Evaluationsbericht der Bedarfsplanungs-Reform

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die wesentlichen Änderungen seiner Bedarfsplanungs-Reform aus dem Jahr 2019 evaluiert und den erstellten Ergebnisbericht am 21. Februar 2025 veröffentlicht. In dem Bericht wird auf die mit den einzelnen Themen verbundenen Fragestellungen und auch die möglichen methodischen Herausforderungen eingegangen. Die Auswirkungen der wesentlichen Änderungen der Reform der Bedarfsplanung von 2019 werden dezidiert im Zeitablauf dargestellt und analysiert. Unbenommen von der nun vorliegenden Evaluation wird der G-BA auch weiterhin die maßgeblichen Veränderungen in den bundesweiten Versorgungsstrukturen sowie bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen beobachten und bei Bedarf die Richtlinie anpassen.

Wesentliche Ergebnisse des Evaluationsberichts

Der Morbiditätsfaktor eignet sich – trotz Limitationen – besser als der vormalige Demografiefaktor, um den sich verändernden Versorgungsbedarf der Bevölkerung arztgruppenspezifisch differenzierter über die Verhältniszahlen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Dennoch wird der G-BA auch weiterhin regelmäßig überprüfen, ob sich eine Verbesserung der Methodik anbietet und den Morbiditätsfaktor dementsprechend anpassen.

Um die Erreichbarkeit von Arztpraxen stärker in den Fokus zu rücken, wurden für vier verschiedene Arztgruppen (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Augenärzte, Frauenärzte) Schwellenwerte, welche bei der Prüfung des zusätzlichen Versorgungsbedarfs herangezogen werden sollen, definiert. Die Abfrage bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zeigte, dass andere Instrumente der Bedarfsplanung bevorzugt eingesetzt werden und dieses Instrument entsprechend seltener zur Anwendung kommt. Da die arztgruppenspezifischen Erreichbarkeitskriterien von den KVen dennoch ausdrücklich begrüßt werden, hält der G-BA an den derzeitigen Regelungen fest.

Bei den Quotenregelungen, welche auf eine verbesserte Steuerung der Zusammensetzung der Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen bei der Besetzung von Arztsitzen abzielen, zeigt sich für die fachinternistische Versorgung, dass sowohl die Mindestquote für die Rheumatologen als auch die Maximalquoten ihren Zweck erfüllen. So kam es bereits zu einem leichten Anstieg an Rheumatologen in der Versorgung, weitere Quotensitze sind noch frei. Eine Erhöhung der Quote von 8 % auf 10 % soll zum Stichtag 31.12.2026 überprüft werden. Die Maximalquoten im fachinternistischen Bereich werden bislang in keiner der Arztgruppen ausgeschöpft. Da deren Anteile jedoch seit 2019 stetig ansteigen, werden sie ihren Zweck erfüllen, die Anteile konstant zu halten. Auch mit Blick auf die Quoten in der nervenärztlichen und der psychotherapeutischen Versorgung sind aus der Evaluation keine Änderungsbedarfe hervorgegangen.  

Zu den Verhältniszahlanpassungen bei den Kinder- und Jugendärzten, den Nervenärzten, den Psychotherapeuten sowie den fachärztlich tätigen Internisten wird festgehalten, dass sie den dahinterstehenden Zielsetzungen – Kapazitätsausweitung und flächendeckendere Versorgung – entsprechen. Bei allen der genannten Arztgruppen kam es zu einer Erhöhung der Niederlassungsmöglichkeiten, die in den Folgejahren zunehmend besetzt werden konnten sowie entsprechend auch zu einer kontinuierlichen Zunahme an Behandlungskapazitäten.

Quelle: G-BA,

Abbildung: pixabay.com doctor-gc563d2ed8_1280.jpg

Unterversorgung in der Kinder- und Jugendmedizin

Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) können frühzeitiger als bisher die Niederlassung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten fördern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – mit Blick auf den absehbaren Nachbesetzungsbedarf in dieser Arztgruppe sowie offenkundiger Zugangsprobleme – beschlossen, die hierfür maßgebliche Schwelle zur (drohenden) Unterversorgung anzuheben. Derzeit findet eine Prüfung auf (drohende) Unterversorgung bei Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten erst ab einem Versorgungsgrad von unter 50 Prozent statt. Zukünftig ist das – wie in der hausärztlichen Versorgung – bereits ab einem Versorgungsgrad von 75 Prozent möglich. Die auf die Feststellung von (drohender) Unterversorgung folgenden Sicherstellungs- und Förderinstrumente der KVen können ihre Wirkung somit auch frühzeitiger entfalten.

Maßnahmen bei (drohender) Unterversorgung

Wird vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem Planungsbereich eine (drohende) Unterversorgung festgestellt, richten sich die weiteren Maßnahmen nach den dahingehenden Vorschriften des SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. So besteht beispielsweise für die KV unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, eine Eigeneinrichtung zu betreiben, um die Versorgung sicherzustellen. Zudem können KVen aus einem Strukturfonds Förderungsmaßnahmen – wie zum Beispiel Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen, Praxisübernahmen oder der Gründung von Zweigpraxen – finanzieren und Stipendien für Medizinstudierende vergeben.

Mit einem weiteren Beschluss passt der G-BA den Morbiditätsfaktor und die Kreistypisierung an

Mit einem weiteren Beschluss aktualisierte der G-BA turnusgemäß den sogenannten Morbiditätsfaktor, der in die Berechnung der Verhältniszahlen (Einwohnerzahl pro Ärztin/Arzt) einfließt. Als Datenbasis wurden aktuelle Abrechnungsdaten aus den Jahren 2021 bis 2023 herangezogen. Zudem hat der G-BA die Kreistypisierung entsprechend der Vorgaben des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung aktualisiert. Der Beschluss wird im Ergebnis zur Reduktion der Anzahl der bundesweiten Niederlassungsmöglichkeiten, insbesondere bei Hausärztinnen und -ärzten, führen. Hintergrund ist, dass der Bevölkerungsanteil in der Altersgruppe 45 bis 75 Jahre zurückgegangen ist.

Quelle: G-BA

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