbar aufeinander folgen. kann ein Restanspruch aus einer zuvor in Anspruch genommenen Pflegezeit, die weniger als sechs Monate dauerte, für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Für diese in § 9 Abs. 4, 5 und 7 PflegeZG geltenden vorübergehenden Regelungen gelten folgende Vorraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber muss zustimmen,
  • die Dauer der ggf. wiederaufgenommenen Pflegezeit von sechs Monaten und die Gesamtdauer von 24 Monaten für beide „Auszeiten“ ist noch nicht erreicht und
  • die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit endet spätestens am 30.04.2023

Darlehen

Für ein zinsloses Darlehen wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde berechnet. Dabei werden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.04.2023 Kalendermonate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 3 Satz 7 FPfZG). Ein Darlehen muss bei Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Antragsfrist

Beginnt die Familienpflegezeit spätestens am 01.04.2023, muss sie abweichend von den in § 2a Abs. 2 Satz 1 FPfZG genannten Frist spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn beantragt werden (§ 16 Abs. 2 FPfZG).

Quellen: Bundestag, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege, September 2022/18, Walhalla-Verlag

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Weitere Regelungen im Pflegebonusgesetz

Grippeschutzimpfungen durch Apotheker

Mit der Einführung von § 20c in das Infektionsschutzgesetz durch das Pflegebonusgesetz soll zur Erhöhung der Impfquoten bei Grippeschutzimpfungen in Deutschland ein weiterer, niedrigschwelliger Zugang für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ermöglicht werden. Die neue Regelung berechtigt zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten auch Apothekerinnen und Apotheker zur Durchf ührung von Grippeschutzimpfungen, soweit sie erfolgreich ärztlich geschult sind und sie für eine öffentliche Apotheke Grippeschutzimpfungen durchführen.

Die Durchführung von Schutzimpfungen umfasst neben dem Setzen der Spritze auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung, die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und auch das Beherrschen und unter Umständen Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. Um sicherzustellen, dass Apothekerinnen und Apotheker die Grippeschutzimpfungen auch für die zu impfende Person sicher durchführen können, wird geregelt, dass sie zuvor erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilnehmen müssen.

Öffentliche Apotheken bieten den geschulten Apothekerinnen und Apothekern eine geeignete Struktur für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen. Die Apothekerinnen und Apotheker müssen zum Personal der Apotheke, für die sie Grippeschutzimpfungen durchführen, gehören.

Pflegezeit und Familienpflegezeit – Verlängerung von Sonderregelungen

  • Die Möglichkeit, kurzzeitig eine Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall in Anspruch zu nehmen, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz, etwa eine kürzere Frist für die Ankündigung der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit, diese per E-Mail anzukündigen, werden bis zum 31. Dezember 2022 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt können auf Antrag auch bei der Ermittlung einer Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz Monate unberücksichtigt bleiben, in denen das Einkommen aufgrund der Pandemie geringer war.
  • Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zur COVID-19-Pandemie Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, können verbleibende Monate ihrer Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz auch nach dem Auslaufen dieser neuen Regelungen bis zur Höchstdauer beziehungsweise Gesamtdauer in Anspruch nehmen.
    mehr dazu in SOLEX.

Sonderregelungen bei Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3 XI)

Die pandemiebedingte Sonderregelung wird in modifizierter Form ins Dauerrecht übernommen. Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch und per Videokonferenz stattfinden. D.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Die erstmalige Beratung erfolgt jedoch in jedem Fall in Form der persönlichen Begegnung vor Ort in der Häuslichkeit. Von einer dauerhaften Übernahme der pandemiebedingten Sonderregelungen, dass die Beratung telefonisch oder digital durchgeführt werden kann, wird aufgrund der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen jedoch Abstand genommen.

Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

Die erstmalige Bewilligung einer Digitalen Pflegeanwendung (DiPA) wird auf höchstens 6 Monate begrenzt. Damit soll eine Überprüfung dahingehend ermöglicht werden, ob die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Verlängerungen der Akuthilfen in der Pflege

Heute, 16.2.22, wurde der „Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ in erster Lesung vom Bundestag in die Ausschüsse verwiesen. Am Freitag, 18.2.22 soll er dann in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden.

Zunächst geht es hier um die Verlängerungen der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld. Dazu gab es hier Ende letzter Woche einen Beitrag.

Ein weiterer Teil des Entwurfs beschäftigt sich mit den Verlängerungen der Sonderregelungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Es soll sichergestellt werden, dass die Regelungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendig sind, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 gelten.

20 Arbeitstage für die Pflege

Beschäftigte können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation unter den Voraussetzungen des § 2 des Pflegezeitgesetzes befristet weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Flexible Familienpflegezeit

Beschäftigte können die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiterhin flexibel in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer die Höchstdauer bzw. Gesamtdauer einer möglichen Freistellung für pflegebedürftige nahe Angehörige nicht ausgeschöpft hat, kann erneut eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Ein unmittelbarer Anschluss ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Ankündigungsfrist für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz liegt bei zehn Arbeitstagen. Die Ankündigung der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz kann weiterhin in Textform statt in Schriftform erfolgen. Während der Familienpflegezeit kann die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zu einem Monat unterschritten werden.

Erleichterungen beim Darlehen

Bei der Ermittlung der Darlehenshöhe während der Freistellungen können Monate mit einem pandemiebedingt geringeren Einkommen auf Antrag weiterhin unberücksichtigt bleiben.

Quelle: Bundestag

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