Auskunftspflicht beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht hat sich am 21.11.2024 mit der Frage beschäftigt, wie weit die Auskunftspflicht von Angehörigen gegenüber dem Sozialamt greift.

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2020 unter anderem unterhaltsverpflichtete Kinder entlastet. Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist mit dem neu eingeführten § 94 Absatz 1a SGB XII gegenüber dem früheren Recht beschränkt worden: Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn die Vermutung wiederlegt ist, kann Auskunft vom unterhaltsverpflichteten Kind verlangt und anschließend ein Unterhaltsrückgriff vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Dabei ist gegebenenfalls auch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen.

Sozialgericht für den Kläger, Landessozialgericht dagegen

Der Vaters des Klägers erhielt Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege von dem beklagten Sozialhilfeträger. Zur Prüfung einer etwaigen Unterhaltspflicht forderte der Beklagte den Kläger im Jahr 2020 gestützt auf Internetrecherchen über dessen berufliche Tätigkeit im Management einer Aktiengesellschaft auf, Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat dieses Urteil und den Auskunftsverwaltungsakt aufgehoben. Das Auskunftsverlangen richte sich nach dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz, wonach vermutet werde, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen die seither maßgebliche Jahreseinkommensgrenze in Höhe von 100 000 Euro nicht erreiche. Zwar lägen hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten dieser Grenze vor und die Vermutung sei widerlegt. Der Beklagte habe zunächst aber nur Auskünfte zum Einkommen erfragen dürfen. Vermögensauskünfte könne er erst verlangen, wenn die Einkommensgrenze tatsächlich überschritten werde. Das umfassende Auskunftsverlangen sei deshalb rechtswidrig. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide im vorliegenden Fall aus.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Da § 94 Absatz 1a Satz 5 SGB XII auf 117 SGB XII verweise, der nicht zwischen Einkommens- und Vermögensauskünften unterscheide, finde das gestufte Verfahren im Gesetz keine Stütze.

Zunächst dürfen nur Auskünfte zum Einkommen erfragt werden

Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht angenommen, dass der angegriffene Auskunftsverwaltungsakt die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Einholung von Auskünften gegenüber Angehörigen überschreitet. Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihr erwachsenes Kind geht nach § 94 Absatz 1a SGB XII erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn die Summe seiner Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Um diese Voraussetzungen zu klären, ist das erwachsene Kind einer leistungsberechtigten Person zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn “hinreichende“ Anhaltspunkte vorliegen, dass es die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze in Höhe von 100 000 Euro überschreitet. Dies ist hier der Fall; denn nach vorläufiger Prüfung der Sachlage aufgrund erkennbarer Indizien aus öffentlich zugänglichen Quellen bestand eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird. § 94 Absatz 1a Satz 5 SGB XII, der auf die Auskunftspflichten nach § 117 SGB XII verweist, ist nach seinem Sinn und Zweck aber dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt vom Angehörigen nur Auskünfte über das jährliche Gesamteinkommen erteilt werden müssen. Der gezielt auch auf Auskünfte zum Vermögen gerichtete Verwaltungsakt war deshalb rechtswidrig. Umfassende Auskünfte auch zum Vermögen müsste der Kläger in einem zweiten Schritt erst erteilen, wenn die 100 000-Euro-Grenze überschritten wäre. Vorliegend scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion des Auskunftsverwaltungsakts aus.

Quellen: Bundessozialgericht, FOKUS-Sozialrecht

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Elterngeld und Elternzeit ab April 2024

Ab 1. April sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch können ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert.

Übergangsregelung

Diese Grenze gilt aber erst für Kinder, die ab 1. April 2025 geboren werden. Bei Kindern, die ab heute, also 1. April 2024 geboren werden, gilt vorübergehend die Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze ab 1. April 2024 auf 150.000 Euro gesenkt. 

Einkommensersatz

Eltern erhalten grundsätzlich einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls im Verhältnis zum Einkommen im Bemessungszeitraum. Die Höhe des Einkommensersatzes ist gestaffelt: Bei Einkommen unter 1 000 Euro steigt sie bis auf 100 Prozent, bei Einkommen über 1 200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent, der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1 800 Euro.

Diese soziale Ausgestaltung des Elterngeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei niedrigen Einkommen schon ein geringerer Einkommensausfall deutlich schwerer zu verkraften ist, als bei höheren Einkommen auch weil geringere Möglichkeiten der eigenständigen Vorsorge für einen begrenzten Zeitraum bestehen. Diese nehmen mit
steigendem Einkommen zu.

Nur noch ein Partnermonat

Eine Änderung gibt es auch bei den Partnermonaten in der Elternzeit: Wie bisher kann die Elternzeit von zwölf Monaten auf 14 Monate aufgestockt werden, wenn die Eltern sich die Betreuung aufteilen. Künftig muss aber mindestens einer der Partnermonate von einem Beteiligten allein genommen werden, eine gemeinsame Elternzeit beider Elternteile ist also nur noch für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Monate möglich.

Ausnahmen

Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. Bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten können beide Elternteile weiterhin gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Elterngeld Plus: Statt für einen Monat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang Elterngeld Plus beziehen. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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Elterngeld – Einkommensgrenze

Mit der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetz (20/8298) im Bundestag am 15. Dezember 2023 ist nun endgültig geklärt, was aus den Einkommensgrenzen bei Elterngeld wird.

Einkommensgrenze sinkt

Der Beschluss bedeutet, dass die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinkt. Konkret sollen künftig Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Es gibt aber Übergangsregelungen.

Nicht mehr möglich wird dem Gesetzentwurf zufolge bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

Zielsetzung des Elterngeldes

In der Gesetzesbegründung heißt es, die Einkommensgrenze sei an der Zielsetzung des Elterngeldes auszurichten. Das Elterngeld solle es Eltern ermöglichen, weitgehend unabhängig von finanziellen Erwägungen frei zu entscheiden, in welchem Umfang sie auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes verzichten möchten.

Wegfall bei hohem Einkommen gerechtfertigt

Eltern erhalten grundsätzlich einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls im Verhältnis zum Einkommen im Bemessungszeitraum. Die Höhe des Einkommensersatzes ist gestaffelt: Bei Einkommen unter 1 000 Euro steigt sie bis auf 100 Prozent, bei Einkommen über 1 200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent, der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1 800 Euro.

Diese soziale Ausgestaltung des Elterngeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei niedrigen Einkommen schon ein geringerer Einkommensausfall deutlich schwerer zu verkraften ist, als bei höheren Einkommen auch weil geringere Möglichkeiten der eigenständigen Vorsorge für einen begrenzten Zeitraum bestehen. Diese nehmen mit
steigendem Einkommen zu.

Der Wegfall des Elterngeldes bei sehr hohen Einkommen, so die Regierung, sei daher gerechtfertigt. Für die Grenze des zu versteuernden Einkommens, deren Erreichen zum Wegfall des Elterngeldes führt, hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum.

Übergangsregelung

Der neu eingefügte § 28 Abs. 5 BEEG ist eine Übergangsvorschrift für die neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen ist. Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt vorübergehend die Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze ab 1. April 2024 auf 150.000 Euro gesenkt. Für Kinder, die ab 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt die Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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