Virus-Weltkarte

Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von Ende März führte unter anderem den  § 53 Absatz 2 BAföG ein. Damit sollten unerwünschte Leistungskürzungen in den Fällen vermieden werden, in denen nach dem BAföG geförderte Auszubildende – etwa im Medizinstudium oder in einer schulischen Gesundheitsberufsausbildung – während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums vergütete Einsatztätigkeiten zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie in oder für Einrichtungen aufnehmen, die der medizinischen Behandlung oder Versorgung oder der Pflege dienen.
Diese Vorschrift ist nun wieder rückwirkend zum 1. März 2020 gestrichen.

Stattdessen: Neuregelung des Einkommensbegriffs

Mit der Neuregelung des Einkommensbegriffs in § 21 Absatz 4 BAföG sollen die Ausnahmetatbestände von Einkünften, die nicht als Einkommen gelten, in einer neuen Nummer 5 um zusätzliche Einkünfte aus pandemiebedingt übernommenen bzw. hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten ergänzt werden. Zugleich soll der Kreis der hiervon erfassten Tätigkeitsbereiche auf alle systemrelevanten Branchen und Berufe ausgedehnt werden. Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen,  beziehungsweise bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzustocken.

Die Regelung greift durch die bestehenden Rechtsverweise auch bei Entscheidungen über eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie über Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Die vorgesehene Regelung zum Einkommensbegriff des BAföG gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Sie soll ausschließlich für Förderungsmonate während der Dauer der aktuellen COVID-19-Pandemie gelten, deren Ende derzeit nicht exakt prognostiziert werden kann. Daher ist in einem neuen Absatz 8a des § 66a BAföG anknüpfend an § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes als Anwendungsmaßgabe vorgesehen, dass die Regelung nur bis zum Ende des Monats gelten soll, in dem die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der CO-VID-19-Pandemie durch den Bundestag festgestellt und bekannt gemacht wird.

Verlängerung von Zeitverträgen

Die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal können in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden – vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020. Die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erhalten hierdurch mehr Flexibilität und Planungssicherheit: Es soll ihnen ermöglicht werden, ihre Promotion und ihre berufliche Weiterentwicklung trotz der Einschränkungen weiterzuverfolgen.

Entschließung: BAföG ausnahmsweise länger zahlen

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie im Prinzip zugestimmt.

In einer begleitenden Entschließung macht der Bundesrat deutlich, dass BAföG-Studierenden durch die pandemiebedingten Verzögerungen keine Nachteile entstehen dürfen. Die Bundesregierung solle deshalb ausnahmsweise eine Förderung über die Höchstdauer hinaus ermöglichen.

Darlehensprogramm überprüfen

Außerdem kritisiert der Bundesrat, dass die Bundesregierung bei ihren Planungen zur Aufstockung des Nothilfefonds der Studierendenwerke und Ausweitung des Überbrückungskredits für ausländische Studierende die Anregungen aus den Länderkreisen nicht aufgegriffen hat: Sie hatten sich anstelle eines Darlehensmodells für ein Dual-Modell aus Zuschüssen und Darlehen ausgesprochen, um so eine gerechte und niedrigschwellige Unterstützung von Studierenden in Not möglich zu machen. Der Bundesrat appelliert deshalb an die Bundesregierung, das Darlehensprogramm noch einmal im Sinne der Studierenden zu überprüfen.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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