Mindestvergütung für Azubis ab 2025

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Höhe und Anpassung

Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der jährlichen Bundesstatistik über die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.

Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für das Jahr 2025 erschien die Bekanntmachung am 14.10.2024 im Bundesgesetzblatt.

Mindestvergütung 2025

Die Mindestvergütung für Auszubildende beträgt demnach ab 1. Januar 2025:

  • im ersten Ausbildungsjahr 682 Euro (2024: 649 Euro)
  • im zweiten Ausbildungsjahr 805 Euro (2024: 766 Euro)
  • im dritten Ausbildungsjahr 921 Euro (2024: 876 Euro)
  • im vierten Ausbildungsjahr 955 Euro (2024: 909 Euro).

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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Stärkung der dualen Berufsausbildung

Die berufliche Bildung soll digitalisiert und entbürokratisiert werden. Dazu will die Bundesregierung am 14. Juni den Bundestag abschließend über das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz“ beraten lassen.

Zu wenig Ausbildungsverträge

Die Ausbildung im dualen System erfolgt an zwei Lernorten, dem Betrieb und der Berufsschule, und zeichnet sich durch lernortübergreifende Lernprozesse (Duales Lernen) aus. Als Problem bezeichnet die Bundesregierung, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zuletzt auf dem reduzierten Niveau der Corona-Pandemie stagnierte. Betriebe stünden vor immer größeren
Schwierigkeiten, ihre Ausbildungsstellen zu besetzen. Weniger junge Menschen
entschieden sich im langfristigen Trend für eine duale Berufsausbildung. Die
Folge: Das Angebot an qualifizierten Fachkräften könne die Nachfrage in immer
mehr Berufen nicht mehr decken.

Gesetzesziele:

  1. geht es darum, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, festzustellen, zu bescheinigen und „im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen“.
  2. sollen „medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse“ mit dem Gesetz „konsequent“ ermöglicht werden. Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung. Geändert werden sollen das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Digitale Dokumente und Verfahren

Konkret ist ein Verfahren vorgesehen, um die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, die einer Berufsausbildung vergleichbar ist („Validierung“), im System der dualen Berufsbildung festzustellen und zu bescheinigen. Darüber hinaus sollen digitale Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung ermöglicht werden. 

Dies betrifft laut Bundesregierung etwa eine praxisgerechte, digitale Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrages oder eines „medienbruchfreien“ Verfahrens für digitale Berichtshefte. Auch soll die Berufsschulnote auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stellen verbindlich ausgewiesen werden können, um die Rolle der Berufsschulen in der dualen Berufsbildung zu stärken.

Zugleich will die Regierung mit dem Gesetz Bürokratie abbauen und berufsschulische Leistungen besser sichtbar machen. Für gemeinsame Berufe mehrerer Berufsbereiche sollen transparente, rechtssichere Regelungen ermöglicht werden, heißt. Zudem soll es einige Klarstellungen aufgrund von Gerichtsentscheidungen geben.

Antrag der Gruppe Die Linke

Die Gruppe Die Linke will die Ausbildungsqualität bei der dualen Ausbildung verbessern und fordert deshalb eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). In ihrem Antrag spricht sich die Gruppe für verbindliche Regelungen im BBiG aus, „die die Schutz- und Mitbestimmungsrechte der Auszubildenden deutlich verbessern“.

Aus Sicht der Linken-Abgeordneten ist die Lage in der beruflichen Bildung in einem „dramatischen Zustand“. Die Novellierung von 2019 / 2020 habe sie „nicht ausreichend gestärkt und nicht krisensicher gemacht“, heißt es in der Vorlage. Eine weitere Novellierung sei daher dringend geboten.

Linke will Mindestausbildungsvergütung erhöhen

Von der Bundesregierung fordert die Gruppe, im Zuge einer BBiG-Novellierung eine Reihe von Grundsätzen zu verankern beziehungsweise analog in der Handwerksordnung anzupassen. So solle etwa in Paragraf 17 des BBiG die Mindestausbildungsvergütung branchenübergreifend auf 80 Prozent der in Tarifverträgen vereinbarten durchschnittlichen Ausbildungsvergütung angehoben werden. Auch sollen die Regelungen und Schutzbestimmungen des BBiG nach dem Willen der Linken auf die betrieblichen Ausbildungsphasen dualer Studiengänge und schulisch-betrieblicher Ausbildungsgänge ausgeweitet werden.

Ferner spricht sich die Gruppe unter anderem dafür aus, die dreimonatige Ankündigungsfrist bei beabsichtigter Nichtübernahme auf alle Auszubildenden auszuweiten, die betriebliche Mitbestimmung, vor allem die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, zu stärken und barrierefreie Beschwerdestellen bei den Berufsbildungsausschüssen einzurichten.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, fremdwort.de

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Mindestvergütung für Azubis ab 2024

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Höhe und Anpassung

Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der jährlichen Bundesstatistik über die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.

Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für das Jahr 2024 erschien die Bekanntmachung am 18.10.2023 im Bundesgesetzblatt.

Mindestvergütung 2024

Die Mindestvergütung für Auszubildende beträgt demnach ab 1.Januar 2024:

  • im ersten Ausbildungsjahr 649 Euro (2023: 620 Euro)
  • im zweiten Ausbildungsjahr 766 Euro (2023: 732 Euro)
  • im dritten Ausbildungsjahr 876 Euro (2023: 837 Euro)
  • im vierten Ausbildungsjahr 909 Euro (2023: 868 Euro).

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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Mehr Mindestvergütung für Azubis

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung steigt ab dem 1. Januar 2022 von 550 Euro auf monatlich 585 Euro.

Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um 18%, im dritten Jahr um 35% und um im vierten um 40%.

Mindestvergütung 2022

Im Jahr 2022 beträgt die Mindestvergütung somit

  • im ersten Ausbildungsjahr 585 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 690 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 790 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 819 Euro.

Mindestvergütung 2023

Auch für kommendes Jahr steht die Erhöhung der Mindestvergütung schon fest. Sie beträgt ab 1. Januar 2023

  • im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 732 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 868 Euro.

Quelle: SOLEX

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