Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz

Am 16.09.2024 wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) der Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) veröffentlicht.

SGB VIII

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) richtet sich an alle jungen Menschen ausgehend von einem umfassenden Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe. Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist es, zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen (vgl. § 1 Absatz 1 SGB VIII). Sie ist damit das primär für ein gedeihliches Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Sozialleistungssystem.

Anforderungen der UN-BRK

Mit Blick auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind für die Umsetzung dieser Zielsetzung insbesondere die rechtlichen Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft und damit auch an ein inklusives Sozialleistungssystem maßgeblich. Die UN-BRK verlangt, alle staatlichen Maßnahmen an einer Inklusionsperspektive auszurichten, die keine Aussonderung akzeptiert.

Drei-Stufen-Plan zur Inklusion

Mit der Reform des SGB VIII, also der Kinder- und Jugenhilfe, sollen bis 2028 die Zuständigkeiten der Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII zusammengeführt werden. Dies wird als „Inklusive Lösung“ bezeichnet. (Siehe auch Beitrag vom 31. August 2021)

Wesentlicher Inhalt

Der jetzige Gesetzentwurf stellt die dritte Stufe des „Inklusionsplans“ dar und sieht im Wesentlichen Änderungen und Regelungen zu folgenden Punkten vor:

Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe

Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen werden als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt.

Verfahrenslotse

Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) werden die Zuständigkeiten und die Regelungen zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII 1) zusammengeführt. Seit dem 01.01.2024 wurde mit der zweiten Stufe des KJSG der Verfahrenslotse im § 10b SGB VIII eingeführt. Der Verfahrenslotse stellt die Schnittstelle zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer dar und soll beide im Sinne des KJSG unterstützen.

Die Expertise des Verfahrenslotsen soll weiterhin nutzbar gemacht werden, um
junge Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihren Zugang zur Leistungsgewährung zu unterstützen.

Leistungserbringung

Der Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Absatz 2
SGB VIII), die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung ist, wird auf
juristische Personen und Personenvereinigungen erweitert, die mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen
mit Behinderungen tätig sind.

Regelung der Kostenheranziehung in einem inklusiven SGB VIII

Es werden einheitliche Regelungen zur Kostenheranziehung zu Leistungen im inklusiven SGB VIII getroffen. Diesen liegt als Prämisse zugrunde, dass Familien, deren Kinder sich über Tag oder über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder Pflegefamilie aufhalten bzw. untergebracht sind, in einem bestimmten Umfang die Kosten für den Lebensunterhalt einsparen. Hieran orientiert sich die Höhe der Kostenbeiträge neben der Höhe des Einkommens der Eltern(-teile).

Ambulante Dienstleistungen werden demgegenüber ausnahmslos kostenbeitragsfrei gestellt, um die Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Nur bei bestimmten Sach-/ oder Geldleistungen soll ein Eigenanteil geleistet werden.

Gerichtsbarkeit

Für Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen
mit Behinderungen betreffen, wird der Rechtsweg an die Sozialgerichte eröffnet.

Stellungnahmen erwartet

Das BMFSFJ erwartet bis zum 2. Oktober Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf von den Fachverbänden.

Quelle: BMFSFJ, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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Richtlinien für die Begleitung im Krankenhaus

Seit dem 1.11.2021 ist die lange ungeklärte Frage nach der Kostenträgerschaft für die Übernahme der Kosten von vertrauten Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen (Ausgleich von Verdienstausfall bei Personen aus dem persönlichen Umfeld oder Übernahme der (Personal)kosten bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe) während einer stationären Krankenhausbehandlung beantwortet.

Anspruch auf Krankengeld

Eine begleitende Person aus dem privaten Umfeld hat ab dem 1.11.2022 unter den in § 44b Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Mitaufnahme ins Krankenhaus. Auch für eine ganztägige Begleitung ins Krankenhaus wird Krankengeld gezahlt.

Kostenträger Eingliederungshilfe

Werden Menschen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet, die sie im Alltag bereits als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt, sollen die Kosten für die Begleitung hingegen von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden.

Richtlinie bis August 2022

Zur näheren Bestimmung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt und der nicht nur Menschen mit schwerer geistiger Behinderung, sondern zum Beispiel auch Menschen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten umfassen kann, erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis August 2022 Kriterien, ggf. auch in Form von Fallgruppen, in den Richtlinien zu bestimmen.

Kritik am Richtlinien-Entwurf

Der jetzt vom G-BA vorgelegte Entwurf einer Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) sorgt bei den Sozialverbänden aber für Unmut. In einer gemeinsamen Stellungnahme wurden die Kritikpunkte konkretisiert.

Im Entwurf werden zwei „Fallgruppen“ benannt, bei denen der Anspruch auf Begleitung im Krankenhaus möglich sei. Hier wird von „erheblicher“ und „kompletter“ Schädigung der mentalen Funktion oder von „erheblicher“ und „kompletter“ Beeinträchtigung der Kommunikation gesprochen.

Begleitungsbedarf auch bei leichter und mittelgradiger Beeinträchtigung

Die Stellungnahme weist darauf hin, dass dies so verstanden werden könne, dass Menschen mit einer leichten/mittelgradigen geistigen Behinderung bzw. einer leichten/mittelgradigen Kommunikationsbeeinträchtigung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. In diesem Fall würden aber Personen von der Leistung ausgeschlossen, die durchaus einen Begleitungsbedarf haben können.

So könne nicht nur bei einer schweren/erheblichen, sondern auch bei einer mittelgradigen oder leichten geistigen Behinderung ein Begleitungsbedarf bestehen, weil die Kooperationsbereitschaft in der Ausnahmesituation der Krankenhausbehandlung etwa aufgrund von Ängsten oder Schmerzen erheblich eingeschränkt sei oder Verhaltensauffälligkeiten aufträten. 

Es müsse nur darauf ankommen, ob in der Ausnahmesituation „Krankenhausbehandlung“ die Kooperationsbereitschaft oder die Kommunikation so eingeschränkt ist, dass sie eine gute Behandlung verhindert. Dies könne auch bei einer „einfachen“ Schädigung der mentalen Funktionen bzw. einer „einfachen“ Beeinträchtigung der Kommunikation der Fall sein.

Gesetzesbegründung konkreter als Richtlinienentwurf

Zu den Tragenden Gründen für die Notwendigkeit einer Begleitung wird in den Richtlinien nur Folgendes ausgeführt: „Entsprechend der Gesetzesbegründung soll eine Begleitung aus medizinischen Gründen sowohl bei Menschen mit schweren geistigen Behinderungen als auch bei Menschen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten in Betracht kommen.“

Das bleibt weit hinter der tatsächlichen Gesetzesbegründung zurück. Dort sind Beispiele für Tragende Gründe aufgeführt, die eben nicht nur bei „schweren“ geistigen Behinderungen oder bei Menschen „ohne“ sprachliche Verständigungsmöglichkeiten auftreten können. Dies sollte in den Richtlinien ergänzt werden.

Quellen: CPB (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.), Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Assistenz im Krankenhaus

In der letzten großen Änderung des SGB V, „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG“ noch ausgespart, soll die Assistenz von hilfebedürftigen Menschen im Krankenhaus nun doch noch vor dem Ende der Legislaturperiode geregelt werden.

Regelung der Kostenübernahme

Als Teil des „Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl einen neuen Paragfaphen 44b in das SGB V eingefügt, der die Kostenübernahme für die Assistenz im Krankenhaus regeln soll.

Bei Angehörigen: Krankenkasse

Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung in der Kostenverantwortung steht, wenn Menschen mit Behinderung bei einer stationären Krankenhausbehandlung von ihren nahen Angehörigen oder Bezugspersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld begleitet werden.

Die begleitende Person hat unter den in § 44b Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Mitaufnahme ins Krankenhaus. Auch für eine ganztägige Begleitung ins Krankenhaus wird Krankengeld gezahlt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll im Rahmen einer Richtlinie bestimmen, für welchen Personenkreis eine Begleitung in diesem Sinne notwendig ist (§ 44b Absatz 2 SGB V). 

Bei professioneller Begleitung: Eingliederungshilfeträger

Werden Menschen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet, die sie im Alltag bereits als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt, sollen die Kosten für die Begleitung hingegen von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden. Geregelt wird dies in § 113 Absatz 6 SGB IX. Im Gesamtplan ist festzustellen, ob im Fall einer Krankenhausbehandlung eine Begleitung ins Krankenhaus erforderlich ist (§ 121 Absatz 4 Nr. 7 SGB IX). 

Medizinische Notwendigkeit

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld der Begleitperson ist zunächst, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die begleiteten Personen müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 SGB IX erfüllen, also behinderte Menschen sein, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen.

Die medizinischen Gründe ergeben sich aus den Erfordernissen, die in der Person der oder des behandlungspflichtigen Patientin oder Patienten begründet sind und können insbesondere vorliegen, wenn das Erreichen des Behandlungszieles von der Anwesenheit der Begleitperson abhängt. Hierbei kommt es auf die aufgrund der Behinderung bestehenden besonderen Bedürfnisse an, und es sind behinderungsspezifische Maßstäbe anzulegen, beispielsweise in Form von Unterstützung bei der Verständigung oder im Umgang mit Belastungssituationen. Eine Mitaufnahme einer Begleitperson kann aus medizinischen Gründen zum Beispiel erforderlich sein, sofern die Begleitperson in das therapeutische Konzept eingebunden werden soll bzw. in bestimmte, nach der stationären Behandlung weiterhin notwendige Übungen einzuweisen ist, ohne die eine vom Versicherungsträger geschuldete Leistung nicht erbracht werden könnte.

Wer sind die Begleitenden?

Der Anspruch besteht, sofern es sich bei der Begleitperson um einen Angehörigen oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld der stationär behandelten Person handelt. Nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Der Anspruch besteht auch, wenn zwischen der Begleitperson und der stationär behandelten Person die gleiche persönliche Bindung wie bei einem nahen Angehörigen besteht. Vom Anspruch ausgeschlossen ist eine Begleitperson, die gegen Entgelt gegenüber der stationär zu behandelnden Person Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, da insoweit die Entlohnung der Begleitperson nach den Regelungen des Neunten Buches sichergestellt ist.

In Kraft treten

Die Neuregelung tritt allerdings erst in gut einem Jahr, also im Herbst 2022 in Kraft. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss rechtzeitig vor Geltung des neuen Anspruchs die in § 44b Absatz 2 SGB V vorgesehene Richtlinie erlässt.

Quelle: Bundesrat, Lebenshilfe, FOKUS-Sozialrecht

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Drei-Stufen-Plan zur Inklusion

Mit der Reform des SGB VIII, also der Kinder- und Jugenhilfe, sollen bis 2028 die Zuständigkeiten der Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII zusammengeführt werden. Dies wird als „Inklusive Lösung“ bezeichnet.

Debatte sei 2012

Die Diskussion um eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung wird eigentlich schon seit Einführung des SGB VIII im Jahr 2012 geführt. Auf dem Weg zu einem inklusiven Leistungssystem ist man seitdem noch nicht vorangekommen.

Nach langer Debatte und mehreren vergeblichen Anläufen soll dies nun das im Juni verabschiedetete „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ (KSJG) richten. Das KSJG beschreibt einen Fahrplan, wie die Inklusive Lösung bis 2028 zu erreichen ist.

Warum Inklusive Lösung?

Inklusion beinhaltet das Wahrnehmen und Anerkennen unterschiedlicher Bedürfnisse, die aus vielfältigen Lebenskontexten entstehen. Gesellschaftliche und staatliche Aufgabe ist es, dabei Teilhabebarrieren, soziale Ausgrenzungen und strukturelle Benachteiligungen abzubauen. Diese können schon allein durch die bestehende Zuständigkeeitsspaltung zwischen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung im SGB IX und der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit seelischer Behinderung im SGB VIII entstehen.

Wer ist betroffen?

360 000 Kinder und Jugendliche haben eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung. Bisher ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII nur für Leistungen der Eingliederungshilfe für rund 100 000 Kinder mit einer seelischen Behinderung zuständig. Ca. 260 000 Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind dem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zugewiesen (vgl. BT-Drs. 19/26107, S. 42).

Die erste Stufe

Die erste Stufe sieht die Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und die Bereinigung der insbesondere zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe bestehenden Schnittstellen vor. Diese Regelungen traten unmittelbar am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft und umfassen insbesondere:

  • Verankerung des Leitgedankens der Inklusion auf Grundlage der VN-BRK bezogen auf die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt und in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen,
  • Weiterentwicklung der inklusiven Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,
  • Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger beim Zuständigkeitsübergang,
  • Beratung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Orientierung an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen
  • fallbezogene Zusammenarbeit im Teilhabe-, Gesamt- und Hilfeplanverfahren.

Die zweite Stufe

Die zweite Stufe sieht die Einführung der Funktion eines „Verfahrenslotsen“ beim Jugendamt im Jahr 2024 vor (vgl. § 10b SGB VIII, gültig ab 1.1.2024). Eltern und andere Erziehungsberechtigte sowie junge Menschen bekommen somit einen verbindlichen Ansprechpartner und werden von einer einzigen Stelle durch das gesamte Verfahren begleitet. Möglich ist aber auch, dass Modellprojekte in den Bundesländern bereits jetzt weitergeführt werden bzw. Bundesländer Verfahrenslotsen bereits früher einführen.

Einen Zwischenschritt bei der Umsetzung der zweiten Stufe markiert die Verkündung eines Bundesgesetzes bis spätestens 01.01.2027. Es muss (mindestens)

  • konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis,
  • zu Art und Umfang der Leistung,
  • zum Verfahrensrecht und zur Kostenbeteiligung enthalten.

Grundlagen für die Ausgestaltung dieses Bundesgesetzes sollen die Ergebnisse einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung und einer (wissenschaftlichen) Umsetzungsbegleitung sein. Wenn es dieses Bundesgesetz bis zum 01.01.2027 gibt, kann die dritte Stufe verwirklicht werden.

Die dritte Stufe

Sie sieht die Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen, die nach derzeitiger Rechtslage Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 2 erhalten, im Jahr 2028 vor.

Quellen: Bundestag, SOLEX, Walhalla Fachredaktion Kinder- und Jugendstärkungsgesetz: Weiterentwicklung des SGB VIII

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Kostenübernahme bei Assistenz im Krankenhaus

Offenbar soll in dem immer weiter anschwellenden Gesetzespaket „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG“ nun auch die lange überfällige Frage der Kostenübernahme für Assistenz im Krankenhaus geregelt werden.

Wer trägt die Kosten?

Am 16.6.2021 hat sich das Bundeskabinett darauf geeinigt, wann die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung und wann sie von der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind. Danach soll die Krankenkasse zahlen, wenn Angehörige begleiten. Bei Begleitung durch Mitarbeitende von Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen die Träger der Eingliederungshilfe zahlen.

Begleitperson unerlässlich

Menschen mit Behinderungen, die im Alltag von Assistenzkräften unterstützt werden, benötigen diese Unterstützung in der Regel auch während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung, damit die Behandlung erfolgen kann. Dies gilt vor allem für Menschen, die beispielsweise aufgrund kognitiver Einschränkungen nicht mit Worten kommunizieren können oder auf Ungewohntes mit Ängsten reagieren. Hier ist eine vertraute Begleitperson unerlässlich, beispielsweise um Ängste zu nehmen, mit dem Krankenhauspersonal zu kommunizieren oder Betroffenen Unterstützung und Sicherheit zu vermitteln. Diese Begleitung ist essenziell für den Erfolg des Krankenhausaufenthalts und die Sicherheit von Patientinnen und Patienten.

Arbeitgebermodell

Bislang fehlt es an einer Kostenregelung. Nur Menschen, die ihre notwendige Begleitung im Arbeitgebermodell organisieren, bekommen durchgängig auch bei Krankenhausaufenthalten weiter Geld, um ihre Assistenzkräfte zu bezahlen. Auf die meisten Menschen mit Assistenzbedarf findet diese Regelung jedoch keine Anwendung, weil sie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben oder ihre Pflege und Assistenz in der eigenen Häuslichkeit über ambulante Dienste erhalten.

Noch vor den Wahlen?

In einer Pressemitteilung zeigte sich der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung erleichtert. Für die Menschen mit Assistenzbedarf sei es zweitrangig, wer bezahlt. Für sie sei entscheidend, dass sie die Assistenz bekommen, die sie benötigen. Er sei zuversichtlich, dass das Gesetz noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werde.

Quelle: Behindertenbeauftragter der Bundesregierung

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Assistenz im Krankenhaus

Für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Dazu gab es hier im Juni einen Beitrag. Anlass war ein Positionspapier zur Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus, herausgegeben von den Fachverbänden der Behindertenhilfe.

Entschließungsantrag

Am 6.11.2020 hat der Bundesrat das Thema mit einem Entschließungsantrag aufgegriffen. Der Bundesrat fordert darin die Bundesregierung auf, eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen herbeizuführen und eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des SGB V beziehungsweise des SGB IX vorzunehmen.

Assistenzleistung im Arbeitgebermodell

Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass lediglich Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer, die ihre Assistenz über das Arbeitgebermodell sicherstellen, ihre Assistenzleistung während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme weiter erhalten (§ 63b Absatz 3 und 4 SGB XII).

Dies hängt damit zusammen, dass die Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer ihren Beschäftigten nicht während eines vorübergehenden Krankenhausaufenthaltes kündigen können – die Bezahlung läuft also weiter. Die Anzahl der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer mit Arbeitgebermodell ist sehr klein (im Bundesgebiet etwa 500).

Trägergesteuerten Assistenzleistungen

Anders stellt es sich bei der weitaus größeren Gruppe der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer mit trägergesteuerten Assistenzleistungen über einen Leistungsanbieter oder einen Pflegedienst dar. Es wird nur die tatsächlich erbrachte Leistung finanziert. In den Besonderen Wohnformen sowie den ambulanten Wohnangeboten der Behindertenhilfe ist eine generelle Begleitung der Assistenzkräfte während eines Krankenhausaufenthaltes in der SGB IX-Leistung generell nicht vorgesehen. Bei Bedarf erfolgt die Begleitung punktuell durch Angehörige oder Assistenzkräfte, wobei die Finanzierung in den Einzelfällen unklar ist.

Finanzierung durch die Krankenversicherung ?

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung der Assistenzleistungen während eines Krankenhausaufenthaltes aus SGB V-Leistungen erfolgt – unabhängig davon, wer im Einzelfall die Assistenz leistet (Pflegepersonal aus dem Krankenhaus, Unterstützungsbegleitung aus der Besonderen Wohnform, Angehörige oder andere Formen). Dabei sollte unbeachtet bleiben, ob es sich um pflegerische Assistenzleistungen oder sonstige behinderungsbedingte Assistenzleistungen handelt. Auch eine stundenweise Assistenz sollte ermöglicht und finanziert werden, wenn eine Mitaufnahme ins Krankenhaus nicht erforderlich ist. Dieses könnte auch in Ergänzung des Pflegepersonals im Krankenhaus ausreichend, gleichfalls aber erforderlich sein.

Eindeutige Zuordnung der Kosten fehlt

Leistungserbringer in der Behindertenhilfe schließen in Einzelfällen Vereinbarungen mit Krankenhäusern zu Assistenzleistungen ab. In den Fällen werden Assistenzleistungen aus den Wohneinrichtungen organisiert, aber vom Krankenhaus finanziert – und nicht aus der Eingliederungshilfe. Hier sind die Leistungserbringer immer auf das Wohlwollen der Krankenhäuser angewiesen. Es
bedarf daher einer gesetzlich eindeutigen Zuordnung der Kosten. Die Leistungserbringer in der Behindertenhilfe kennen – gerade bei kognitiv beeinträchtigten Menschen – die Bedarfe und die Art der Kommunikation mit ihnen.

Schulung des Pflegepersonals

Parallel zur Klärung der finanziellen Zuständigkeit ist die Schulung des Pflegepersonals in den Krankenhäusern auszubauen, damit sie den Umgang mit geistig behinderten, demenziell erkrankten, suchtkranken sowie psychisch erkrankten Menschen besser kennenlernen.

Abzugrenzen ist der Assistenzbedarf im Krankenhaus von behinderten Patienten zu pflegebedürftigen Menschen in und außerhalb von Pflegeheimen. Eine Konkretisierung in den Sozialgesetzbüchern für die Assistenzen im Krankenhaus und in den Rehabilitationsmaßnahmen ist erforderlich, um den besonderen Belangen der behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

Quelle: Bundesrat

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