Klage gegen Schlechterstellung bei Erwerbsminderungsrenten

Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) wollen gemeinsam juristisch gegen eine Schlechterstellung von Erwerbsminderungsrentnern vorgehen. Dabei geht es um die Stichtagsregelung im Rentenpaket, dass zu 1.1.2019 in Kraft trat.

Zurechnungszeit

Konkret geht es um die Zurechnungszeit. Versicherte, die schon in jungen Jahren berufs- oder erwerbsunfähig werden, haben dann in aller Regel nur eine so kurze Versicherungszeit zurückgelegt, dass die nach der regulären Rentenformel errechnenden Rentenansprüche nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit derart Betroffene dennoch ausreichende Rente erhalten, kennt das Rentenrecht die so genannte Zurechnungszeit. Sie stellt sicher, dass dem Betroffenen zu seinen schon erworbenen rentenrechtlichen Zeiten noch die Zeit hinzugerechnet wird, die vom Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zum Beginn der Regelaltersrente fehlt. Im Rahmen der Rentenberechnung wird die Zurechnungszeit mit dem individuellen Durchschnittswert der Entgeltpunkte bewertet.

Rentenpaket 2019

Zum 1.1.2019 wurde das Ende der Zurechnungszeit in § 59 SGB VI, entsprechend der Anhebung der Regelaltersrente, auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs festgelegt. Allerdings mit folgenden Übergangsregelungen (§ 253a SGB VI):

  1. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
  2. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
  3. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit jedes Jahr um einen Monat angehoben, bis sie 2031 die Regelaltersrente 67 erreicht.

Streitpunkt

Der Streitpunkt ist der große Unterschied zwischen Punkt 1 und Punkt 2 der Regelung.
Einen Entgeltpunkt erhält ein Rentner mit einem Durchschnittseinkommen für 1 Jahr Beitragszahlung. Für einen Entgeltpunkt bekommt man monatlich 1 mal den Rentenwert (zur Zeit: 33,05 Euro im Westen). Jemand der 40 Jahre einen Durchschnittsverdienst hatte bekommt also 40 Entgeltpunkte mal Rentenwert, das sind 1.322 Euro Rente. Wird jemand im Alter von 50 Jahren erwerbsunfähig, kommt es darauf an, wann die Erwerbsunfähigkeit eintrat.

  • Trat sie im Dezember 2018 ein, gilt die Zurechnungszeit bis Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten,
  • trat sie im Januar 2019 ein, gilt die Zurechnungszeit bis Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

Das macht eine Unterschied vonmehr als 2 Entgeltpunkten aus und bedeutet einen monatlichen Unterschiedsbetrag bei der Rente von ca 80 Euro.

Rechtsweg

VdK und SoVD halten diese Schlechterstellung für verfassungswidrig. Gemeinsam strengen beide Verbände Musterverfahren an. Das Ziel lautet: Entscheidung in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Bis es soweit ist, kann es aber noch dauern. Das deutsche Sozialrecht sieht nicht vor, eine Rechtsfrage direkt dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Deshalb bleibt nur der Rechtsweg durch alle Instanzen.

Quellen: Vdk, SOLEX

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Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

Die wesentlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (in Klammern Ausnahmeregelungen für bestimmte Bereiche)

  • Werktägliche Arbeitszeit: 8 Stunden (10 Stunden) pro Tag
  • Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen: 11 Stunden (10 Stunden)
  • Sonn- und Feiertagsruhe: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (außer in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen)

sind Ergebnis zahlreicher und langjähriger Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft.

Gesundheitliche und andere Risiken

So zeigen sich neben ungünstigen Einflüssen auf die Gesundheit auch negative Zusammenhänge zwischen langen werktäglichen Arbeitszeiten und der Arbeitsleistung bzw. -produktivität der Beschäftigten sowie dem Unfallgeschehen am Arbeitsplatz. Belegt ist, dass die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit mit der Höhe des Risikos für Fehlhandlungen und arbeitsbedingte Unfälle zusammenhängt. Das Unfallrisiko steigt dabei jenseits der achten Arbeitsstunde exponentiell an, so dass Arbeitszeiten über zehn Stunden täglich hinaus als hoch riskant erscheinen. Nach einer Arbeitszeit von zwölf Stunden ist die Unfallrate im Vergleich zu acht Stunden um das Zweifache erhöht. Schließlich nimmt das Unfallrisiko deutlich zu, wenn Ruhepausen oder Ruhezeiten aufgeschoben oder selten in Anspruch genommen werden. Des sind zusammengefasst Ergebnisse einer Studie, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019 veröffentlicht hat.

Versäumnisse

Tatsache ist aber auch, dass in der Vergangenheit nicht nur Krankkenhausbetten weggespart wurden, sondern es auch versäumt wurde, die Pflegeberufe in Krankenhäusern, in der stationären und ambulanten Pflege attraktiver zu gestalten und vernünftig zu bezahlen. Deswegen reicht das Personal jetzt hinten und vorne nicht. In der Zukunft wird man hier auch nicht mit salbungsvollen Worten, mit Beifall klatscchen oder mit einer steuerfreien Einmalzahlung weiterkommen.

Inhalt der Verordnung

Nun stecken wir also mitten in der Krise und die Poltik muss sehen, wie sie akut zurecht kommt. Die Menschen, die schon jetzt mit der erhöhten Arbeitsbelastung zurecht kommen, können nun auch offiziell länger als bisher aus guten Gründen zulässig arbeiten und dürfen ihre Ruhezeit reduzieren.

Befristet bis 30. Juni 2020 (Die Verordnung insgesamt läuft bis zum 31. Juli 2020. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Ausgleich bei verkürzter Ruhezeit sowie bei Sonntagsarbeit innerhalb der Laufzeit der Verordnung erfolgt) werden folgende Ausnahmen zugelassen:

  • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.
    Wie im Arbeitszeitgesetz üblich, muss innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen.
  • Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein.
  • Wird von den Abweichungen Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

systemrelevant

Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht nur für die Krankenhaus- und Pflegeberufe, sondern auch für andere Bereiche (Lebensmittelversorgung, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft usw.) Immerhin hat man mittlerweile erkannt, dass nicht nur Banken und Großkonzerne systemrelvant sind.

Quellen: BMAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen

Unterstützung für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind soll das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regeln:
Soziale Dienstleister und Einrichtungen erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Hinweise zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Dieses Gesetz ist wie viele andere Gesetze zur Bewältigung der Corona-Krise in
großer Eile und mit außerordentlich abgekürzten Verfahrensfristen verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Anhörungen konnten in dieser kurzen Frist nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund kann das Gesetz Lücken aufweisen und auch Unklarheiten. Für dieses Gesetz gilt in besonderem Maße, dass zu seiner Auslegung die Intentionen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat heranzuziehen sind.

Ziel und Gegenstand des Gesetzes

Das zentrale Ziel des Gesetzes ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 formuliert:
Die Leistungsträger nach § 12 SGB I, mit Ausnahme der Leistungsträger nach SGB V (Krankenkassen) und SGB XI (Pflegekassen), und das BAMF gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des SGB oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen.

Es geht also um einen Schutzschirm für die soziale Infrastruktur, soweit sie von
diesem Gesetz erfasst ist. Dieser Schutzschirm ist nicht auf die Freie
Wohlfahrtspflege beschränkt, sondern umfasst auch gewerbliche Anbieter.
Der Schutzschirm greift naturgemäß nur soweit, als die bisher von den vorgenannten Leistungsträgern finanzierten Leistungen wegen hoheitlicher Entscheidungen zur Bewältigung der Corona-Krise nicht mehr erbracht werden können (Betriebsschließung, Kontaktverbot uä). Soweit Leistungen weiter erbracht werden, werden sie im bisherigen „originären“ Verfahren weiter finanziert und abgerechnet.
Nicht erfasst sind Dienstleister im Bereich SGB V und SGB XI. Hier wurden mit dem Krankenhausentlastungsgesetz eigene Regelungen geschaffen, die sich allerdings als lückenhaft erwiesen haben. Nicht erfasst sind Tätigkeiten außerhalb der Sozialgesetzbücher, die beispielsweise in der Zuständigkeit von Bildung, Kultur, Schule, öffentlichem Gesundheitsdienst, Erholung liegen.

Rechtsanspruch

Das Gesetz formuliert Rechtsansprüche. Den zuständigen Leistungsträgern steht
kein Ermessen zu. Die Rechtsansprüche sind allerdings an weitere  Voraussetzungen geknüpft, die eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen aufweisen.

Leistungszugang und -dauer

Nach § 3 SodEG müssen die Leistungen beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt
durch Verwaltungsakt (Bescheid) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Antragsberechtigt ist der Rechtsträger des Unternehmens. Der Antrag bezieht sich auf Betriebe, Einrichtungen oder Betriebsteile.
Die Leistungen werden auch rückwirkend, frühestens ab 16. März 2020 gewährt. Nach § 5 SodEG werden die Leistungen bis spätestens 30. Sept. 2020 gewährt. Die
Bundesregierung kann die Geltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis 31. Dez. 2020 verlängern.

Ausführliche Hinweise liefert die Infothek des Paritätischen.

Quellen: Bundesrat, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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Weitere Hilfen in der Corona-Krise

Um die finanziellen Einbußen vieler Menschen in der Coronakrise abzumildern plant die Bundesregierung offenbar weitere Hilfen. Außerdem soll der besondere Einsatz vieler Beschäftigter in den Bereichen Pflege, Gesundheit und Versorgung gewürdigt werden.

Sonderzahlungen

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Kurzarbeitergeld

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erwägt eine Ausweitung und Anhebung des Kurzarbeitergeldes in der Coronakrise.

In der Regel erhält der Arbeitnehmer, der von Kurzarbeit betroffen ist, 60 Prozent, verheiratete 67 Prozent seines ursprünglichen Lohns. Das ist für viele Betroffene kaum ausreichend, um Miete und Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Es gibt bereits einigee tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen, das Kurzarbeitergeld von 60 oder 67 Prozent auf 80, 90 oder 100 Prozent des Lohns aufzustocken. In einigen Branchen ist das aber schwierig oder umstritten.

Zur Zeit übernimmt der Staat 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter, Minister Heil kündigte an: “Ich werde mit Arbeitgebern und Gewerkschaften darüber reden, wie sie diesen Vorteil an die Beschäftigten weitergeben können, aber auch darüber, ob wir das Kurzarbeitergeld noch einmal anheben können.”

Elterngeld

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) strebt eine Änderung im Berechnungsmodus zum Elterngeld an. Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist normalerweise das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Bei Müttern und Vätern, die das Elterngeld jetzt oder demnächst beantragen und wegen der Krise Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, sollen die entsprechenden Monate nicht mit in die Berechnung einfließen, weil das die Elterngeldhöhe negativ beeinflussen würde.

Geplant sind demnach auch Anpassungen beim Elterngeld für Mütter und Väter, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten. Wenn diese wegen der aktuellen Lage ihre Elterngeldmonate nicht nehmen können, sollen sie diese verschieben können. Auch die Regeln beim Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen – könnten gelockert werden, wenn Teilzeit momentan so nicht einzuhalten ist.

Quellen: Bundesfinanzministerium, faz.net, Redaktionsnetzwerk Deutschland

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EU und der Schutz von Kindern

Deutschland übernimmt im Sommer die EU-Ratspräsidentschaft. Sie wird natürlich ganz im Zeichen der Überwindung der Pandemie und ihrer Folgen, ebenso wie der Kampf gegen die Klimakatastrophe, deren Auswirkungen die der Corona-Krise noch übertreffen werden.
Gleichzeitig steht eine Neuausrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) an. Hier wird sich zeigen, wie ernst die EU den Schutz von Kinderrechten nimmt.

Offener Brief an die Bundesregierung

42 Menschen- und Kinderrechtsorganisationen, darunter u.a.der AWO Bundesverband, der Deutsche Caritasverband, der Kindeschutzbund und Pro Asyl haben gemeinsam in einem offenen Brief die Bundesregierung aufgefordert, während ihrer EU-Ratspräsidentschaft ein Zeichen für ein humanitäres Europa zu setzen.

In dem Brief erinnern die Unterzeichner daran, dass es sich bei ca. einem Drittel der Geflüchteten, die eine Einreise in die EU anstreben, um Minderjährige handelt, also Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürfen.

Die Organisationen fordern, dass für alle Kinder und Jugendlichen individuell geprüft werden muss, welche Lösung ihrem Schutz am besten dient. Es dürfe keinesfalls weiter dazu kommen, dass Jugendlichen ihre Grundrechte verwehrt würden. Auch müsse dafür gesorgt werden, dass Minderjährige nicht allein aufgrund ihres Einreiseersuchens inhaftiert werden. Haft führe gerade bei jungen Menschen zu nachhaltigen psychischen und gesundheitlichen Schäden, die sich dramatisch auf die Entwicklungsperspektiven der Betroffenen auswirke. Unbegleitete Kinder und Jugendlichen müssten vielmehr unmittelbar in das Land gebracht werden, das sich aufgrund individueller Bedingungen am besten eigne.

Die Forderungen sind:

  • Kindeswohl vorrangig berücksichtigen,
  • keine Haft und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen,
  • beschleunigte Familienzusammenführung innerhalb der EU,
  • unverzügliche Verteilung von unbegleiteten Kindern,
  • Schulungen für Grenzbeamt_innen in Kindesschutz,
  • Einführung eines unabhängigen Monitoringmechanismus und
  • Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht.

Hölle auf den griechischen Inseln

Es ist ein schon fast verzweifelter Versuch, die EU-Mitgliedsstaaten zu einer Abkehr von ihrer in weiten Teilen inhumanen Migrationspolitik zu bewegen. Ob dies gelingen wird, auch und gerade in Zeiten Corona-bedingter Grenzschließungen, muss leider bezweifelt werden. Die EU schafft es bis jetzt nicht, zumindest die unbegleitenten Kindern aus den katastrophalen Lagern auf den griechischen Inseln heraus zu holen. Obwohl dies schon vor mehreren Monaten (spätestens seit Dezember) gefordert und bekannt war. Viele Bundesländer, Städte und Gemeinden haben sich bereit erklärt, die Kinder aufzunehmen. Mission Lifeline hat Flüge organisiert, die sofort starten könnten, bisher wird aber von der Bundesregierung und der EU alles abgeblockt. Außer salbungsvollen Worten ist bisher nichts geschehen.

Sehr schnell kam dagegen die Genehmigung für die Einreise von 40.000 Saisonarbeitern, damit wir auch in der größten Krise nicht auf den Spargel verzichten müssen.

Quellen: Sozial.de, Mission Lifeline,
radioeins: Gespräch mit Erik Marquardt, EU-Parlamentarier der Grünen

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Notfall – Kinderzuschlag

Das Bundesfamilienministerium hat Meldungen, bzw. Gerüchten widersprochen, dass alle Familien, die Kindergeld bekommen, auch uneingeschränkt Anspruch auf den Kinderzuschlag beziehungsweise den Notfall-KiZ in Höhe von maximal 185 Euro haben. Das ist nicht richtig.

Teil des Sozialschutz-Paketes im Corona-Rettungsschirm waren vorübergehende Erleichterung beim Zugang zum Kinderzuschlag (Notkinderzuschlag). Durch Änderung und Ergänzung des § 20 BKKG soll der Kinderzuschlag befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst. Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen.

Vorübergehende Regelungen

  • Neu ist, dass für die Prüfung, ob der Kinderzuschlag bewilligt werden kann, ab dem 1. April 2020 das Einkommen der Eltern im Monat vor Antragstellung ausschlaggebend ist. Im regulären KiZ ist es das durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Monate.
  • Eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag wird eingeführt. In diesen Fällen wird der Bewilligungszeitraum automatisch verlängert, ohne dass ein Antrag gestellt wird oder eine erneute Prüfung erfolgt.
  • Um die Familienkassen bei erhöhtem Bearbeitungsaufkommen zu entlasten, kann der Bewilligungszeitraum letztlich mehr als sechs Monate umfassen, wenn die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt. Dadurch sollte vermieden werden, dass die Berechtigten erst nach Ablauf einiger Monate einen Bewilligungsbescheid einschließlich einer Nachzahlung erhalten und gleich wieder einen neuen Antrag stellen müssen, weil der Bewilligungszeitraum abläuft.
  • Eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen.

Diese Maßnahmen gelten für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.

Einkommen bleibt ausschlaggebend

Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass der Kinderzuschlag eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern mit kleinen Einkommen ist, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Für ein Paarfamilie mit zwei Kindern ist das ein Einkommen von circa 1400 bis circa 2400 Euro netto. Bei hohen Wohnkosten kommen auch höhere Werte in Betracht.

Quellen: BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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G-BA – Maßnahmen zur Entlastung von Krankenhäusern und Ärzten

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 weitere zeitlich befristete Sonderregelungen getroffen. Krankenhäuser und Praxen werden entlastet und Infektionsrisiken für Patienten verringert.

Bei den befristeten Sonderregelungen,  geht es im Kern darum, Arztpraxen und Krankenhäusern angesichts von Personalengpässen und einer erhöhten Patientenzahl die notwendige Flexibilität und Handlungsfreiheit im Ressourceneinsatz zu geben und unbeabsichtigte negative Folgen zu vermeiden.

Die getroffenen und befristet geltenden Sonderregelungen betreffen folgende Richtlinien bzw. Regelungen:

  • Flexiblere Verordnungsmöglichkeiten durch Krankenhäuser

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

  • Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme von beatmungspflichtigen Intensivpatienten auf die Intensivstation – innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme – wird ausgesetzt, da sie bei einer sehr starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Krankenhäuser in der erwarteten Hochphase der COVID-19-Erkrankungen gegebenenfalls nicht umsetzbar ist. Eine hieraus entstehende zusätzliche finanzielle Belastung der Krankenhäuser wird dadurch vermieden. Ziel bleibt eine schnellstmögliche Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten.

  • Weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung

Zur Unterstützung der Krankenhäuser und Ärztinnen und Ärzte bei der Bewältigung der Cornona-Pandemie wird den aus dieser Situation resultierenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Qualitätsanforderungen Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wurden umfangreiche weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung beschlossen. Hierbei geht es um Änderungen der Regelungen zur Datenvalidierung, zum Strukturierten Dialog und zum Stellungnahmeverfahren. Zudem wurden weitere Dokumentations- und Nachweispflichten ausgesetzt. Betroffen sind folgende Richtlinien:

  • Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)
  • Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)
  • Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)
  • MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL)
  • Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)
  • Mindestmengenregelungen

Das ursprünglich für Mitte des Jahres 2020 vorgesehene Inkrafttreten der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) wird auf den 1. Januar 2021 verschoben.

  • Mammografie-Screening: Befristete Aussetzung der Einladungen

Einladungen zur Teilnahme am Screening werden vorerst bis zum 30. April nicht versandt. Nach Beendigung der Aussetzung werden die anspruchsberechtigten Frauen umgehend nachträglich eingeladen.

  • Fristenregelungen bei der Verordnung ambulanter Leistungen werden gelockert

Die Richtlinien des G-BA enthalten auch Fristen zur Gültigkeit von Verordnungen oder Angaben dazu, bis wann eine Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. In folgenden Bereichen haben sich die Fristen verlängert oder wurden sogar ganz ausgesetzt:

Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt. Darüber hinaus kann die Erstverordnung für einen längeren Zeitraum als 14 Tage verordnet werden. Zusätzlich wird die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage verlängert. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.

  • Arzneimittel

Das Ausstellen einer neuen Verordnung von Arzneimitteln durch Arztpraxen ist auch nach telefonischer Anamnese möglich. Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhäusern bei Entlassung einer Patientin oder eines Patienten werden flexibilisiert.

  • Disease-Management-Programme (DMP)

Sofern zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten, müssen Patientinnen und Patienten 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die ärztliche Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich.

  • Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese möglich

Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärztinnen und Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

  • Krankentransport

Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankte oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Zudem werden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.

  • Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer ärztlicher Anamnese festgestellt werden. Dies gilt auch für Versicherte, bei denen bereits ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus besteht. Zudem können Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Kalendertagen, sondern nunmehr bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

  • Zentrums-Regelungen

Krankenhäuser, die bereits vor Inkrafttreten der Zentrums-Regelungen im Krankenhausplan besondere Aufgaben wahrgenommen haben, haben weitere sechs Monate Zeit, die vorgegebenen Qualitätsanforderungen umzusetzen. Hierdurch können zusätzliche Ressourcen in der Hochphase der COVID-19-Erkrankungen genutzt werden.

Die Beschlüsse wurden im schriftlichen Abstimmungsverfahren gefasst. Sie treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit teilweise auch rückwirkend in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossene Sonderregelungen werden auf den Internetseiten des G-BA unter folgendem Link zu finden sein: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Quelle: G-BA

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COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz soll in erster Linie die Krankenhäuser in der Corona-Krise entlasten. Darüber hinaus enthält es Änderungen des SGB XI. Diese betreffen Beratungsbesuche und das Verfahren zur Einstufung in Pflegegrade. Außerdem ist eine Änderung im BAFöG vorgesehen, die hauptsächlich Auszubildende und Studierende im Gesundheitsbereich betrifft.

Krankenhäuser

Mit den Regelungen des Entwurfs soll der Beschluss von Bund und Ländern vom 12. März 2020 umgesetzt werden. Danach sollen sich die Krankenhäuser in Deutschland auf den erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und  Beatmungskapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen durch COVID-19 vorbereiten. Zu diesem
Zweck sollen in zugelassenen Krankenhäusern zur Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe zunächst für 6 Monate verschoben bzw. ausgesetzt werden. Für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Folgen für die Krankenhäuser ist ein finanzieller Ausgleich zu regeln, damit Krankenhäuser durch die Maßnahmen der Krisenintervention
nicht in eine defizitäre Lage geraten oder eine solche verschärft wird.

Beratungsbesuche bei häuslicher Pflege

§ 148 SGB XI (Beratungsbesuche nach § 37)

„Normale“ Regelung

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen nachzuweisen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst. Nach § 37 Absatz 3 dient die Beratung der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Absatz 6).

Ausnahmeregelung (1.1.2020 bis 30.9.2020)

Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, soll das Pflegegeld im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden muss.
Es ist erforderlich, dass die Pflegegeldbezieher von der Ausnahmeregelung kurzfristig Kenntnis erlangen, um von ihr Gebrauch machen zu können. Daher werden die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Ausnahmeregelung kurzfristig bekannt zu machen. Die Regelung schließt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratung nicht aus.

Den Pflegekassen wird zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt:
Sie können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichend sind, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren.

Pflegegutachten

§ 147 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18)

Um die gefährdete Personengruppe der Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, werden Pflegegutachten statt in einer umfassenden persönlichen Befunderhebung
im Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erstellt.

Zudem werden Wiederholungsbegutachtungen ausgesetzt und die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen auf Dringlichkeitsfälle beschränkt.

Die Regelung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70 Euro bei Fristüberschreitung durch die Pflegekasse an den Antragsteller findet übergangsweise keine Anwendung.

Qualitätsprüfungen

§ 151 SGB XI (Qualitätsprüfungen nach § 114)

Eine notwendige Entlastung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird im Bereich der Qualitätssicherung durch das befristete Aussetzen der Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI (Regelprüfungen) sowie durch die Verlängerung der Einführungsphase zur Erhebung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten gemäß § 114b SGB XI bis zum 31. Dezember 2020 erreicht.

Die Aussetzung der Qualitätsprüfungen soll darüber hinaus dazu beitragen, zusätzliche Infektionsgefahren für die Pflegebedürftigen, die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Pflegeinrichtungen sowie die Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden.

BAFöG

§ 53 Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Die Änderung soll unerwünschte Leistungskürzungen in den Fällen vermeiden, in denen nach dem BAföG geförderte Auszubildende – etwa im Medizinstudium oder in einer schulischen Gesundheitsberufsausbildung – während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums vergütete Einsatztätigkeiten zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie in oder für Einrichtungen aufnehmen, die der medizinischen Behandlung oder Versorgung oder der Pflege dienen. Nach der derzeitigen Fassung des § 53 würde es zur Anrechnung auf BAföG-Leistungen auch während der Monate des Bewilligungszeitraums kommen, in der die Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen oder bereits wieder beendet worden ist. Dies soll durch den neuen Absatz 2 vermieden werden.

Quelle: BMG

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Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (2)

Die Bundesregierung arbeitet an mehreren Gesetzentwürfen, die die Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise lindern sollen. Im ersten Teil der Beschreibung des Sozialschutz-Pakets ging es um Vorübergehende Änderungen im SGB II, SGB XII und beim Kinderzuschlag.

Weitere geplante Änderungen des Bundesarbeitsministeriums, die jetzt in der parlamentarischen Beratung sind und nächste Woche in Kraft treten sollen, betreffen unter anderem das SGB III, SGB IV, SGB VI und das Infektionsschutzgesetz.

Sozialschutz-Paket

§ 421c SGB III (gültig vom 1.4.2020 bis 30.09.2020)

Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

Hier muss sichergestellt sein, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Durch den im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.

§ 115 SGB IV – geringfügige Beschäftigung (gültig vom 1.3.2020 bis 31.10.2020)

Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden.

§ 302 Abs. 8 SGB VI: Hinzuverdienst bei Renten (gültig vom 1.1.2020 bis 31.12.2020)

§ 302 Abs. 8 SGB VI bestimmt, dass im Jahr 2020 folgende Bestimmungen des § 34 SGB VI geändert werden:

  1. Die Hinzuverdienstgrenze wird auf 44.590 Euro angehoben.
  2. Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht angewandt.

Damit soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.

§ 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (gültig vom 30.3.2020 bis 31.12.2020)

In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.

Nicht jede Tätigkeit in den oben genannten Bereichen ist durch die Ausnahmeregelung erfasst. Die Tätigkeiten müssen vor dem Hintergrund des außergewöhnlichen Notfalls notwendig sein.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst dabei vor allem die Funktionsfähigkeit von

  • Gerichten,
  • Behörden, insbesondere für Zwecke der Bekämpfung und Abmilderung der Notsituation und ihrer Auswirkungen,
  • Polizei,
  • Grenzschutz,
  • Not- und Rettungsdiensten,
  • Feuerwehr.

Das Gesundheitsweisen umfasst alle Personen, Organisationen, Einrichtungen, Regelungen und Prozesse, deren Aufgabe die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie deren Sicherung durch Prävention und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen ist. Erfasst sind auch die pflegerische Versorgung einschließlich der ambulanten Dienste.

Daseinsvorsorge umfasst die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen.

  • Hierzu zählt – unter Berücksichtigung der spezifischen Auswirkungen eines außergewöhnlichen Notfalls – vor allem die kritische Infrastruktur (z.B.Energie, Wasser, Müllbeseitigung, Transport und Verkehr) .
  • Zur Daseinsvorsorge zählen ebenfalls die Güter und Leistungen der Landwirtschaft und der Tierhaltung, die Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
  • sowie die Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen.

Existentielle Güter sind insbesondere

  • Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel einschließlich landwirtschaftlicher Produkte, Hygieneartikel oder Medikamente) oder
  • Produkte, die zu Bekämpfung oder Milderung der unmittelbaren Auswirkungen der Notsituation notwendig sind.

Umfasst sind unter anderem auch die Produktion, das Kommissionieren und die Lieferung solcher Güter.

§ 56 Abs. 1a und Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (gültig vom 30.3.2020 bis 31.12.2020)

Weitgehende Ergänzungen des Infektionsschutzgesetz werden derzeit vom Bundesgesundheitsministerium in Gang gesetzt (Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthält dieser Entwurf auch einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie.

Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben (z. B. Urlaub, Abbau von Zeitguthaben). Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres.

Soziale Dienstleister (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG)

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.

Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Quelle: BMAS

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Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1)

Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können dazu führen, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, ist aber insbesondere für Selbständige, und hier vor allem für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, risikobehaftet. Dieser Personenkreis verfügt in aller Regel über begrenzte finanzielle Rücklagen und hat auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld. Infolgedessen kann kurzfristig eine existenzbedrohende Situation eintreten.

Gesetze im Eiltempo

Die Bundesregierung arbeitet an mehreren Gesetzentwürfen, die diese Auswirkungen lindern sollen. Die Gesetze sollen im Schnelldurchgang beschlossen werden und schon ab kommender Woche gelten. Schon am 13.3.2020 trat das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft, das Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorsieht.

Eines der Gesetzespakete, die jetzt in der parlamentarischen Beratung sind, stammt aus dem Bundesarbeitsministerium und trägt den Titel „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, kurz Sozialschutz-Paket.

Sozialschutz-Paket

Hier die wesentlichen Regelungen:

§ 67 SGB II (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.

Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume (§ 67 Abs.1) vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen (§ 67 Abs. 2).
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 67 Abs. 3). Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung (und hier insbesondere der Wohnungsgröße) führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung (§ 67 Abs. 4). Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist.
  • Die Jobcenter können Weiterbewilligungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse auch ohne Antrag vornehmen (§ 67 Abs. 5).
  • Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern (§ 67 Abs. 6).

§ 141 SGB XII (gültig vom 1.3.2020 bis 30.6.2020, bzw. bis 31.12.2020)

Der neue § 141 SGB XII entspricht inhaltlich dem § 67 SGB II wie gerade beschrieben.

Erhebliche Einkommenseinbußen können auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezogen haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen.

Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen.

Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht sollen erleichterte Regelungen gelten. Deshalb sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.

§ 20 Bundeskindergelddesetz: Kinderzuschlag (gültig ab Tag des Inkrafttretens, Befristungen in den einzelnen Absätzen)

Bei vielen Familien reduziert sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einkommen oder Einnahmen. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst:

  • Um die Familienkassen bei erhöhtem Bearbeitungsaufkommen zu entlasten, kann der Bewilligungszeitraum letztlich mehr als sechs Monate umfassen, wenn die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt (§ 20 Abs. 4). Dadurch sollte vermieden werden, dass die Berechtigten erst nach Ablauf einiger Monate einen Bewilligungsbescheid einschließlich einer Nachzahlung erhalten und gleich wieder einen neuen Antrag stellen müssen, weil der Bewilligungszeitraum abläuft. Die Vorschrift wird zugleich befristet auf Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2021 beginnt.
  • Eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag wird eingeführt (§ 20 Abs. 5). In diesen Fällen wird der Bewilligungszeitraum automatisch verlängert, ohne dass ein Antrag gestellt wird oder eine erneute Prüfung erfolgt. Die Regelung ist zeitlich befristet. Sie ist nur in Fällen anzuwenden, in denen der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in dem Zeitraum zwischen 1. April 2020 und 30. September
    2020 endet.
  • Eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen (§ 20 Abs. 6 Satz 2). Dies gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.
  • Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1), in „Normalzeiten“ wird dagegen das Einkommen der letzten sechs Monate betrachtet. Die Erleichterung „Einkommen des letzten Monats“ gilt für Anträge, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden.

Weitere Regelungen des Sozialschutz Pakets.: Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (2)

Quelle: BMAS

Abbildung:  pixabay.com connection-4884862_1280.jpg