Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Am kommenden Freitag, den 15.3.2019 wird der Bundesrat über eine Entschließung beraten, die die Bundesländer Hamburg, Berlin, Bremen, und Schleswig-Holstein vorgelegt haben. Es geht darum, die Leistungssystematik der Pflegeversicherung grundlegend zu verändern sowie eine Verbesserung der solidarischen Finanzierungsbasis zu erreichen. Die Bundesregierung möge dazu einen Gesetzentwurf vorlegen. Zur Begründung weisen die Länder daruf hin, dass die Kosten der Pflege rapide steigen würden, die Pflegeversicherung aber das Risiko des Einzelnen nicht vollständig abdeckten.

Die Bundesländer sehen als Eckpunkte einer Reform:

  • Die Kosten für die Behandlungspflege von Heimbewohnerinnen und bewohnern werden aus der Krankenversicherung finanziert. Damit wäre die medizinische Behandlung in der Pflege nicht mehr Teil der gesamten Pflegekosten und würde eine weitere finanzielle Entlastung für die Pflegebedürftigen bedeuten. Dafür soll die geriatrische Rehabilitation in der Pflegeversicherung angesiedelt werden, weil diese Pflegebedürftigkeit präventiv vorbeugt.
  • Das bisherige System der Pflegeversicherung wird so geändert, dass für den Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den erforderlichen Pflegeleistungen eine Obergrenze gesetzlich festgelegt wird und die Pflegeversicherung alle darüber hinausgehenden und erforderlichen Pflegekosten trägt. Die Obergrenze soll verhindern, dass der Eigenanteil angesichts absehbarer und notwendiger Mehrkosten für Pflegepersonal und Ausbildung weiter steigt. Die Obergrenze mache den Eigenanteil für die Versicherten stattdessen verlässlich und berechenbar. Als Höchstbetrag für den Eigenanteil schlagen die Initiatoren den bundesdurchschnittlichen Eigenanteil im Pflegeheim vor. Er liegt derzeit bei 618 Euro.
  • Das Verhältnis von Eigenverantwortung und Solidarität bei der Finanzierung von Pflegeleistungen wird neu ausbalanciert. Begrenzte und kalkulierbare Eigenbeiträge der Pflegebedürftigen und die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung werden ergänzt durch einen dynamisierten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. In einem ersten Schritt orientiert sich die Höhe des steuerfinanzierten Zuschusses am Wert der Leistungen, die die Pflegeversicherung derzeit vordringlich im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringt.
  • Im Sinne einer Gleichbehandlung soll die Höchstgrenze für Eigenanteile nicht nur für die stationäre Pflege, sondern auch für die ambulante Pflege gelten. Andernfalls gäbe es einen finanziellen Anreiz für eine im Einzelfall nicht erforderliche Unterbringung im Pflegeheim.

Der Entschließungsantrag wird nach der Vorstellung im Plenum des Bundesrats in die Ausschüsse überwiesen. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt er zur Abstimmung erneut auf die Plenartagesordnung.

Quelle Bundesrat

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Bewegung beim Asylbewerberleistungsgesetz?

Offensichtlich sollen  jetzt doch die Leistungen für Asylbewerber angehoben werden. Dies berichtet „Bild am Sonntag“ unter Berufung auf eine „Ministeriumssprecherin“ des Bundesarbeitsministeriums.

Wie FOKUS Sozialrecht schon Anfang Dezember 2018 im Beitrag „Keine Anpassung der Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz“ berichtete, ist die ausbleibende Erhöhung der Beträge in den letzten Jahren schlicht rechtswidrig.

§ 3 Abs. 4 AsylbLG besagt, dass der Bargeldbedarf sowie der notwendige Bedarf jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben werden soll, also entsprechend den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Dies ist in den letzten drei Jahren nicht geschehen.

Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Bargeldbedarf plus notwendiger Bedarf – alleinstehender oder alleinerziehender Erwachsener) beträgt zur Zeit insgesamt 354 Euro. Der Teil, der auch als Taschengeld bezeichnet wird, also der Betrag zur Deckung der persönlichen Bedarfe, beträgt 135 Euro. Dieses Taschengeld soll nun um 15 Euro angehoben werden, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sollten dann 79 statt 76 Euro bekommen und Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 97 statt 83 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren sollen 84 statt bisher 79 Euro gezahlt werden.

Das Taschengeld soll ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Von dem Taschengeld müssen unter anderem bezahlt werden:

  • Bus- und Bahntickets
  • Telefonkosten
  • Konzerte, Kino
  • Bildungsangebote
  • Gaststätten und Übernachtungen
  • Körperpflegemittel

Nicht die Rede war in dem Bericht davon, dass es auch eine Erhöhung der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs geben soll. Damit wäre nur die Hälfte der gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Der notwendige Bedarf umfasst:

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Heizung
  • Kleidung
  • Gesundheitspflege
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushats.

Kaum war bekannt geworden, dass es nun einen zaghaften Versuch gibt, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden, fühlen sich CDU-Politiker bemüßigt, stattdessen eine Senkung der Leistungen zu fordern; der Leistungen, die das Bundesverfassungsgericht als absolutes Existenzminimum festgelegt hat.

Menschen das Existenzminimum verweigern zu wollen klingt nach Aufforderung zur Körperverletzung.

Quellen: Bild am Sonntag, Fokus-Sozialrecht

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Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Nach den Plänen zur Erhöhung der Bafög-Sätze liegt nun auch ein Gesetzentwurf vor, der die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld anpassen soll.

Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 56 ff. SGB III, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder waren verheiratet) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben. Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung.

Ausbildungsgeld

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Ausbildungsgeld

  • während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
  • während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
  • während einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung im Sinne des § 55 SGB IX.

Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge

Die Veränderungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen im BAföG werden bei den Leistungen des SGB III nachvollzogen. Ebenso wie beim Bafög im ersten Schritt zum 1.8.2019, im 2. Schritt zum 1.8.2020. Die Einkommensgrenzen werden dann noch einmal – wie beim Bafög – zum 1.8.2021 angehoben.

Beispiele:
Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils:
zur Zeit:         372 Euro
ab 1.8.2019    391 Euro
ab 1.8.2020    398 Euro

Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Haushalt der Eltern:
zur Zeit:         231 Euro
ab 1.8.2019    243 Euro
ab 1.8.2020    247 Euro

Einkommensanrechnung beim Ausbildungsgeld – Einkommen der Eltern, es bleiben anrechnungsfrei:
zur Zeit:         3.113 Euro
ab 1.8.2019:   3.331 Euro
ab 1.8.2020    3.431 Euro
ab 1.8.2021    3.637 Euro

Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

Der Bedarf für die Unterkunft in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld wird als einheitlicher Pauschalbetrag ausgestaltet.

Die Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes wird deutlich vereinfacht und an die Struktur der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen. Die bisherige Unterscheidung nach Alter und Familienstand der Auszubildenden entfällt und weitere Differenzierungen aufgrund der Unterbringungsformen werden vereinfacht. Zudem findet eine Angleichung an die BAföG-Bedarfssätze statt.

Das Ausbildungsgeld im ersten und zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs beträgt ab 1. August 2019 117,- Euro. Eine Abstufung zwischen beiden Jahren im Berufsbildungsbereich (bislang 67,- Euro im ersten Jahr und 80,- Euro im zweiten Jahr) soll also künftig entfallen.

Der Bedarfssatz für Teilnehmende an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung wird auf den Bedarfssatz bei einer Berufsausbildung erhöht.

Quellen BMAS, SOLEX

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Bundesteilhabegesetz (Teil 9) – Personenkreis

Kapitel 2 der Eingliederungshilfe beschreibt die Grundsätze, zu denen zunächst die Frage gehört, wer leistungsberechtigt ist. (§ 99 SGB IX und § 53 SGB XII)

Begriff der Behinderung

Die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgte Reform der Eingliederungshilfe sollte auch eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises umfassen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes war aber heillos umstritten, wie diese neue Legaldefinition aussehen soll.

Unumstritten ist, dass das Vorliegen einer Behinderung die erste Voraussetzung ist, um Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX zu erhalten. Deshalb ist die Klärung, wer eigentlich behindert ist, ein erster wichtiger Schritt hin zur Leistungsberechtigung. Der bisherige Behinderungsbegriff aus dem alten, bis Ende 2017 geltenden SGB IX wurde durch eine moderne, an die „International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF)“ der WHO angelehnte Definition ersetzt. Das BTHG hat diese Forderung aufgegriffen und in § 2, Abs. 1 SGB IX ab dem 01.01.2018 eine entsprechende Definition vorgenommen.

Der Behindertenbegriff ist im ICF erheblich weiter gefasst als im SGB IX und im SGB XII. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2018.

Bisher wurde im SGB IX die Behinderung als Beeinträchtigung der Teilhabe bei nicht alterstypisch beeinträchtigten Funktionszustand beschrieben (siehe § 2 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung); dagegen ist im ICF schon eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ohne Beeinträchtigung der Teilhabe als Behinderung definiert.

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde der Begriff der Behinderung in § 2 SGB IX mit Geltung ab 1.1.2018 der ICF weitgehend angepasst – eine vollständige Umsetzung ist allerdings immer noch nicht vorgenommen. Nunmehr sind Menschen mit Behinderungen Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Der neue Begriff bezieht neben den funktionellen Beeinträchtigungen (funktionale körperliche, geistige oder seelische Dysfunktionen, Sinnesbeeinträchtigungen) deren Wechselwirkung mit fördernden und hemmenden (Barrieren) Faktoren aus der personalen oder sachlichen Umgebung der betroffenen Person mit ein. Das Ergebnis dieser Wechselwirkung ist in Verbindung mit den Wünschen und Einstellungen der Person dann die tatsächlich vorliegende Behinderung an der vollen Teilhabe an der Gesellschaft. Strukturiert werden diese Wechselwirkungen durch neun verschiedene Lebensbereiche (z. B. Kommunikation, Selbstversorgung, Mobilität oder interpersonelle Interaktion und Beziehungen).

Gültig bis 31.12.2022

Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen eine Leistung der Eingliederungshilfe, wenn sie

  • behindert sind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und sie
  • dadurch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind.

Diese Definition gilt auch weiterhin bis 31.12.2022, denn erst am 1.1.2023 soll – sofern die bis dahin abgeschlossene Evaluation dazu eine Lösung bietet – die Leistungsberechtigung für die Eingliederungshilfe auf neue Grundsätze gestellt werden.

ab 2023

Seit September 2018 liegt der Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe vor.
Geplant war, dass die Umsetzung kostenneutral ist und den gleichen Personenkreis bedient.
Das kurzgefasste Ergebnis der Untersuchung lautet: das klappt nicht.

Ob der § 99 SGB IX ab 1.1.2023 also so aussieht, wie geplant, ist noch offen.

Quellen: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), SOLEX, dejure.org

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 8) Rechtsanspruch

Eine der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz lautet: Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe?
Zuständig für die Beantwortung der Frage sollte eigentlich der § 107 SGB IX sein.

Die Regelung, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht übertragbar sind, nicht verpfändbar sind und auch nicht gepfändet werden können, sind vom § 17 SGB XII übernommen. Es fehlt jedoch, weder in der Überschrift noch im Text der Hinweis darauf, dass es einen Anspruch auf die Hilfeleitungen gibt. Der 1. (Halb-)Satz des § 17 SGB XII lautet: „Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch,…“. In § 107 SGB IX steht davon nichts. Die Überschrift zu § 17 SGB XII lautet: „Anspruch“. Die Überschrift zu § 107 SGB IX lautet: „Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen“.
Heißt das nun, dass das Gewähren von Leistungen der Eingliederungshilfe nur vom Ermessen des Trägers abhängt?

Der Rehabilitationswissenschaftler Dr. Harry Fuchs schreibt in seinem Skript zum Blockseminar „Bundesteilhabegesetz“ am 16.2.2018: „Im Gegensatz zum bisherigen Recht (§ 17 Abs.1 SGB XII) besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf EinglH. Stattdessen wird den Trägern ein noch weiter ausgedehnter Ermessenspielraum bei der Entscheidung eingeräumt, der zudem durch eine Zumutbarkeitsregelung geprägt ist, über die ebenfalls der Träger entscheidet (§ 104 SGB IX).“ Er befürchtet, dass „dass einheitliche Lebensverhältnisse behinderter Menschen kaum noch zu gewährleisten sind“, weil es im BTHG keine Maßstäbe zur Bemessung der Höhe der Leistungen gebe. Daher sei abzusehen, dass es in Verbindung mit dem weitgehendem Trägerermessen bundesweit zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen kommen werde.

Prof. Dr. Arne von Boetticher dagegen schreibt in seinem Buch: „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), auf Leistungen der Eingliederungshilfe bestehe weiterhin ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 99 SGB IX erfüllt sind. Die Ausübung des pflichtgemäßen Bemessens sei beschränkt auf das „Wie“ der Leistungserbringung, nicht auf das „Ob“. „Nur dann, wenn eine Behinderung im Sinne des § 1 SGB IX vorliegt, die jedoch die Schwelle der wesentlichen Teilhabeeinschränkung nach § 53 SGB XII nicht erreicht, steht es im Ermessen des Eingliederungshifeträgers, ob Leistungen zu erbringen sind.“ Die ab 2023 gültige Fassung des § 99 SGB IX sehe eine Fortsetzung dieser Differenzierung nach Anspruchs- und Ermessensregelung vor.

Quellen: Dr. Harry Fuchs, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 7) – Beratung und Unterstützung

Zentrale Bedeutung bei der Umsetzung der Selbstbestimmung und der vollen und gleichberechtigten Teilhabe ist eine umfassende Beratung und Unterstützung (§ 106 SGB IX). Dabei muss die Beratung in für den Betroffenen wahrnehmbarer Form geschehen. Dies trägt dem Artikel 21 der UN-Behindertenrechtkommission Rechnung. Die Beratung soll sich insbesondere der Leichten Sprache bedienen, aber auch Gebärdensprache, Brailleschrift, ergänzende und alternative Kommunikationsformen sollen eingesetzt werden, wenn es gewünscht wird.

Unverständlich ist, warum die Vorschrift in wahrnehmbarer Form zu kommunizieren nur auf die Beratung beschränkt ist. Genauso notwendig ist dies bei den Unterstützungsleistungen. Nicht nur beim Empfang von Informationen, sondern auch bei der Entgegennahme von Hilfeleistungen bei Anträgen, Entscheidungen und Inanspruchnahme von Leistungen ist es wesentlich, dass die leistungsberechtigte Person die Hilfen auch wahrnehmen kann, damit er sie dann annimmt.

Leistungsberechtigte sollen auch auf andere Beratungsmöglichkeiten hingewiesen werden, wie zum Beispiel auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX (s.u.) oder Beratungen bei Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege.

Der Inhalt der Beratungs- und Unterstützungspflicht ist ausführlich beschrieben und erfordert eine hohe Fachlichkeit bei den Leistungsträgern.

Die Beratung umfasst insbesondere folgende Themen:

  1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
  2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
  3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
  4. die Verwaltungsabläufe
  5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
  6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
  7. eine gebotene Budgetberatung.

Die Unterstützung umfasst insbesondere folgende Themen:

  1. Hilfe bei der Antragstellung,
  2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
  3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
  4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
  5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
  6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
  7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
  8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
  9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde zum 01.01.2018 die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) eingeführt (§ 32 SGB IX). Diese ist unabhängig von Leistungserbringern oder Leistungsträgern und nur dem Ratsuchenden verpflichtet. Als niederschwelliges Beratungsangebot soll sie wohnortnah sein, zeitnah agieren und mit dem Betroffenen auf „Augenhöhe“ sprechen. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollen die Beratungsstellen aus Fördermitteln des BMAS finanziert werden. Bei der Förderung besonders berücksichtigt werden sollen Beratungsngebote von Betroffenen für Betroffene (Peer-to-Peer-Counseling).

Ziel der EUTB soll sein, „die Position von Menschen mit (drohenden) Behinderungen gegenüber den Leistungsträgern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreieck durch ein ergänzendes, allein dem Ratsuchenden gegenüber verpflichtetes Beratungsangebot zu stärken und insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe zu geben. Das Angebot soll ganzheitlich die individuelle Persönlichkeit und Situation der Ratsuchenden aufgreifen und deren gesamtes soziales Umfeld mit dem Ziel einbeziehen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Ratsuchenden soll dafür ein unabhängiges, d. h. insbesondere von ökonomischen Interessen und der Kostenverantwortung der Leistungsträger und Leistungserbringer weitgehend freies Beratungsangebot zur Verfügung stehen“ (so die Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ für Menschen mit Behinderungen vom 17.05.2017).

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die „gemeinsamen Sevicestellen“ als Beratungsstruktur aufgegeben. Anders als die Servicestellen müssen die Teilhabeberatungsstellen unabhängig sein und dürfen sich weder in Trägerschaft der Reha-Träger noch in der von Leitungserbringern befinden.

Einen individuellen Rechtsanspruch auf eine EUTB gibt es aber nicht. Sollte es an der Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung mangeln, kann dagegen nur auf politischem Weg angegangen werden. Auch sind die Landkreise und Städte nicht verpflichtet solche Angebote einzurichten, die laut Gesetzesbegründung flächendeckend entstehen sollen.

EUTB werden im „neuen“ SGB IX an verschiedenen Stellen als Ansprechpartner genannt, etwa

  • in § 12 Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen der allgemeinen Bereitstellung und Vermittlung geeigneter barrierefreier informationsangebote,
  • in § 20 Abs. 3 vor der Durchführung einer Teilhabekonferenz,
  • in § 33 im Rahmen der Beratungsstrukturen und der Beratungspflicht der SGB IX – Träger und
  • in § 106 Abs. 4 speziell der Träger der Eingliederungshilfe.

Ca. 800 EUTB werden bis 2022 mit Bundesmitteln gefördert. Auf https://www.teilhabeberatung.de/ kann man herausfinden, welche Organisationen eine Bewilligung erhalten haben unnd welche in der Nähe zu finden sind.

Quellen: Quellen: SOLEX, Bundestag, dejure.org

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Mütterrente ab 1. März

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) verabschiedet, dass zum 1. Januar in Kraft trat sieht vor, dass für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten,  für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird. Sie werden insoweit gleichgestellt mit denjenigen, die ab 1992 geborene Kinder erzogen haben beziehungsweise erziehen.

Bestandsrentnerinnen wird die gestiegene Rente ab 1. März rückwirkend zum 1. Januar 2019 ausgezahlt. Neurentnerinnen erhalten die höhere Rente bereits seit Jahresbeginn.

Für jedes Kind erhalten sie dann einen halben Rentenpunkt mehr, wodurch sich die Zahl der Rentenpunkte pro Kind von zwei auf zweieinhalb erhöht. Da ein Rentenpunkt gegenwärtig einem Monatsbruttowert von 30,69 Euro im Osten und 32,03 Euro im Westen entspricht, werden monatlich also 15,35 Euro bzw. 16,02 Euro brutto mehr pro Kind ausgezahlt. Väter, die den überwiegenden Teil der Kindererziehung übernommen haben, haben ebenfalls Anspruch darauf, benötigen dafür aber die Einwilligung der Mutter. Wurde die Erziehung von beiden Elternteilen gleichermaßen übernommen, müssen sie sich einigen, wer die Erziehungszeiten angerechnet bekommt. Für Kinder ab Geburtsjahr 1992 erhalten Mütter bzw. erziehende Väter unverändert drei Rentenpunkte.

Mehr zum RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz finden Sie hier in einem Beitrag der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Fokus Sozialrecht

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Aktualisiertes Hilfsmittelverzeichnis

Der GKV-Spitzenverband hat die Überarbeitung und Fortschreibung des ca. 32.500 Produkte umfassenden Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses abgeschlossen.

Rechtliche Grundlagen

Die Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V ist Teil der medizinischen Vorsorgeleistungen und der Krankenbehandlung.
Nach § 139 Abs. 1 SGB V erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen.
Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden darüber gab, dass Versicherte mit schlechten und/oder veralteten Hilfsmitteln versorgt wurden, eskalierte der Streit im Herbst 2015 zwischen dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung und dem GKV-Spitzenverband, der schießlich in einer Gesetzesinitiative mündete. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)“, das am 11. April 2017 in Kraft trat, wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die zu einer besseren und transparenteren Hilfsmittelversorgung führen sollen, unter anderem wurde der  Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren (§ 139 Abs. 9 SGB V).

Verbesserungen für Versicherte

Die Überarbeitung des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis hat zu zahlreichen Verbesserungen geführt. Unter anderem:

  • Mit dem motorbetriebenen und computergesteuerten Exo-Skelett können Querschnittsgelähmte aufstehen, sich hinsetzen, stehen und gehen.
  • Mechatronische Fußpassteile und Kniegelenke verhelfen Versicherten sicherer zu gehen, senken das Sturzrisiko und erhöhen die Bewegungsmöglichkeiten.
  • Mit myoelektrisch gesteuerten Armprothesen, die mithilfe von elektrischer Energie angetrieben werden und die noch vorhanden Muskelspannungen des Armstumpfes verstärken, können Nutzerinnen und Nutzer besser greifen und Gegenstände halten.
  • Das Eigengewicht von Rollatoren darf 10 Kilogramm nicht mehr überschreiten; damit wird die alltägliche Benutzung leichter. Zu mehr Sicherheit tragen darüber hinaus Ankipphilfen, anatomische Handgriffe sowie allseitige Reflektoren bei.
  • Die Neuregelung bei der Versorgung mit Elektromobilen schreibt vor, dass der individuelle Nutzungsumfang der bzw. des Versicherten zuvor ermittelt wird; so kann etwa berücksichtigt werden, ob das Elektromobil auch im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden soll.

In der Überarbeitung und Fortschreibung des Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses für GKV-Versicherte waren zahlreiche Akteure beteiligt: Hersteller- und Leistungserbringerorganisationen, Patientenvertretungen, MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und MDS (Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes), medizinische Fachgesellschaften, Sachverständige sowie natürlich die Krankenkassen und ihre Verbände.

Portal zum Recherchieren

Im Zeitraum von Juli 2015 bis Dezember 2018 wurden die 41 Produktgruppen des Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses überarbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert. Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst ca. 32.500 Produkte in ca. 2.600 Produktarten. Im Webportal Hilfsmittelverzeichnis stellt der GKV-Spitzenverband ein strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zur ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 37 unterschiedliche Produktgruppen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus weiteren vier Produktgruppen.

Quellen: GKV-Spitzenverband, SOLEX,

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Spahn versucht es noch mal

Der Bundesgesundheitsminister möchte unbedingt die Macht des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) einschränken und Änderungen im Verfahren zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und in der Krankenhausversorgung durchsetzen.

Der erste Versuch , diese Gesetzesänderung in das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) einzubauen scheiterte an dem Widerstand der Fachverbände und des Koalitionspartners.

Nun wurde das Vorhaben – wieder völlig fachfremd – in das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Errichtung des Deutschen Implantateregisters (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EDIR) eingeschmuggelt.

Das Ziel des Bundesgesundheitsministers ist, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden schneller in die Versorgung gelangen. Dazu sind die notwendigen Methodenbewertungsverfahren innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Gelingt dies nicht, kann das BMG über eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates über die Aufnahme in die Versorgung entscheiden und die Finanzierung regeln.

Bisher gilt, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung vorgibt. Die Einzelheiten werden von der gemeinsamen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung und nach definierten wissenschaftlichen Kriterien der evidenzbasierten Medizin festgelegt.

Wieder hagelt es Proteste der Kassenverbände und aus den Reihen der SPD. Vom Schritt zurück ins Mittelalter ist wieder die Rede und davon, dass die geplante Vorschrift den Partikularinteressen einzelner Leistungserbringer oder Medizinproduktehersteller diene.

Ob der Gesundheitsminister sein Anliegen nun durchboxen kann oder nicht: wenn die Methode Schule macht, fachfremde Vorschriftenänderungen kurzfristig in Gestzesvorhaben einzuschleusen, dient dies sicher nicht dem Ziel, der Poltikverdrossenheit entgegenzuwirken.

Quelle: Ärztezeitung, Verband der Ersatzkassen, Fokus Sozialrecht

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Reform der Kinder- und Jugendhilfe

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode haben CDU/CSU und SPD vereinbart, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln und dabei insbesondere den Kinderschutz und die Unterstützung von Familien zu verbessern. Darüber hat der Bundestag am 21. Februar erstmalig beraten. Ziel ist eine Gesetzesinitiative zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe mit einer Reform des derzeit geltenden SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

Antrag der Koalitionsparteien

In einem gemeinsamen Antrag (19/7904) fordern CDU/CSU und SPD die Bundesregierung auf, in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Kinderschutz, die Übergänge zwischen den verschiedenen Leistungssystemen, die Fremdunterbringung, die Heimaufsicht und die Unterstützung von Herkunftsfamilien verbessert sowie die Qualifizierung und Unterstützung von Pflegeeltern weiterentwickelt. Die fachliche und finanzielle Verantwortung müsse dabei weiterhin bei den Kommunen und Ländern verbleiben. Beim Reformprozess sollen Perspektiven und Erfahrungen junger Menschen und Familien mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden.

Pläne der Familienministerin

Auch die Familienministerin will die Perspektive der Betroffenen stärker berücksichtigen. SIe kündigte an, noch im Februar werde das Forschungsvorhaben „Hochproblematische Kinderschutzverläufe: Betroffenen eine Stimme geben“ starten, das die bisherige wissenschaftliche Begleitforschung zur Betroffenenbeteiligung ergänzt. Bereits seit November läuft der Dialogprozess „Mitreden & Mitgestalten“ zur Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach einer Auftaktkonferenz mit einer breit eingeladenen Fachöffentlichkeit wurde der Dialog in einer Arbeitsgruppe (AG) weitergeführt.

Auf der Plattform www.mitreden-mitgestalten.de wird fortlaufend über den Dialogprozess informiert und die Fachöffentlichkeit kann sich am Dialog beteiligen.

Antrag der Linksfraktion

Auch die Linksfraktion reichte am 21.2. im Bundestag eine Antrag (19/7909) zu dem Thema ein. Sie fordert die Bundesregierung auf, das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer einzurichtenden Enquete-Kommission neu zu fassen. Die armutsbedingten Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen müssten abgebaut werden, um ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfassend zu gewährleisten. Zudem müsste rechtlich klargestellt werden, dass die im SGB VIII verankerten Leistungen nicht auf Freiwilligkeit der öffentlichen Träger beruhen. Die Kommunen seien finanziell in die Lage zu versetzen, die Umsetzung des SGB VIII zu gewährleisten.

Quellen: Bundestag, Familienministerium

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