Klage gegen Energiepreispauschale

Die viel diskutierten „Entlastungspakete“ sind gerade erst in Kraft getreten. Teile davon wirken sich schon aus, nicht unbedingt im Sinne der Erfinder.

Konzerne, Chaos und Tröpfchen

Wie vielfach befürchtet profitieren von der Spritsteuersenkung hauptsächlich die Mineralölkonzerne. Das auf drei Monate begrenzte 9-Euro-Ticket verursacht außer ein wenig Chaos keine nachhaltige Wirkung. Auch das war im Vorfeld schon bemängelt worden.

Mehr als heiße-Stein-Tröpfchen sind weder die Einmalzahlungen für Sozialleistung- und Kindergeldbezieher*innen noch der Sofortzuschlag für von Armut betroffenen Kinder von 20 Euro monatlich.

VDK kündigt Klage an

Nun kündigt der VDK eine Klage gegen die Energiepreispauschale an. Auch hier gab es im Vorfeld schon Kritik, vor allem, weil einige Bevölkerungsgruppen gar nicht berücksichtigt wurden.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Wegen der anhaltend hohen Energiepreise zahlt die Ampelkoalition allen Erwerbstätigen eine einmalige Pauschale: Bis zu maximal 300 Euro – je nach Steuersatz – bekommen die meisten Bürgerinnen und Bürger im September dann zusätzlich zum Gehalt auf ihr Konto. Wer 2022 keine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, bekommt hingegen nichts. Zu den „Verlierern“ gehören Rentner und Rentnerinnen auch mit Erwerbsminderungsrente, Studierende, pflegende Angehörige, und alle, die im gesamten Jahr 2022 lediglich Kranken-, Übergangs oder Elterngeld bekommen. Damit werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

bis zum Verfassungsgericht

Der VDK will nun dagegen klagen und ist bereit, zur Not bis zum Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Allerdings muss zunächst der Weg durch die Instanzen gegangen werden. Der Verband braucht dafür einen konkreten Steuerbescheid für das Jahr 2022, gegen den dann Einspruch erhoben werden kann und bei Ablehnung des Einspruchs beim Finanzgericht geklagt wird. Somit kann das ganze Verfahren wohl erst im Sommer 2023 starten. Nach dem FInanzgericht folgt als nächste Instanz der Bundesfinanzhof und schlussendlich das Bundesverfassungsgericht.

Musterstreitverfahren

Der VdK wird ein Musterstreitverfahren führen, also für eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern klagen, die weder die 300 Euro Energiepreispauschale, noch eine Einmalzahlung erhalten, weil sie Grundsicherungs- oder Arbeitslosengeld-1-Empfängerinnen und -Empfänger sind. Sollte er vor dem Verfassungsgericht Recht bekommen, profitieren dann auch alle anderen davon, die gegen ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben. Dies sollten sie tun, sobald das Musterstreitverfahren am Finanzgericht anhängig ist.

Die Hoffnung stirbt zuletzt

Vielleicht gibt es bis dahin ja noch bessere politische Lösungen, bei denen keiner zu kurz kommt. Hoffnung machen immerhin die Ankündigungen der Regierung auf weitere Entlastungspakete, auf eine Reform des SGB II („Bürgergeld„) und auf die Einführung einer Kindergrundsicherung.

Quellen: VDK, FOKUS-Sozialrecht

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Entlastungspakete – Zusammenfassung

Schon im Jahr 2021 zogen die Preise, vor allem für Energie deutlich an. Die Situation hat sich seit dem Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 erheblich verschärft.

Im Krisenmodus

Auch der schon durch die Corona-Krise arg gebeutelte weltweite Handel wird durch den Krieg noch weiter in Mitleidenschaft gezogen. Lieferketten sind unterbrochen, Rohstoffe werden knapp, die Lebensmittelpreise gehen durch die Decke. In den armen Ländern der Südhalbkugel drohen verheerende Hungersnöte.

Auch hierzulande sind gerade die Menschen in prekären Lebensverhältnissen besonders von hohen Lebensmittelpreisen und Energiekosten betroffen. Die Bundesregierung hat daher, um die Folgen abzumildern, eine Reihe von Hilfspaketen beschlossen. Es handelt sich oft um Steuererleichterungen, manche dauerhaft, andere für einen begrenzten Zeitraum. Dazu kommen Einmalzahlungen und Zuschläge für diverse Sozialleistungsempfänger.

Alle Maßnahmen

Hier werden alle Maßnahmen aufgezählt und beschrieben, sowie auf die entsprechenden SOLEX-Texte verwiesen, wenn es sich um für SOLEX relevante Themen aus dem Sozialleistungsrecht handelt. Vielfach berechtigte Kritik an der einen oder anderen Maßnahme kommt hier nicht vor. Kritisch beleuchtet werden sie in anderen Beiträgen auf FOKUS-Sozialrecht.


Steuererleichterungen – dauerhaft

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) :

  • erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer,
  • erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag
  • erhöht die Entfernungspauschale

Das Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher sieht eine vorzeitige Absenkung der EEG-Umlage vor. (Entwurf)

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten pauschal anerkannt. Dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Steuerlicher Grundfreibetrag

§ 32a Abs. 1 EStG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist der Verdienst, der noch steuerfrei ist. Alles, was darüber liegt, unterliegt der Steuerpflicht. Der Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenzen.

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

§ 9 Abs. 1 EStG

Mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) können Beschäftigte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen. Die Pauschale beträgt pro Kilometer 0,30 Euro. Ab dem 21. Kilometer beträgt sie seit 2021 0,35 Euro, Seit Anfang 2022 0,38 Euro.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis Ende 2026.

Relevant unter anderem für schwerbehinderte Menschen beim behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage dient zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Zukünftig sollen Erneuerbaren Energien über den Energie- und Klimafonds finanziert werden. Deswegen sollte die EEG-Umlage schrittweise abgebaut werden. Die neue Regelung sieht eine Streichung der EEG-Umlage schon ab 1.7.2022 vor, mit der Vorgabe, dass die Stromanbieter verpflichtet werden, die Kostensenkung an die Endverbraucher weiterzugeben.

Gilt ab 1.7.2022.

Steuererleichterungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Das schon erwähnte Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) führt eine einmalige Energiepreispauschale ein.

Mit dem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG – Entwurf) werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie von 2003 für drei Monate reduziert.

Durch eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (Entwurf übernimmt der Bund die Kosten für das 9-Euro-Ticket. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets erfolgt in der Zuständigkeit der Länder.

Energiepreispauschale

§ 112 bis § 122 EStG

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Einmalige Zahlung im September 2022.

Senkung der Energiesteuer

§ 68 Energiesteuergesetz

Das Energiesteuergesetz besteuert den Verbrauch aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsender Energieerzeugnisse. Die Höhe der Steuer beruht auf einer EU-weiten Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

9-Euro Ticket

§ 8 Regionalisierungsgesetz

Bürgerinnen und Bürger können mit ermäßigten Tickets im Nahverkehr in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

Sozialleistungen – dauerhaft

Die einzige Regelung, die in den Sozialleistungsgesetzen auf Dauer angelegt ist, ist der Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich für von Armut betroffene Kinder und Jugendliche. Eingeführt wurde dies mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf)

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag als Vorgriff auf die geplante Kindergrundsicherung verstanden wissen. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die dazu beitragen soll, Lebensumstände und Chancen der Kinder zu verbessern.

Sofortzuschlag

§ 72 SGB II, § 145 SGB XII, § 16 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88f BVG, § 6a Abs. 2 BKGG.

20 Euro mehr monatlich erhalten ab Juli von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII, BVG und AsylbLG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im AsylbLG eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes.

Gültig ab 1. Juli 2022.

Sozialleistungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf) bekommen Bezieher von Sozialleistungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 bekommen einen Zuschlag von 100 Euro.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) gibt es für jedes einen einmaligen Bonus zum Kindergeld.

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG (BGBl. I S. 698 Nr. 15), seit 29.4.2022 in Kraft, gewährt Empfängern von Wohngeld einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Anspruchsberechtigt sind außerdem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld.

Einmalzahlung

§ 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 17 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88d BVG, § 421d SGB III

Die Regelung schafft einen Anspruch auf eine weitere, die Regelbedarfe ergänzende einmalige pauschale Zusatzleistung von 200 Euro zum Regelbedarf als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Diese entstehen beispielsweise für den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation. Die Zahlung erhählt, wer im Monat Juli 2022 einen Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung hat. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, bei SGB XII und BVG – Empfängern auch nach Stufe 3. Bis auf diesen kleinen Unterschied sind die Regelungen für alle Sozialleistungen inhaltsgleich.
Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

Auszahlung im Juli 2022.

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • SGB II – Leistungen,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Bundesversorgungsgesetz),
  • Leistungen für Asylbewerber.

Kinderbonus

§ 6 Abs. 3 BKGG und § 66 Abs. 1 EStG

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt. Dazu wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Er wird dort nicht als Einkommen zu berücksichtigt.

Auszahlung im Juli 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von Kindergeld.

Heizkostenzuschuss

Heizkostenzuschussgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens in einem Monat eine entsprechende Leistung bezogen hat.

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 270 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 350 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 70 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 230 Euro.

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Auszahlung ab Juni 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • Wohngeld
  • BAFöG
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Ausbildungsgeld
  • Aufstiegs-BAföG

Quellen: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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9 Euro-Ticket

Das Bundeskabinett hat am 27.4. das zweite Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Dazu wird das Steuerentlastungsgesetz 2022 geändert. Dort soll der 100-Euro-Zuschlag (Kinderbonus 2022) und die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige untergebracht werden.

Für die temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe bastelt das Finanzministerium an einem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG).

Um die das 9 Euro-Ticket auf den Weg zu bringen bedarf es einer Änderung im Regionalisierungsgesetz.

Regionalisierungsgesetz

Das Regionalisierungsgesetz war Teil der Bahnreform 1994. Es beinhaltete den Wechsel der Zuständigkeit für den schienengebundenen Personen-Nahverkehr (SPNV) vom Bund auf die Länder zum 1. Januar 1996. Der Wechsel der Zuständigkeit umfasst auch einen finanziellen Ausgleich. So erhalten die Länder vom Bund jährlich sogenannte Regionalisierungsmittel, die für die Finanzierung des SPNV vorgesehen sind. An dieser Stelle soll das 9 Euro Ticket eingebaut werden, wobei der Bund davon ausgeht, dass die dafür bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro ausreichen. Das bezweifeln die Länder allerdings. Neben der Kritik an der Finanzierung werden auch Stimmen laut, die die ganze Aktion für ein schnell verpuffendes Strohfeuer halten. Das Geld sei besser angelegt, wenn es für zusätzliche Verbindungen mit Bahn und Bus und für eine bessere Taktung verwendet würde.

Drei Monate

Ab dem 1. Juni 2022 wird drei Monate lang ein stark verbilligtes ÖPNV-Ticket für 9 Euro pro Kalendermonat in Deutschland angeboten. Das Ticket gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr. Ausgenommen sind der Fernverkehr der DB AG, also z.B. ICE, IC, EC sowie die Flix-Züge und Busse. Das Ticket soll über die üblichen Vertriebswege wie Automaten und Schalter angeboten werden. Es ist derzeit auch eine gemeinsame Online-Plattform geplant, über die das Ticket digital gebucht werden kann.

Abonennten

Kunden und Kundinnen mit Abo zahlen für drei Monate jeweils nur 9 Euro. Der Differenzbetrag wird in den Folgemonaten ausgeglichen. Gleichzeitig bleiben alle Abo-Vorteile im jeweils geltenden Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen erhalten. Auch für diese Tickets arbeiten die Verkehrsunternehmen an der Erstattung für den Zeitraum Juni bis August.

und langfristig? Eine Arbeitsgruppe!

Dazu schreibt das Verkehrsministerium: „Auf Vorschlag von Herrn Bundesminister Dr. Wissing wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Ausbau- und Modernisierungspaktes für den ÖPNV eingesetzt, um den ÖPNV auch langfristig zu verbessern. In dieser Arbeitsgruppe unter paritätischer Leitung des VMK-Vorsitzlandes und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr sollen die Themen Mindeststandards, Qualitätskriterien, Erreichbarkeit, Attraktivitätssteigerung, Digitalisierung, Vernetzung und Tarife sowie Kapazitätsverbesserungen erörtert und dazu Vorschläge entwickelt werden. Bis zur Verkehrsministerkonferenz im Herbst soll ein Ausbau- und Modernisierungspakt erarbeitet und beschlossen werden. Damit haben wir nicht nur die Chance, die Finanzierung des ÖPNV langfristig auf solide Füße zu stellen, sondern vor allem die Möglichkeit, den ÖPNV für alle Bürgerinnen und Bürger deutlich komfortabler und attraktiver zu machen.“

Quellen: wikipedia, Bundesverkehrsministerium, Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, RND

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Entlastungspaket mit Lücken

Noch immer gibt es zu dem sogenannten Entlastungspaket II nicht mehr als das Protokoll des Koalitionsbeschlusses vom 23. März. Man kann also nicht genau sagen, wie die einzelnen Entlastungsschritte rechtlich genau ausgestaltet sind.

Einigermaßen sicher scheint aber zu sein, dass Rentner und Studierende davon kaum profitieren werden.

Studenten

Die allermeisten Studenten beziehen kein Bafög und haben trotzdem nur wenig Geld zur Verfügung. Die Bafög-Empfänger können sich über einen Heizkostenzuschuss von 230 Euro freuen, alle anderen gehen leer aus. Die wenigsten Studierenden sind einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige, die Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale hätten. Die große Mehrheit der Hochschüler in Deutschland, schreibt Studis-online, arbeite aber entweder in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sehr häufig als Minijobber auf 450-Euro-Basis, oder sie hätten gar kein Erwerbseinkommen, weil sie durch ihre Eltern unterstützt würden. Sie alle gingen in Sachen Energiebonus ebenfalls leer aus.

Rentner

Rentner haben offensichtlich auch nicht viel von der Energiepreispauschale, weil auch sie nicht einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige sind. Die VDK-Präsidentin Verena Bentele sagt dazu: „Gerade Menschen mit kleinen Renten sind besonders auf das Geld angewiesen. Viele von ihnen haben am Monatsende einen leeren Geldbeutel und wissen nicht, wie sie bei den immer weiter steigenden Preisen über die Runden kommen sollen. Daran wird dieses Entlastungspaket kaum etwas ändern. Rentner brauchen ebenso Unterstützung: Der VdK hält einen Aufschlag auf die Rente, der direkt ausgezahlt wird, für angemessen. Zudem profitieren Rentner nur dann vom befristeten monatlichen Mobilitätsticket, wenn sie den ÖPNV nutzen. Alle anderen gehen leer aus.“

Besser sei es, so Bentele, die Mehrwertsteuer auf Medikamente zu senken als auf Sprit. Durch günstigen Sprit profitierten Fahrer großer Autos. Rentner, die auf Medikamente angewiesen seien, hätten keine Entlastung und vor allen Dingen keine Wahl.

Inflation

Die SPD wies auf die deutliche Rentenerhöhung hin, nach dem Motto: die sollen sich mal nicht beklagen! Sie vergaß aber zu erwähnen, dass es im letzten Jahr eine Nullrunde für die Rentner gab. Und dass die Inflationsrate schon jetzt höher ist als die „deutliche Rentenerhöhung“.

Quellen: VDK, SPD, Studis Online, FOKUS-Sozialrecht

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