Evaluationsbericht der Bedarfsplanungs-Reform

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die wesentlichen Änderungen seiner Bedarfsplanungs-Reform aus dem Jahr 2019 evaluiert und den erstellten Ergebnisbericht am 21. Februar 2025 veröffentlicht. In dem Bericht wird auf die mit den einzelnen Themen verbundenen Fragestellungen und auch die möglichen methodischen Herausforderungen eingegangen. Die Auswirkungen der wesentlichen Änderungen der Reform der Bedarfsplanung von 2019 werden dezidiert im Zeitablauf dargestellt und analysiert. Unbenommen von der nun vorliegenden Evaluation wird der G-BA auch weiterhin die maßgeblichen Veränderungen in den bundesweiten Versorgungsstrukturen sowie bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen beobachten und bei Bedarf die Richtlinie anpassen.

Wesentliche Ergebnisse des Evaluationsberichts

Der Morbiditätsfaktor eignet sich – trotz Limitationen – besser als der vormalige Demografiefaktor, um den sich verändernden Versorgungsbedarf der Bevölkerung arztgruppenspezifisch differenzierter über die Verhältniszahlen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Dennoch wird der G-BA auch weiterhin regelmäßig überprüfen, ob sich eine Verbesserung der Methodik anbietet und den Morbiditätsfaktor dementsprechend anpassen.

Um die Erreichbarkeit von Arztpraxen stärker in den Fokus zu rücken, wurden für vier verschiedene Arztgruppen (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Augenärzte, Frauenärzte) Schwellenwerte, welche bei der Prüfung des zusätzlichen Versorgungsbedarfs herangezogen werden sollen, definiert. Die Abfrage bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zeigte, dass andere Instrumente der Bedarfsplanung bevorzugt eingesetzt werden und dieses Instrument entsprechend seltener zur Anwendung kommt. Da die arztgruppenspezifischen Erreichbarkeitskriterien von den KVen dennoch ausdrücklich begrüßt werden, hält der G-BA an den derzeitigen Regelungen fest.

Bei den Quotenregelungen, welche auf eine verbesserte Steuerung der Zusammensetzung der Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen bei der Besetzung von Arztsitzen abzielen, zeigt sich für die fachinternistische Versorgung, dass sowohl die Mindestquote für die Rheumatologen als auch die Maximalquoten ihren Zweck erfüllen. So kam es bereits zu einem leichten Anstieg an Rheumatologen in der Versorgung, weitere Quotensitze sind noch frei. Eine Erhöhung der Quote von 8 % auf 10 % soll zum Stichtag 31.12.2026 überprüft werden. Die Maximalquoten im fachinternistischen Bereich werden bislang in keiner der Arztgruppen ausgeschöpft. Da deren Anteile jedoch seit 2019 stetig ansteigen, werden sie ihren Zweck erfüllen, die Anteile konstant zu halten. Auch mit Blick auf die Quoten in der nervenärztlichen und der psychotherapeutischen Versorgung sind aus der Evaluation keine Änderungsbedarfe hervorgegangen.  

Zu den Verhältniszahlanpassungen bei den Kinder- und Jugendärzten, den Nervenärzten, den Psychotherapeuten sowie den fachärztlich tätigen Internisten wird festgehalten, dass sie den dahinterstehenden Zielsetzungen – Kapazitätsausweitung und flächendeckendere Versorgung – entsprechen. Bei allen der genannten Arztgruppen kam es zu einer Erhöhung der Niederlassungsmöglichkeiten, die in den Folgejahren zunehmend besetzt werden konnten sowie entsprechend auch zu einer kontinuierlichen Zunahme an Behandlungskapazitäten.

Quelle: G-BA,

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Bürgergeld: Erreichbarkeit

Mit der Einführung des § 7b SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten, haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Der nähere Bereich wird festgelegt durch die angemessene Zeitspanne, in welcher Leistungsberechtigte die Dienststelle des zuständigen Jobcenters aufsuchen können. Diese Zeitspanne ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff wird durch den Erlass einer Verordnung bestimmt. Der Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung konkretisiert insbesondere folgende Aspekte der Erreichbarkeit:

  • Definition des näheren Bereichs im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn und soweit die Leistungsberechtigten mit einer einfachen Wegstrecke von 2,5 Stunden die für sie zuständige Dienststelle des Jobcenters erreichen können (bisher „insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg“ (Fachliche Weisungen 7, Rn.133),
  • Festlegungen zur Möglichkeit, eingehende Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen zu können (Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“ von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden weitergeleitet wird. Das ist vor allem bei wohnungslosen Menschen wichtig),
  • Ergänzung eines weiteren wichtigen Grundes im Sinne von § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs („um Angehörige… bei der Geburt eines Kindes oder bei Pflege zu unterstützen, oder im Todesfall eines Angehörigen“),
  • Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung bei Abwesenheiten auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das betrifft Leistungsberechtigte, die Bürgergeld ergänzend zu einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen und deren gesetzlicher Urlaubsanspruch drei Wochen übersteigt. Sie dürfen den näheren Bereich ohne wichtigen Grund, für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs verlassen, auch wenn dieser einen längeren Zeitraum als drei Wochen umfasst.
  • Regelungen zum Zustimmungserfordernis und zur Dauer der Abwesenheit bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes,

Zustimmungserfordernis

Bei der letzten Regelung (Zustimmungserfordernis), kritisiert der Verein tacheles e.V. dass hier  ein Anspruch auf Zustimmungserteilung fehle. SGB II – Leistungsbeziehende seien von der Willkür der Integrationsfachkräfte abhängig. In der Realität werde vielmals gesagt: „eine Entscheidung könnte allenfalls 5 Tage vorher getroffen werden“. Der fehlende Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung und damit die Möglichkeit langfristig Urlaub zu planen und kostengünstig zu buchen entfalle dadurch.

Leistungsberechtigte seien damit möglicher und nicht nötiger Willkür und faktischen Sanktionen ausgesetzt. Denn bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung entfalle für diesen Zeitraum komplett der Leistungsanspruch, dh. keine Regelleistung, keine Miete, keine Krankenkasse. 

Quelle: BMAS, tacheles e.V., Arbeitsagentur, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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