historischer Krankenwagen

Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wird für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen die Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung vereinfacht. Die Fahrten gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. (§ 60 Abs.1 SGB V ab 1.1.2019)

Fahrtkostenerstattung ohne vorherige Genehmigung

Auch bisher gab es Fälle, bei denen die Fahrtkosten ohne vorherige Genehmigung erstattet wurden. Daran wird sich auch nichts ändern:

Rettungsfahrten zum Krankenhaus, wenn der Patient aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) transportiert werden muss.

Krankentransporte, wenn der Patient eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens braucht, oder bei schweren, ansteckenden Krankheiten,

  • zu stationären Leistungen,
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115 a SGB V) und
  • zu ambulanten Operationen.

Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen ohne medizinisch-fachliche Betreuung:

  • zu stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen bzw. ambulanten Operationen mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Ist während einer Krankenhausbehandlung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich (z. B. Verlegung in eine Spezialklinik), werden auch diese Fahrkosten durch die Krankenkassen übernommen. Liegt kein medizinischer Grund für eine Verlegung vor (z.B. bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus), ist eine Kostenübernahme nur bei vorheriger Einwilligung der Krankenkasse möglich.

In allen anderen Fällen muss die Krankenkasse die Fahrten vorher genehmigen. Sie tut das nur, wenn zwingende medizinischr Gründe vorliegen und sie übernimmt nur die Kosten zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

Quelle: Haufe, betanet

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