Pflegereform 2021

Das Bundesgesundheitsministerium hat Eckpunkte zur geplanten Pflegereform 2021 vorgelegt. Die Reform soll folgende drei Schwerpunkte haben:

  • Der Eigenanteil für die Pflege im Heim soll gedeckelt werden. Künftig soll niemand für stationäre Pflege länger als 36 Monate mehr als 700 Euro pro Monat zahlen. Der Eigenanteil für Pflege umfasst nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  • Die Pflege zu Hause soll verbessert werden und einfacher zu organisieren sein. Deshalb soll ein jährliches Pflegebudget eingeführt werden, mit dem Kurzzeit- und Verhinderungspflege gezahlt wird (gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2). Wer Angehörige zu Hause pflegt, soll außerdem mehr Leistungen bekommen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen kontinuierlich nach festen Sätzen erhöht werden.
  • Pflege soll regelhaft besser entlohnt werden. Dafür sollen nur die ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime zugelassen werden, die nach Tarif oder tarifähnlich bezahlen.

Deckelung des Eigenanteils

Gedeckelt werden soll der „pflegebedingte Eigenanteil“. Der liegt zur Zeit durchschnittlich bei 786 Euro, in einigen Bundesländern weit darüber, in anderen weit darunter, wie aus der der Grafik des Verbands der Ersatkassen (vdek) vom Juli 2020 hervorgeht. Dazu kommen die Kosten für „Unterkunft und Verpflegung“ sowie die „Investitionskosten“ der jeweiligen Einrichtung. Beides muss von den Pflegebedürftigen komplett über die Eigenanteile finanziert werden. Dafür muss im Durchschnitt 1229 Euro bezahlt werden. Somit wird die geplante Entlastung durch den 700 Euro – Deckel bescheiden ausfallen. Da hilft auch nicht der ebenfalls angedachte Investitiomskostenzuschuss von 100 Euro, den die Länder nach den Vorstellungen vom BMG bezahlen sollen.

Verbesserungen für die Pflege zu Hause

Geplant ist unter anderem:

  • Um die häusliche Pflege zu stärken und die gestiegenen Kosten der letzten Jahre auszugleichen, werden die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie die Tagespflege zum 1. Juli 2021 um 5 Prozent und ab 2023 regelhaft jährlich in Höhe der Inflationsrate angehoben. Auch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel steigt die Pauschale von 40 auf 60 Euro im Monat.
  • Aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird als Entlastungsbudget ein Gesamtjahresbetrag in Höhe von jährlich 3.300 € gebildet. Die bisher vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von Angehörigen verlangte Vorpflegezeit von 6 Monaten wird abgeschafft. Das ermöglicht Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die Leistungen noch bedarfsgerechter nutzen können.
  • Zudem soll ein Teil der Leistung der Verhinderungspflege für die Ersatzpflege während einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Für die stundenweise Inanspruchnahme stehen deshalb ab dem 1. Juli 2022 maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung.
  • Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen können, die sie wirklich benötigen. Es soll in ihrer Entscheidung liegen, ob sie Leistungskomplexe und/oder Zeitkontingente für die Leistungserbringung wählen. Das ermöglicht Pflegebedürftigen eine individuell auf ihre jeweilige Pflegesituation zugeschnittene Gestaltung und Zusammenstellung von Leistungen.
  • Pflegebedürftige Menschen werden vielfach auch durch ausländische, überwiegend osteuropäische Kräfte unterstützt, die mit ihnen im Haushalt leben. Bei Beschäftigung einer 24-Stunden-Betreuungsperson im eigenen Haushalt soll es unter bestimmten Bedingungen, analog zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag, möglich sein, den Anspruch auf Umwandlung von bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrag zu nutzen.

Bessere Entlohnung für Pflegekräfte

  • Die Entlohnung entsprechend Tarif für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen soll künftig Voraussetzung für die Zulassung zur Versorgung werden.
  • Gut ausgebildete Pflegefachpersonen, die Tag für Tag qualifizierte, anspruchsvolle Arbeit leisten, sollen in der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen Berufen des Gesundheitswesens gestärkt werden. Sie sollen mehr Verantwortung in der Versorgung übernehmen können und in geeigneten Bereichen (z.B. Pflegehilfsmittel) eigenständige Verordnungsbefugnisse erhalten. Zudem sollen die Regelungen zu Modellvorhaben zu Heilkundeübertragung gangbar gemacht werden.
  • Sonderprogramm für die Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in den vollstationären Einrichtungen.
  • Modellprogramm für den Einsatz der Telepflege. Telepflege kann einen Beitrag für eine bessere und effizientere Versorgung leisten, pflegende Angehörige entlasten und neue Aufgabenfelder auch für gesundheitlich beeinträchtigte beruflich Pflegende eröffnen.

Finanzierung

Zur Finanzierung schlägt das BMG Steuermittel vor:

  • Wie für Zeiten der Kindererziehung übernimmt deshalb künftig der Bund die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung für Menschen, die Angehörige pflegen.
  • Für weitere gesamtgesellschaftliche Aufgaben wie u.a. die Vermeidung von Überforderung durch zu hohe Eigenanteile, die beitragsfreie Versicherung von Kindern und nicht erwerbstätigen Partnern sowie das Pflegeunterstützungsgeld, erhält die Pflegeversicherung künftig einen pauschalen Bundeszuschuss.

Begründet wird das damit, dass die  Pflegeversicherung im Rahmen der sozialen Absicherung elementarer Lebensrisiken einen wichtigen Beitrag leiste. Wie andere Sozialversicherungszweige auch, erbringe sie Leistungen, deren Finanzierung daher gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei.

Quelle: BMG, aktuelle Sozialpolitik

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