Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit wird gut angenommen

Mit Geltung ab 1. Januar 2016 wurde ein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführt (§ 39c SGB V). Dieser Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege ergänzt die erweiterten Leistungsansprüche auf häusliche Krankenpflege (Unterstützungspflege) und auf Haushaltshilfe im Leistungskanon der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie aus einem aktuellen Bericht des GKV-Spitzenverbandes hervorgeht, wird diese Leistung gut angenommen. So haben die Krankenkassen im Jahr 2017 in insgesamt 18.5342 Fällen Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erbracht. Seit dem Einführungsjahr 2016 haben die Krankenkassen zur Realisierung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V über 37 Mio. Euro gezahlt:

  • 2016: ca. 11,5 Mio. Euro.
  • 2017: ca. 17,0 Mio. Euro
  • 2018: rund 9,274 Mio. Euro (1./2. Quartal).

Übersicht über den Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege auf Kosten der GKV

Der Anspruch besteht, wenn

  • (noch) kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, und
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung
    einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft Unterstützung notwendig ist.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V werden auf Antrag gewährt. Dem Antrag soll eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit
beigefügt werden. Aus der Bescheinigung sollte zudem hervorgehen, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt indiziert ist.

Die Krankenkassen erbringen die Kurzzeitpflege für einen begrenzten Leistungszeitraum entsprechend der Konstruktion der Kurzzeitpflege im Bereich des SGB XI – also: Anspruch auf acht Wochen je Kalenderjahr und begrenzt auf einen Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI).

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V setzt voraus, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Das hat im Umkehrschluss jedoch nicht zur Folge, dass Versicherte mit Pflegegrad 1 per se einen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V haben.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V kommt bei Pflegegrad 1 nur in Betracht, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht im erforderlichen Maße abdecken. Zu prüfen ist, ob eine Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege nicht ausreichend sind. Es gilt folgende Prüfreihenfolge:

  1. Besteht ausschließlich ein Bedarf auf hauswirtschaftliche Unterstützung,
    kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Besteht neben einem hauswirtschaftlichen auch ein grundpflegerischer
    Versorgungsbedarf, kommen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V in Betracht.
  3. Besteht ein grundpflegerischer und ein hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf und reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, weil der Versorgungsbedarf rund um die Uhr – auch nachts – besteht oder unvorhersehbar zu jeder Tages- oder Nachtzeit eintreten kann und
    deshalb die Versorgung mangels ergänzender Unterstützung im persönlichen Umfeld des Versicherten nur im stationären Kontext ausreichend sichergestellt werden kann, kommen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen in Betracht.

Quelle: Bericht des GKV-Spitzenverbandes zu den Erfahrungen mit der Einführung der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drs. 19/6933)

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Hartz IV-Sanktionen vor dem Verfassungsgericht

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, 15. Januar 2019 über eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Gegenstand sind die „Sanktionen“, die der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt hat. In den §§ 31, 31a, 31b SGB II sind Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten normiert, bei deren Verletzung das Arbeitslosengeld II in gestufter Höhe über einen starren Zeitraum von jeweils drei Monaten gemindert wird.

Grundgesetzwidrig?

Diese Vorschriften werden schon länger kritisiert, sind Gegenstand von Reformplänen, werden verteidigt von den Befürwortern des Prinzips des „Fördern und Fordern“. Nicht nur das Sozialgericht Gotha hält sie für verfassungswidrig. Nach dessen Ansicht verstoßen sie gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) , gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit (Art.12 GG) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Artikel 1 GG – Existenzminimum

Der Gesetzgeber habe das Existenzminimum mit der Entscheidung über die Höhe des Regelbedarfs fixiert; dies dürfe nicht unterschritten werden. Im Fall einer Leistungskürzung werde der Bedarf nicht gedeckt, obwohl er sich tatsächlich nicht geändert habe. Damit verletze der Gesetzgeber das Gebot, eine menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat zweimal Regelungen, die von ihrer gesetzgeberischen Intention her der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dienen sollten, aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für verfassungswidrig erklärt:

Art.12 GG – Berufsfreiheit

Die Regelungen verstießen ferner gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, denn eine sanktionierte Arbeitspflicht beeinträchtige die Berufswahlfreiheit und sei mittelbarer Arbeitszwang. Bereits die Drohwirkung, die eine Sanktionierungsmöglichkeit nach §§ 31 ff. SGB II entfaltet, ist geeignet, den freien und selbstbestimmten Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen. Es ist naheliegend und vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt, dass der Leistungsempfänger eine Kürzung der Zahlungen vermeiden will. Das führt dazu, dass er de facto genötigt wird, jede i. S. des Gesetzes zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II oder ein gemäß § 16 e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter bzw. akzeptabler Arbeit entspricht. Die Sanktionsandrohung übt auf den Leistungsberechtigten einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht gewollten Tätigkeit gleichkommt. Besonders augenscheinlich wird dieser Zwang im Fall einer 100 % Sanktion, wenn eine i. S. des SGB II zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht genutzt wird.

Art.2 GG – körperliche Unversehrtheit

Auch stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoße, wenn mit den Sanktionen die Gesundheit der Leistungsberechtigten gefährdet werde. Die gesundheitsschädlichen Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, ergeben sich aus der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, fehlender ärztlicher Versorgung, und der Gefährdung durch Obdachlosigkeit. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit und in einzelnen Fällen möglicherweise auch ihr Leben nicht mehr geschützt ist.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Sozialgericht Gotha

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Urteil zum Wohngruppenzuschlag

Urteil des LSG Essen

Das LSG Essen hat entschieden, dass eine gemeinsame Wohnung als Voraussetzung für einen Wohngruppenzuschlag i.S.v. § 38a SGB XI auch dann vorliegt, wenn die pflegebedürftigen Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit weitgehend selbständig in ihren Zimmern leben können.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Menschen mit Pflegegrad 1, der ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer in einer Wohnung mietete, in der die anderen Zimmer ebenso ausgestattet waren. Der Streit ging um die Frage, ob es sich dabei um mehrere Einzelappartements handelte oder um eine gemeinsame Wohnung. Das Landessozialgericht entschied, dass es sich um eine Gemeinschaftswohnung handele. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum, die gemeinsame Küche sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum könne jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden.

Was bedeutet Wohngruppenzuschlag?

§ 38a SGB XI besagt, dass Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (sog. Pflege-WG), die Pflegesachleistungen oder Pflegegeld beziehen, seit 1.1.2017 einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 EUR je Monat erhalten. Die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag und die Ausgestaltung von ambulanten Wohngruppen wurde mit dem Pflegestärkungsgesetzen I und II weiterentwickelt:

Voraussetzungen

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Wohngruppenzuschlag:

  • Wenn er mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt.
  • Davon sind mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI.
  • Von einer gemeinsamen Wohnung kann ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Es handelt sich dagegen nicht um eine gemeinsame Wohnung, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. Hinweise darüber können sich z.B. aus dem abgeschlossenen Mietvertrag, der Teilungserklärung (notarielle Differenzierung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum) oder dem Wohnungsgrundriss ergeben – so die Abgrenzung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen.
  • Die Bewohner müssen Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Kombinationsleistungen (38 SGB XI), Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) oder den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) beziehen.
  • Zweck der Wohngemeinschaft ist die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung.
  • Eine Person muss durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt werden, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

Präsenzkraft

In der Wohngruppe muss also mindestens eine Präsenzkraft tätig sein, die von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich zur Aufgabenerbringung beauftragt werden muss. Die beauftragte Person wird in der Regel eine Vielfalt an Aufgaben in der Wohngruppe übernehmen. Es genügt jedoch, dass ihr eine der alternativ genannten Aufgaben übertragen wird. Eine Reinigungskraft oder eine Kraft, die nur hauswirtschaftliche Tätigkeiten selbst erbringt, ohne die Bewohnerinnen und Bewohner in die Tätigkeiten einzubeziehen, erfüllt nicht die Voraussetzung der „hauswirtschaftlichen Unterstützung“. Eine Unterstützung im Sinne dieser Vorschrift ist keine vollständige Übernahme von Tätigkeiten, sondern setzt eine Einbeziehung des Pflegebedürftigen voraus. Eine solche Unterstützung liegt z. B. beim gemeinschaftlichen Kochen vor. Unterstützung ist die teilweise Übernahme, aber auch die Beaufsichtigung der Ausführung von Verrichtungen oder die Anleitung zu deren Selbstvornahme.

Mitarbeit der Bewohnerinnen und Bewohner

Es muss sicher gestellt sein, dass die ambulante Leistungserbringung nicht tatsächlich weitgehend den Umfang einer stationären oder teilstationären Versorgung erreicht, und somit eine Situation vermieden wird, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter für die Mitglieder der Wohngruppe eine Vollversorgung anbietet. Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung ist, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig bleiben.

Der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.

Neue Wohnformen

Ziel des Wohngruppenzuschlages ist es, gemeinschaftliche Pflegewohnformen außerhalb der stationären Pflegeeinrichtungen und außerhalb des klassischen „betreuten Wohnens“ leistungsrechtlich besonders zu unterstützen.
Der MDK soll im Einzelfall prüfen, ob in Wohngruppen die Inanspruchnahme der Tages‐ und Nachtpflege erforderlich ist. Nur dann, wenn durch eine Prüfung nachgewiesen ist, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, kann die Leistung in Anspruch genommen werden.

Pauschale Leistung

Der Zuschlag wird als Pauschale, aber nur zweckgebunden gewährt: Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlages ist, dass in der Wohngruppe mindestens eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (Präsenzkraft). Auf einen konkreten Nachweis entstandener Kosten wird bewusst verzichtet. Das Erbringen von Nachweisen über entstandene Kosten (und damit verbundene Buchführungen) wäre zu bürokratisch und würde insbesondere selbst organisierten Wohngruppen nicht gerecht. Der Zuschlag kann zum Beispiel auch dafür genutzt werden, eine von den Pflegekassen anerkannte Einzelpflegekraft dafür zu entlohnen, dass sie – neben der über die Sachleistung bereits finanzierte Pflege- und Betreuungstätigkeit – verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt. Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, wenn es sich um ein organisiertes gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen zum Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt.

Freie Wahl des Pflegedienstes

Die Bewohner von Wohngruppen haben ebenso wie auch sonst bei häuslicher Pflege selbst die Wahl zwischen verschiedenen ambulanten Pflegediensten. Die ambulanten Pflegedienste, die von den einzelnen Bewohnern der Wohngruppe für die Sicherstellung ihrer Pflege frei gewählt worden sind, unterliegen der für ambulante Pflegedienste allgemein vorgesehenen Qualitätssicherung und -prüfung sowie der Zulassung.

Quellen: Juris, SOLEX

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Wichtige Änderungen zum 1.1.2019

Der großen Koalition wurde im zu Ende gehenden Jahr immer wieder vorgeworfen, dass sie außer internen Streit nicht viel zustande bringe. Das ist sicher einer auf Schlagzeilen fokussierten Wahrnehmung geschuldet.

Tatsächlich hat die Bundesregierung schon viele ihrer im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhaben abgearbeitet. Damit ist noch nichts über die Qualität der vielen Gesetzesänderungen gesagt – oder darüber, wie wirksam und erfolgreich sie sind, bzw. werden. Hier die für das Sozialrecht relevanten Gesetzespakete mit den wichtigsten Änderungen:

Regelsätze ab 1.1.2019

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019

Erwachsene

  • RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
  • RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
    – Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.

Kinder und Jugendliche

  • RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
Einführung einer Brückenteilzeit

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

  • Die Arbeit auf Abruf sieht vor, dass der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit – auf Abruf – erhöhen oder senken kann. Der einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Anteil der Arbeit wird künftig auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit festgelegt, der absenkbare Anteil auf 20 Prozent.
  • Mit der sogenannten Brückenteilzeit führt der Gesetzgeber einen allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Die Neuregelung gilt nur für Teilzeit-Arbeitsverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden.

Familienentlastungsgesetz

Änderung des Einkommensteuergesetz und des Bundeskindergeldgesetz

  • Mit dem Grundfreibetrag und dem Kinderfreibetrag sollen Menschen mit niedrigen Einkommen entlastet werden, indem ihnen bis zu einer bestimmten Höhe ein Steuerfreibetrag zusteht. Der Grundfreibetrag wird auf 9.168 Euro erhöht, der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro.
  • Ab 1.Juli: Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind steigt auf je 204 Euro monatlich, 210 Euro erhalten Eltern für ein drittes, je 235 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz

Änderung des SGB VI und anderer Gesetze

  • Das Rentenniveau und der Beitrag zur Rentenversicherung werden bis 2025 stabil gehalten.
  • Entlastungen gibt es im Rahmen der sogenannten Mütterrente, Erziehungszeiten werden höher angerechnet.
  • Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, und ab 2019 Erwerbsminderungsrente beantragen, wird so gestellt, als hätten sie bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet.
  • Ab 1.Juli: Geringverdiener werden stärker entlastet: Midi-Jobber zahlen bei einem Entgelt von 450 Euro bis 1.300 Euro, statt bisher 850 Euro, geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Sie erwerben dabei aber die gleichen Rentenansprüche wie bei Einzahlung des vollen Arbeitnehmeranteila in die Rentenversicherung.

Teilhabechancengesetz

Änderung des SGB II und anderer Gesetze

  • Unternehmen, die Personen über 25 Jahre einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, bekommen in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss in Höhe des Mindestlohns. Bei tarifgebundenen Unternehmen wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um zehn Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre.
  • Werden Menschen eingestellt, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, winkt ein Zuschuss für zwei Jahre – 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr.
  • Zudem können Betroffene an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Qualifizierungschancengesetz

Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bisher auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten ist, für alle Beschäftigten geöffnet werden.
  • Ab 1.1.2020: Kurzzeitig Beschäftigte sollen leichter Arbeitslosengeld beziehen können. Ein Anspruch soll künftig schon dann entstehen, wenn sie innerhalb von 30 Monaten zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Bislang betrug die sogenannte Rahmenfrist zwei Jahre.

Pflegepersonalstärkungsgesetz

Änderung des SGB V, des SGB XI und anderer Gesetze

  • In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen, die von den Krankenkassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden
  • Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig refinanziert.
  • Rückwirkend ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
  • Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden
    vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
  • Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung müssen Krankenhäuser Pflegepersonaluntergrenzen einhalten.
  • Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.
  • Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen.
  • Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher.

GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Änderung des SGB V und anderer Gesetze

  • Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2019 ist auf 0,9 Prozent (2018: 1,0 Prozent) abgesenkt worden.
  • Freiwillig versicherte Selbstständige werden bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro in 2019).
  • Freiwillig Versicherte müssen während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nur noch Beiträge auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen zahlen.

Beiträge zu den Sozialversicherungen

  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (3,3 Prozent für Kinderlose).
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn für volljährige Arbeitnehmer steigt von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde.

Noch nicht verabschiedet: Terminservice und Versorgungsgesetz

Dieses Gesetz ist noch heftig umstritten und wird zur Zeit in den Ausschüssen beraten.

Quellen Bundestag, Fokus Sozialrecht

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Eindeutige Formulierung in der Patientenverfügung bindet Betreuer und Gerichte

Hat der Betroffene in einer Patientenverfügungen seinen Willen präzise formuliert, so sind diese bindend. Konkret dargelegt werden müsse, in welchen Lebens- und Behandlungssituationen die Anordnungen in der Verfügung gelten sollen. Wie der BGH in seinem Urteil vom 14. November 2018  (Az. XII ZB 107/18) entschied, ist in diesen Fällen weder eine Einwilligung des Betreuers noch eine gerichtliche Genehmigung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen notwendig.

Der zu entscheidende Fall

Eine Frau erlitt im 2008 einen Schlaganfall und liegt seitdem im Wachkoma. Über eine Magensonde erhält sie Flüssigkeit und künstliche Ernährung. Bereits 10 Jahre vorher hatte sie eine Patientenverfügung erstellt, in der sie bei schwerer Hirnschädigung lebensverlängernde Maßnahmen ablehnte. In gleicher Weise äußerte sie sich auch gegenüber Angehörigen, als im Bekanntenkreis die Sprache auf Wachkoma-Fällen kam.

Nach dem Schlaganfall wurde der Sohn sowie der Ehemann zu allein vertretungsberechtigten Betreuern bestellt. Beide waren sich nicht einig, wie mit der Situation umzugehen war. Der Sohn ist mit den Ärzten der Ansicht, dass die künstliche Flüssigkeitszufuhr und Ernährung eingestellt werden soll. Der Ehemann ist anderer Ansicht. Der Sohn rief daraufhin das Betreuungsgericht zur Genehmigung des Abbruchs lebensverlängernder Maßnahmen an.

Die Entscheidung des BGH

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 zu folgender Entscheidung:

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Diese ist dann von Ärzten und Angehörigen zu akzeptieren und umzusetzen.

Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB also nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Eine zusätzliche Genehmigung des Patientenwunsches auch zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch ein Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich. Denn als Ausdruck der Selbstbestimmung soll mit einer Patientenverfügung jeder selbst genau diesen Fall für sich rechtsverbindlich ohne weitere Erlaubnis von außen regeln können. Da die Betroffene im vorliegenden Fall eine ausführliche und auf ihre konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung erstellt hat, hat sie ihre Entscheidung rechtlich verbindlich für sich festgelegt – so der BGH in seiner Entscheidung.

Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (sog. Negativattest). Konsequenz: Keine Institution muss damit eine weitere Genehmigung oder Erlaubnis erteilen. Angehörige und Ärzte haben den Willen der Betroffenen direkt aus der Patientenverfügung heraus vollumfänglich zu respektieren.

Der BGH stellt aber noch einmal ausdrücklich fest, dass Grundvoraussetzung ist, dass in der Patientenverfügung klar geregelt ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Maßgabe hierfür ist ein durchschnittlicher Bürger, der seine Wünsche für bestimmte Lebenssituationen ausdrücklich formuliert. Allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen an nicht aus. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahren fort.

Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maß- nahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

>> Zum Volltext des Urteils: BGH vom 14. November 2018 (Az. XII ZB 107/18)

SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht – Entwurf

Das Soziale Entschädigungsrecht soll nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.11.2018 in einem eigenen Buch des Sozialgesetzbuchs (Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – SGB XIV) geregelt werden. Es soll zum 1.1.2022 in Kraft treten.

Laut Entwurf solle sich das Soziale Entschädigungsrecht (SER), das auf dem im Jahr 1950 für die Versorgung der Kriegsgeschädigten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffenen Bundesversorgungsgesetz (BVG) basiere, zukünftig an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere Opfer von Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrortaten, ausrichten. Auch sei der im Bereich der Gewaltopferentschädigung verwendete Gewaltbegriff nicht mehr umfassend genug. Er lasse unberücksichtigt, dass nicht nur ein tätlicher Angriff, sondern auch eine psychische Gewalttat zu einer gesundheitlichen Schädigung führen kann.

Das SGB XIV regelt danach die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalt, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Wesentliche Punkte der Reform der Sozialen Entschädigung:

  • die Entschädigungszahlungen wesentlich erhöht werden.
  • Traumaambulanzen sollen eine verpflichtende gesetzliche Grundlage erhalten.
  • Schnelle Hilfen werden als neue Leistungen eingeführt.
  • Opfer von psychischer Gewalt (z. B. Opfer von schwerem Stalking und von Menschenhandel) sollen eine Entschädigung erhalten können,
  • Schockschadensopfer können einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten.
  • Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei Mehrleistungen im Bereich  psychotherapeutischer Maßnahmen.
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung werden auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbracht.
  • Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
  • Die Leistungen sollen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Dadurch soll der Teilhabegedanke gestärkt werden.

Bereits vor dem Inkrafftreten der Gesamtreform und zwar rückwirkend zum 1.7.2018,  sollen

  • die Waisenrenten und
  • die Bestattungskosten erhöht,
  • die Leistungen für Überführungen verbessert und
  • alle Opfer von Gewalttaten in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus, gleichbehandelt werden.

Zum 1.7.2019 sollen durch eine Änderung des § 93 Abs.2 SGB VI die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und der den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit verbessert werden.

Es gibt auch schon Kritik an dem Entwurf. So bemängelt die Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF), dass die besondere Lebenslage der von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend Betroffenen nicht umfassend genug berücksichtigt werde.

Quelle: BMAS, Der Paritätische Gesamtverband

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Neue Regelungen zur Heilmittelversorgung

Ins laufende Gestzgebungsverfahren zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sollen kurzfristig neue Regelungen zur Heilmittelversorgung eingefügt werden. Dies kündigte Gesundheitsminister Spahn letzte Woche in einer Pressemitteilung an. Die Regelungen sollen zum 1. April 2019 in Kraft treten.

Folgende Punkte sollen in das laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden:

  • Die Anbindung der Preise für Leistungen der Heilmittelerbringer an die Grundlohnsumme wird generell aufgehoben.
  • Um eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Vertragsverhandlungen auf Bundesebene zu schaffen, werden zum 1. April 2019 einmalig und bundeseinheitlich für alle Kassen und Vertragsregionen die Höchstpreise für Heilmittleistungen vereinheitlicht. Dazu werden die Preise für die verschiedenen Leistungspositionen jeweils bundeseinheitlich auf den höchsten von einer Krankenkasse in einer Region vereinbarten Preis angehoben.
  • Um Ungleichbehandlungen zwischen Heilmittelerbringern in den verschiedenen Bundesländern zu beenden, finden ab dem 1. Januar 2020 die Verhandlungen über die Verträge für Heilmittelleistungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und den für die Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenverbänden statt.
  • Das Zulassungsverfahren wird durch ein deutlich weniger bürokratisches Beitrittsverfahren ersetzt.
  • Der GKV-SV und der SHV (Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V.) erhalten den gesetzlichen Auftrag, im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bis Ende März 2020 die Indikationen zu vereinbaren, bei denen eine sogenannte Blankoverordnung von Heilmittelleistungen durch Ärztinnen und Ärzte erfolgt. Bei dieser Versorgungsform nehmen die Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung eines Heilmittels vor, die  konkrete Auswahl der Heilmittelleistung sowie die Bestimmung der Behandlungsfrequenz und der Behandlungsdauer erfolgt aber durch den Heilmittelerbringer.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird am 14.12.2018 im Bundstag beraten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Düsseldorfer Tabelle – Anpassung 2019

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1610 BGB . Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden jedes Jahr an die Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich ab dem 1.1.2019

1.

in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 348 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 354 Euro ab dem 1. Januar 2019,

2.

in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 399 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 406 Euro ab dem 1. Januar 2019,

3.

in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 467 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 476 Euro ab dem 1. Januar 2019.

Wie in der Vergangenheit sollen die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts erhöht werden. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder blieben hingegen dieses Mal unverändert.

Die ganze Tabelle gibt es hier.

Auf den Bedarf eines Kindes wird das Kindergeld angerechnet, jeweils zur Hälfte bei Kindern unter 18 Jahre, bei Volljährigen das komplette Kindergeld. Da im kommenden Juli das Kindergeld um jeweils 10 Euro erhöht wird, verringern sich dementsprechend die Unterhaltsbeträge um jeweils 5 Euro, bzw. 10 Euro bei volljährigen Kindern.

Quelle: Justiz-NRW, OLG Düsseldorf

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Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wird für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen die Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung vereinfacht. Die Fahrten gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. (§ 60 Abs.1 SGB V ab 1.1.2019)

Fahrtkostenerstattung ohne vorherige Genehmigung

Auch bisher gab es Fälle, bei denen die Fahrtkosten ohne vorherige Genehmigung erstattet wurden. Daran wird sich auch nichts ändern:

Rettungsfahrten zum Krankenhaus, wenn der Patient aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) transportiert werden muss.

Krankentransporte, wenn der Patient eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens braucht, oder bei schweren, ansteckenden Krankheiten,

  • zu stationären Leistungen,
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115 a SGB V) und
  • zu ambulanten Operationen.

Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen ohne medizinisch-fachliche Betreuung:

  • zu stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen bzw. ambulanten Operationen mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Ist während einer Krankenhausbehandlung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich (z. B. Verlegung in eine Spezialklinik), werden auch diese Fahrkosten durch die Krankenkassen übernommen. Liegt kein medizinischer Grund für eine Verlegung vor (z.B. bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus), ist eine Kostenübernahme nur bei vorheriger Einwilligung der Krankenkasse möglich.

In allen anderen Fällen muss die Krankenkasse die Fahrten vorher genehmigen. Sie tut das nur, wenn zwingende medizinischr Gründe vorliegen und sie übernimmt nur die Kosten zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

Quelle: Haufe, betanet

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Zwangs- und freiheitsentziehende Maßnahmen nur als Ultima Ratio – Stellungnahme des Deutschen Ethikrats

Zwangs- und freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) nur als letztes Mittel:
Am 1. November 2018 hat der Deutsche Ethikrat eine gut 270-seitige Stellungnahme zu diesem Thema veröffentlicht. Soweit es betreuungsrechtliche Vorgaben gibt, wird in der Stellungnahme auch auf diese Bezug genommen.

Aufgezeigt werden die aktuelle Situation sowie Handlungsbedarfe in Praxis und Gesetzgebung – jeweils für die Professionen Altenpflege, Psychiatrie, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe.

Der Deutsche Ethikrat möchte mit seiner Stellungnahme eine gesellschaftliche Diskussion zu diesen Maßnahmen anregen – mit dem Ziel, Politik, Gesetzgeber und Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen Regelungs- und Umsetzungsdefizite aufzeigen.

Grundsätzlich ist der Ethikrat der Auffassung, dass die Anwendung von Zwang im Kontext professioneller Sorgebeziehungen nur als Ultima Ratio in Betracht kommt. Das heißt zunächst, dass Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse so gestaltet werden sollten, dass Zwang möglichst vermieden wird. Kommt es dennoch zu Situationen, in denen eine Person schweren Schaden zu nehmen droht, etwa weil sie sich einer erforderlichen medizinischen Maßnahme widersetzt, so muss durch beharrliche Überzeugungsarbeit versucht werden, die freiwillige Zustimmung oder Mitwirkung des Betroffenen zu erzielen. Auch müssen vor der Durchführung einer Zwangsmaßnahme alle zur Verfügung stehenden weniger eingreifenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann.

Zwangsmaßnahmen dürfen nur in Situationen in Erwägung gezogen werden, in denen ein Sorgeempfänger in seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung so stark eingeschränkt ist, dass er keine freiverantwortliche Entscheidung zu treffen vermag. Das bedeutet umgekehrt, dass der freie Wille einer voll selbstbestimmungsfähigen Person auch dann zu respektieren ist, wenn ihr erhebliche Risiken für Leib und Leben drohen. Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung ist damit der zentrale normative Bezugspunkt im Umgang mit Zwang, auch wenn die Grenze der fehlenden Freiverantwortlichkeit in der Praxis schwer zu ziehen ist.

Jede Zwangsmaßnahme bedeutet in letzter Konsequenz eine Fremdbestimmung des Gezwungenen. Umso wichtiger ist es, ihre Durchführung so zu gestalten, dass Achtung und Respekt vor der individuellen Person und ihrer Selbstbestimmung soweit als möglich gewährleistet bleiben. Das bedeutet unter anderem, dass ihr Anspruch auf Partizipation durch Einbeziehung in die Planung und Durchführung sowie die Nachbereitung einer Zwangsmaßnahme durchgesetzt werden muss.

Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Zwangsmaßnahme muss stets auch die Möglichkeit sekundärer Schäden etwa in Form von Demütigung, Traumatisierung oder Vertrauensverlust berücksichtigt werden. Die Dauer von Zwangsmaßnahmen sollte so kurz wie möglich gewählt werden. Um dies sicherzustellen, muss in angemessenen zeitlichen Abständen regelmäßig überprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Einsatz von Zwangsmaßnahmen weiterhin vorliegen. Wegen ihres exzeptionellen Charakters müssen Zwangsmaßnahmen sorgfältig dokumentiert und in regelmäßigen Abständen ausgewertet werden. Maßnahmen der Qualitätssicherung inklusive Fehlermeldesysteme und Beschwerdemanagement sollten auch Zwangsmaßnahmen erfassen.

An Zwangsmaßnahmen beteiligtes Personal sollte speziell geschult sein. Die interkulturelle Kompetenz der professionell Sorgenden sollte gefördert werden. Auch sollten Strukturen geschaffen werden, die kulturelle und sprachliche Barrieren minimieren. Professionell Sorgende, die an Zwangsmaßnahmen beteiligt sind, sollten Unterstützung und Begleitung erhalten, um die im Umgang mit Zwang gemachten eigenen Erfahrungen kognitiv und emotional zu verarbeiten. Kollegiale Beratungsgremien sollten etabliert werden, die sich mit dem Einsatz von Zwangsmaßnahmen prospektiv und retrospektiv befassen.

Die Öffentlichkeit sollte für die ethisch und rechtlich problematischen Aspekte von Zwangsmaßnahmen im Umgang mit psychisch Kranken in Krisensituationen, Kindern und Jugendlichen in schwierigen familiären und sozialen Verhältnissen sowie pflegebedürftigen alten und behinderten Menschen sensibilisiert werden. Dabei fällt den Medien die wichtige Aufgabe einer differenzierten und sachangemessenen Berichterstattung zu.

Zusätzlich zu diesen (und weiteren) grundsätzlichen Empfehlungen für den verantwortungsvollen Umgang mit Zwang in professionellen Sorgebeziehungen hat der Ethikrat eine Vielzahl bereichsspezifischer Empfehlungen für die Praxisfelder Psychiatrie, Kinder- und Jugendhilfe sowie Altenpflege und Behindertenhilfe formuliert, die in der Stellungnahme nachgelesen werden können:

>>Stellungnahme [PDF-Datei, 271 Seiten]: „Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung“

Quelle: Pressekonferenz des Deutschen Ethikrates

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