Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Europäische Kommission legte am 13. März 2018 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige vor. Bei der Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ am 6. Dezember 2018 wurde eine politische Einigung zur Empfehlung erzielt. Der deutsche Vertreter im Rat stimmte der politischen Einigung zu und legte gleichzeitig einen Parlamentsvorbehalt ein. Der nächste Schritt war ein Gesetzentwurf, der bei Zustimmung des Parlaments dem deutschen Vertreter erlaubt, der Empfehlung endgültig zuzustimmen.

Zu dem Gesetzentwurf gab es jetzt eine Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Worum geht es?

Der Ratsvorschlag soll vor allem dem Grundsatz 12 der Europäischen Säule sozialer Rechte dienen, wonach alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses, aber auch Selbständige das Recht auf angemessenen Sozialschutz haben.

Die Ratsempfehlung ist rechtlich nicht bindend, für Deutschland ergibt sich daraus keine Handlungsverpflichtung.

Die Ratsempfehlung zielt darauf ab, dass die Mitgliedstaaten – im Einklang mit ihrer nationalen Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Sozialsysteme – Arbeitnehmern und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz gewähren. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und Selbständige formell und tatsächlich sozial abgesichert sind, dass diese Absicherung angemessen ist und dass die Transparenz für die in den Sozialschutzsystemen geltenden Bedingungen und Vorschriften verbessert wird.

Kritik kam von Seiten der Arbeitgeber. Es bestehe bei einigen Vorschlägen der Empfehlung das Risiko, dass damit in nationale Sozialsysteme eingegriffen werde, was gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon mehrfach rechtlich eigentlich nicht bindende Empfehlungen zur Urteilsbegründung herangezogen.

Das wiesen Vertreter der Sozialversicherungsverbände zurück. Sie begrüßen es, wenn auch für Selbständige die Möglichkeit geschaffen werde, sich umfassend in der Sozialversicherung abzusichern. Der DGB fordert diesbezüglich europaweite Mindeststandards.

Ob die Kontroverse auf eine obligatorische Sozialversicherung auch für Selbständige hinausläuft oder ob es bei weitestgehender Freiwilligkeit bleibt, ist noch ungewiss.

Quellen: BundestagEuropakomission

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Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung

Gerade wird in „Reparatur„- Gesetzen zum BSHG zum Thema Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung einiges klargestellt. So zum Beispiel, dass die oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden Aufwendungen für Wohnraum,  als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, ganz gleich aus welchem sozialen Topf der Leistungsempfänger seine existenzsichernden Leistungen bezieht. Allerdings soll dies nur für Menschen gelten, die  in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung).

Nun hat das Bundessozialgericht am 4.4.2019 ein Urteil veröffentlicht, in dem klargestellt wird, dass auch in normalen“ Wohnungen Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) bestehen kann.

Es geht um eine auf einen Rollstuhl angewiesene Studentin, die Bafög-Bezieherin ist. Sie lebt in einer Wohnung, die mit extrabreiten Türen und genügend Platz für zwei Rollstühle ausgestattet ist. Allerdings kostet die Wohnung deswegen etwa 230 Euro mehr als es der Bafög Wohnkostenzuschlag hergibt. Die Studentin verlangte daher, dass ihr die Mehrkosten als Eingliederungshilfeleistung erstattet werden.

Üblich war es bisher, dass der Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung bezuschusst werden kann, oder, wenn jemand auf Assistenz angewiesen ist, dass die dadurch entsehenden höheren laufenden Kosten übernommen wurden. Beides trifft hier nicht zu. Deswegen war die Studentin mit ihrer Klage in den Vorinstanzen auch gescheitert.

Das BSG gab ihr aber nun recht. Er wies darauf hin, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ diene, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe seien Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen (hier Bafög), auf die ein Anspruch bestehe, abgedeckt werden könne. Verbleibe aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, seien zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drückten sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog. abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 8/2019 v. 04.04.2019; Sächsisches Sozialgericht L 8 SO 111/15

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Bundesteilhabegesetz – Reparatur

Reparaturgesetz März 2019

Das BMAS hat Mitte März 2019 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ veröffentlicht. Die Anhörung dazu fand Ende März statt. Mittlerweile ist der Gesetzentwurf unter dem Namen BTHG-Reparaturgesetz bekannt.

Tatsächlich geht es um Verbesserung offensichtlicher Fehler, aber auch um Klarstellung missverständlicher Passagen und um das Beheben einiger redaktioneller Fehler und Fehlerverweisungen. Es wurden aber auch einige Forderungen der Arbeitsgruppe Personenzentrierung beim BMAS umgesetzt.

  • Die Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 5) stellt klar, dass für Bewohner besonderer Wohnformen bei der künftigen Berechnung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der Räumlichkeiten ermittelt wurden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein anderer Grundsicherungsträger gem. § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig ist.
    Der Zusatz „am Ort der Räumlichkeiten“ macht klar, dass damit nicht unbedingt der Ort gemeint ist, dessen Sozialamt für die Leistung zuständig ist.

Beispiel:
Wenn jemand in Paderborn zum ersten Mal in das Leistungssystem aufgenommen wurde, er aber jetzt in Köln lebt, bleibt das Sozialamt Paderborn zuständig, muss aber die Vergleichsmieten von Köln berücksichtigen.

  • Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 6)
    Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wird von einer Ermessensleistung (vorherige Formulierung „können anerkannt werden, wenn“) zu einer Mussleistung („sind anzuerkennen, wenn“).
  • Einfügung in § 42a Abs. 2 Nummer 2 SGB XII
    Leistungsberechtigte, die Hilfe zu Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) und die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) erhalten und in einer besonderen Wohnform leben, sollen bei der Anerkennung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Leistungsberechtigten gleichgestellt werden, die Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) beziehen.
  • Neuer Abs. 5 im § 113 SGB IX
    Bisher war nur geregelt, dass bei Leistungsempfängern der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) die oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 42a Abs. 6 SGB XII liegenden Aufwendungen für Wohnraum als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, wenn sie in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung). Menschen, die andere Leistungen als Grundsicherung (z.B. Hartz 4), beziehen werden nunmehr dahingehend gleich gestellt.

Reparatur durch das Starke-Familien Gesetz

Mit dem Starke-Familien-Gesetz wird eine neue Fassung von § 42b SGB XII (ab 1. Januar 2020) eingefügt. Der bisher geplante Eigenanteil zur gemeinsamen Mittagsverpflegung für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) wird damit nicht eingefordert. Das Starke-Familien-Gesetz soll am 12.04. im Bundesrat (TOP 4) verabschiedet werden.

Reparaturgesetz Februar 2019

Als „1. BTHG-Reparaturgesetz“ könnte man bereits das  „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ bezeichnen. Dieses ändert – sozusagen im Omnibusverfahren – das SGB IX und SGB XII – teilweise sofort, teilweise ab 1. Januar 2020 und zwar wie folgt:

  • Die Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (siehe § 54 Absatz 3 SGB XII) wird rückwirkend zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
  • Zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden wird eine Rechtsgrundlage eingefügt (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2 SGB XII und § 124 SGB IX wird mit sofortiger Geltung um die neuen Straftatbestände der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) erweitert.

Dieses Gesetz wurde am 15.2. im Bundesrat behandelt und sollte, sobald es im Bundesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft treten.

Übergangsregelungen geplant

Zumindest in NRW, wahrscheinlich aber auch in den anderen Bundesländern, ist eine Übergangsregelung in Arbeit, die wohl im Mai veröffentlicht wird. Grund ist, dass die Umsetzung wesentlicher Teile des BTHGs bis zum 1.1.2020 nicht zu schaffen ist. So sollen die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern für weitere 3 Jahre weiter gelten. Das heißt, die Vergütung an die Wohnheime wird sich erst mal nicht grundlegend ändern. Die Zahlungen werden aber schon mal rein rechnerisch in Fachleistungen, Leistungen für Wohnraum und existenzsichernde Leistungen aufgeteilt, wobei bei den letzteren der geltende Barbetrag und der Bekleidungszuschuss herausgerechnet wird. Der Barbetrag und Bekleidungszuschuss wird wie bisher bis Ende 2022 an die Bewohner ausgezahlt.

Sobald die Übergangsregelung tatsächlich gilt, werden wir ausführlicher darüber berichten und darüber, was in dies Hinsicht in den anderen Bundesländern vor sich geht.

Quelle: www.umsetzungsbegkeitung.de, BMAS

BTHG-Umsetzung – bisher sind auf FOKUS Sozialrecht erschienen:

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Einschränkungen beim Kindergeld

Die Bundesregierung will schärfer gegen illegale Beschäftigung vorgehen und dafür die Sondereinheit des Zolls gegen Schwarzarbeit deutlich stärken.

Das Kabinett hat deswegen den Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vorgelegt.

Unter anderem geht es auch um Missbrauch bei Sozialleistungen, vor allem beim Kindergeld.

Im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld soll mit diesem Gesetz eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht erreicht werden. Der Anspruch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Kindergeld soll nun davon abhängen, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Familienkassen erhälten dazu eine eigene diesbezügliche Prüfungskompetenz.

Das heißt konkret, neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger erhalten in den ersten drei Monaten keine Leitungen, es sei denn, sie können eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen.

Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen, wenn der Kindergeldempfänger der Familienkasse Änderungen in seinen Verhältnissen nicht mitteilt oder keine Auskünfte erteilt. Dadurch sollen Überzahlungen verhindert werden und in Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch bestehen, die Auszahlung des Kindergeldes schnellstmöglich unterbunden werden können.

Mit diesem Gesetz verbunden ist eine entsprechende Anpassung der Personalausstattung der Zollverwaltung, des Informationstechnikzentrums Bund und der Familienkassen.

Quelle: Bundestag

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Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe

Soziale Teilhabe

§ 113 bis § 116 SGB IX

Der vom Umfang her größten Teil der Eingliederungshilfeleistungen sind die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, auch wenn die Soziale Teilhabe gegenüber den anderen Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig sind.

Die Leistungsgruppe der Sozialen Teilhabe ist bereits im 1.Teil des SGB IX in den Kapiteln § 76 bis § 84 sehr ausführlich beschrieben. Deswegen beschränkt sich Kapitel 6 des 2. Teils (Soziale Teilhabe in der Eingliederungshilfe) darauf, Abweichungen bzw. Ergänzungen zu regeln. So gibt es bei den Leistungen zur Mobilität Einschränkungen. Besuchsbeihilfen kommen im 1. Teil gar nicht vor.

Pauschale Geldleistungen und das Poolen von Leistungen kommen ausschließlich in der Eingliederungshilfe vor.

Leistungen der Sozialen Teilhabe

§ 113 SGB IX

Ziele der sozialen Leistungen sind die Befähigung und Unterstützung der Leistungsberechtigten bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum. Der Begirff „eigener Wohnraum“ schließt sämtliche Formen des Wohnens ein, von der eigenen Wohnung, bis zu den besonderen Wohnformen, ehemals stationäres Wohnen. Ob in den Besonderen Wohnformen die Gemeinschaftsräume zum eigenen Wohnraum gehören oder nicht, spielt keine Rolle. Sie gehören auf jeden Fall zu Sozialraum der Leistungsbezieher. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Sozialraum“ kann man davon ausgehen, dass dazu jedes Angebot und jedes Ziel im örtlichen Umfeld gemeint ist, dass der Betroffene erreichen möchte und gegebenenfalls mit Unterstützung auch erreichen kann. Wichtig ist immer, was im Gesamtplan festgelegt ist.

Der Leistungskatalog entspricht dem des § 76 Abs. 2 SGB IX, ergänzt um die Besuchsbeihilfen. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere:

  1. Leistungen für Wohnraum,
  2. Assistenzleistungen,
  3. heilpädagogische Leistungen,
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  7. Leistungen zur Mobilität,
  8. Hilfsmittel,
  9. Besuchsbeihilfen.

Das Wörtchen „insbesondere“ signalisiert, dass es unter Umständen weitere Leistungen geben könnte, wenn zusätzliche Bedarfe auftauchen, darunter dürften auch die Leistungen falllen, die bis Ende 2019 durch die bis dahin gültige Eingliederungshilfeverordnung aufgelistet waren. Dazu gehören zum Beispiel

  • der Hilfsmittelkatalog aus § 9 EGH-VO,
  • die Allgemeine Ausbildung aus § 16 EGH-VO und
  • die Anleitung von Betreuungspersonen aus § 20 EGH-VO,

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
§ 113 Abs.4 SGB IX

Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im notwendigem Lebensunterhalt in den existenzsichernden Leistungen nur der Warenwert eines Mittagessens eingepreist ist, nicht aber die Kosten, die bei der außerhäuslichen Zubereitung anfallen (Personal, Räumlichkeiten, Geräte und so weiter). Daher haben die Leistungsberechtigten nach dem zum 1.1.2020 in Kraft tretenden § 42b Abs.2 SGB XII einen Anspruch auf den entsprechenden Mehrbedarf.

Der Mehrbedarf wird allerdings pauschaliert und beträgt 3,30 Euro pro Mittagessen. Der Betrag ergibt sich aus dem Sachbezugswert für ein Mittagessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (3,30 Euro). Ursprünglich war der Abzug eines Eigenanteils von einem Euro für gesparte häusliche Aufwendungen nach § 9 Abs.3 des Regelbedarfermittlungsgesetz vorgesehen. Diese Vorschrift wurde aber durch das Starke Familien-Gesetz vom März 2019 gestrichen.

Diese Pauschalleistung, die die Leistungsnehmer vom Träger als Mehrbedarf erhalten und die sie für das Mittagessen an den Leistungserbringer zahlen müssen, decken die Kosten der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagsessens aber nicht vollständig.

Die nicht gedeckten Kosten werden als Fachleistung im Rahmen der Sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe zugeordnet, was letztlich der Grund ist, warum diese Regelung genau hier zu finden ist.

Dies ist ein gutes Beispiel, wie man einfachste Angelegenheiten (Mittagessen) des täglichen Lebens derart verkomplizieren kann, dass sie kaum noch verständlich sind, seitenweise Rechtskommentare füllen und vermutlich Gegenstand von zahlreichen Gerichtsprozessen werden.

Mobilität
§ 114 SGB IX

Die Regelung enthält für die Leistungen zur Mobilität die Besonderheiten der Eingliederungshilfe. Zur Vermeidung einer Leistungsausweitung wird für die Eingliederungshilfe an dem Kriterium festgehalten, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig, d. h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Es reicht nicht aus, dass wie in § 83 SGB IX die Nutzung anderer Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Ein weiterer Unterschied zu § 83 SGB IX ist, dass in der Eingliederungshilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und bei den Kosten für den Erwerb des Führerscheins die Regeln über den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe gelten. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung greift hier nicht.

Besuchsbeihilfen
§ 115 SGB IX

Ob Besuchsbeihilfen gewährt werden ist eine Ermessensfrage. Es geht um die Pflege des Kontakts einer leistungsberechtigten Person zu seinen Angehörigen, die außerhäusig lebt und zwar bei einem Leistungsanbieter, der Betreuungsformen über Tag und Nacht anbietet (früher: stationäres Wohnen). Lebt die Person in einer eigenen Wohnung, kommen Besuchsbeihilfen nicht in Betracht.

Üblich sind die Übernahme der Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat, bei Strecken über 200 km nur alle drei Monate, mit jeweils 0,30 Euro pro km.

Besondere Formen
§ 116 SGB IX

Besondere Formen der Leistungserbringung, nämlich pauschale Geldleistungen und das Poolen von Leistungen, sind nur innerhalb der Eingliederungshilfe vorgesehen und hier nur für einen jeweils abgeschlossenen Katalog an Leistungen. Abgeschlossener Katalog bedeutet, dass ausschließlich die darin genannten Leistungen für diese besonderen Formen vorgesehen sind.

Pauschale Geldleistungen
§ 116 Abs.1 SGB IX

Pauschale Geldleistungen können nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht werden. Wenn die Zustimmung vorliegt, kann für bestimmte Leistungen ein pauschaler Geldbetrag zur eigenverantwortlichen Deckung des Bedarfs gezahlt werden. Unter Umständen kann diese Form vorteilhaft für den Betroffenen sein, wenn das Geld ausreichend ist und bürokratischer Aufwand vermieden werden kann. Einen Rechtsanspruch auf pauschale Leistungen gibt es allerdings nicht.

Pauschale Geldleistungen können gezahlt werden für

  • „Einfache“ Assistenzleistungen (Hilfen im Haushalt, Begleitung beim Einkauf, Hilfen bei der Alltagsbewältigung, Unterstützung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.2 Nr.1 und Abs.5 SGB IX
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (Gebärdendolmetscher, andere Kommunikationshilfen bei besonderen Anlässen wie Elternversammlungen, Vertragsverhandlungen, Familienfeiern, Sitzungen des Heimbeirats, usw.)
    § 113 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 82 SGB IX
  • Leistungen zur Beförderung durch Beförderungsdienste.
    § 113 Abs.2 Nr.7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX.

Poolen (gemeinsame Inanspruchnahme)
§ 116 Abs.2 SGB IX

Leistungen, die gemeinsam an mehrere Leistungsberechtigte erbracht werden, bezeichnet man auch als Poolen von Leistungen. Das Poolen kann auf Wunsch des Leistungsnehmers geschehen, aber auch gegen seinen Willen, wenn das Poolen für ihn zumutbar ist. Das „Zwangs-Poolen“ ist allerdings rechtlich umstritten. Der Gesetzgeber argumentiert mit der Wirtschaftlichkeit, die Gegner sehen darin Unvereinbarkeiten mit der Behindertenrechtskonvention und dem Grundgesetz.

Eine gemeinsame Leistungserbringung ist in stationären Einrichtungen bis Ende 2019 die Regel. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch bei Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen (§ 42a Abs.2 SGB XII) relevant sein wird.

An mehrere Leistungsberechtigte können folgende Leistungen gemeinsam erbracht werden:

  • Qualifizierte Assistenzleistungen (mit dem Ziel, die individuellen Kompetenzen der Leistungsberechtigten Person zu erweitern, etwa beim Einkaufen oder bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel),
    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.2 Nr.2, sowie Satz 3 und 4 SGB IX
  • Heilpädagogische Leistungen an Kinder bis zur Einschulung
    § 113 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 79 SGB IX
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Alltagskompetenzen),
    § 113 Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 81 SGB IX
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (z.B. Gebärdensprachendolmetscher),
    § 113 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 82 SGB IX
  • Leistungen zur Beförderung durch Beförderungsdienste.
    § 113 Abs.2 Nr.7 i.V.m. § 83 Abs.1 Nr.1 SGB IX.
  • Hintergrundleistungen, bzw. Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (Rufbereitschaften),

    § 113 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 78 Abs.6 SGB IX

Leistungen, die gemeinsam in Anspruch genommen werden, müssen laut Gesetzesbegründung dem Kriterium: „gleiche Leistung, gleicher Zeitpunkt, gleicher Ort“ genügen. Je individueller der Bedarf ist, desto schwieriger wird es dafür zumutbare Lösungen zu finden. Das bedeutet aber auch, dass Leistungsberechtigten, die außerhalb einer besonderen Wohnform, den ehemaligen „Wohnheimen“, leben wollen und darauf ja auch nach § 104 Abs.3 Satz 3 SGB IX einen Anspruch haben, nur noch in wenigen Fällen zugemutet werden kann, Leistungen zu „poolen“.

Es sei denn, sie wünschen das. Wer gemeinsame Leistungen wünscht, soll sie auch bekommen (§ 116 Abs.3 SGB IX). Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilhabeziele erreicht werden können.

Quellen: Bundestag, SOLEX, Dr. Arne von Boetticher, „Das neue Teilhaberecht“ (Nomos Verlagsgesellschaft, 2018), dejure.org, FOKUS Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Rentenerhöhung

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat es sozusagen amtlich gemacht, die Zahlen für die Erhöhung der Renten zum 1.7.2019 liegen vor.

  • Steigerung West um 3,18 Prozent,
  • Steigerung Ost um 3,91 Prozent.

Damit steigt der Rentenwert im

  • Westen von 32,03 Euro auf 33,05 Euro,
  • Osten von 30,69 Euro auf  31,89 Euro.

Die Berechnung beruht auf Zahlen des statistischen Bundesamt zur Lohnentwicklung. Die genaue Berechnung mit Hilfe der Rentenanpassungsformel kann man in wikipedia nachlesen.

Das Ost-Rentenniveau soll 2024 das Niveau der Westrenten erreicht haben. Zur Zeit liegt es bei 96,5 Prozent.

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2019 monatlich

zwischen 374 EUR und 1.491 EUR in den alten Bundesländern
(bis 30.6.2019: zwischen 362 EUR und 1.445 EUR) und

zwischen 354 EUR und 1.423 EUR in den neuen Bundesländern
(bis 30.6.2019: zwischen 341 EUR und 1.369 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 717,07 auf 739,91 EUR und
  • für Personen unter 18 von 359,15 auf 370,59 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; BMAS, SOLEX

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Reform des Bildungspakets und des Kinderzuschlags

Heute, am 21.3.2018 wurde das „Starke-Familien-Gesetz“ im Bundestag abschließend beraten und verabschiedet. Es kann daher im Wesentlichen in diesem Sommer in Kraft treten.

Kritik gab es im Vorfeld von Verbänden, der Opposition und dem Bundesrat. Die Kritik bezog sich hauptsächlich darauf, dass der zu hohe bürokratische Aufwand bei der Beantragung der Leistungen dazu führe, dass weiterhin der Großteil der anspruchsberechtigten Familien nicht in deren Genuss kommen werde. Auf einzelne Kritikpunkte hat der Familienausschuss reagiert unf in der Beschlussfassung noch ein paar Änderungen eingebaut.

  • Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene 100-Euro-Grenze bei der Einkommensanrechnung der Kinder (z.B. Unterhaltszahlungen oder Ferienjobs) wurde gestrichen.
  • Der Betrag für Vereinsmitgliedschaften der Kinder von wird zehn auf 15 Euro pro Monat erhöht und pauschal ausgezahlt.

Kinderzuschlag

  • Das Gesetz sieht eine Erhöhung des Kinderzuschlags zum 1. Juli 2019 von derzeit maximal 170 pro Monat und Kind auf 185 Euro vor (§ 6a Abs. 2 BKGG n.F.).
  • Ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten soll festgelegt werden. ( § 6a Abs. 7 BKGG n.F.)
  • Das Einkommen der Kinder wird den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent statt wie bisher zu 100 Prozent mindern (§ 6a Abs. 3 BKGG n.F.).
  • Zum 1. Januar 2020 soll dann die sogenannte Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, wegfallen. Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Kinderzuschlag zudem nur noch zu 45 statt 50 Prozent mindern (§ 6a Abs. 1 BKGG n.F.).
  • Ebenso sollen zukünftig Familien den Kinderzuschlag auch dann erhalten,wenn sie kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um die Hilfsbedürftigkeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu vermeiden (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG n.F.).

Bildungspaket (überwiegend ab 1.8.2019)

  • Im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets sieht das Gesetz eine Erhöhung des „Schulstarterpakets“ von 100 auf 150 Euro pro Monat vor ( § 28 Abs. 3 SGB II n.F. und § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII n.F.).
  • Mittel für Lernförderung werden auch dann bewilligt, wenn die Versetzung eines Schülers nicht unmittelbar gefährdet ist (§ 28 Abs. 5 SGB II n.F.; § 34 Abs. 5 SGB XII).
  • Die Eigenanteile der Eltern für das Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen sowie für die Schülerbeförderung entfallen (§ 28 Abs. 4 SGB II n.F., § 34 Abs. 4 SGB XII n.F. und § 28 Abs. 6 Satz 1 SGB II n.F.; § 34 Abs. 6 Satz 1 SGB XII n.F., § 42a SGB XII n.F.).

Auswirkungen

Die letzte Regelung hat auch Auswirkungen auf das Bundesteilhabegesetz: Entfällt zum 1. August 2019 die Eigenbeteiligung für Mittagessen in Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege, so entfällt zugleich
die Begründung dafür, dass Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen an der Mittagsverpflegung teilnehmen, einen Anteil des Mittagessens aus dem Regelbedarf zu finanzieren haben.

Im Regelbedarfsermittlungsgesetz, das mittels Einkommens- und Verbrauchsstichproben die Höhe der Regelbedarfe bestimmt, entfällt der § 9 über die Eigenbeteiligungen beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung.

Quelle: Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG)
Entwurf, Beschlussfassung, Bundestag

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Wohngeldstärkungsgesetz – Entwurf

Am 21. September 2018 tagte der Wohngipfel von Bund und Ländern. Ergebnis: eine Aufstockung der Mittel für Wohngeld auf insgesamt 1,185 Milliarden Euro. Um Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten stärker zu entlasten, haben Bund und Länder auf dem Wohngipfel eine Verbesserung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 vereinbart. Dies greift auch die Vorgabe des Koalitionsvertrages auf, wonach das Wohngeld an die jeweiligen allgemeinen und individuellen Lebensbedingungen angepasst werden soll.

Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2016 angepasst. Seitdem sind die Wohnkosten und die Verbraucherpreise deutlich gestiegen und werden voraussichtlich weiter steigen. Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes nimmt dadurch mit der Zeit ab. Zusätzlich führen Einkommensanstiege, die nur die Verbraucherpreisentwicklung ausgleichen, zu einer Reduktion oder dem Verlust des Wohngeldanspruchs. Dies hat zur Folge, dass die Zahl an Wohngeldempfängerhaushalten und damit die Reichweite des Wohngeldes sinken.

Der Entwurf eines Wohngeldstärkungsgesetz  sieht vor:

Eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen und das Leistungsniveau insgesamt anzuheben. Dies betrifft die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Haushaltseinkommen sowie die monatliche Miete, (Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG – Entwurf i.V.m. § 19 Abs. 1 WoGG – Entwurf). Eine Anpassung an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation ist dabei berücksichtigt.

Einführung einer Mietenstufe VII, um Gemeinden (ab 10 000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus noch gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten. Die einzuführende Mietenstufe VII greift bei einer Abweichung der Miete von 35 Prozent und höher vom bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter), (§ 12 Abs. 5 WoGG – Entwurf). Die Wohngeldleistungen liegen dann in dieser Mietenstufe um etwa 10 Prozent höher als die Leistungen gemäß Stufe VI. Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich beispielsweise der maximale Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt in einer Region, die mehr als 35 Prozent über dem bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter) liegt, um 134 Euro von 633 Euro auf 767 Euro.

Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung. So steigt beispielsweise der Höchstbetrag für Miete und Belastung für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe VI von 633 Euro auf 697 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Steigerung der Miethöchstsätze beträgt 9,13 Prozent.

Die regelmäßige Überprüfung des Anpassungsbedarfs des Wohngeldes (§ 39 WoGG – Entwurf) soll künftig die Grundlage für eine gegebenenfalls erforderliche, zeitnahe Anpassung des Wohngeldes sein.

Um sicherzustellen, dass alle Wohngeldbeziehenden zeitnah von der Neuregelung profitieren, werden von Amts wegen neue Bescheide erlassen, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist, (§ 42b Abs. 1 WoGG – Entwurf). Zudem soll nach Inkrafttreten des Gesetzes der vormals bewilligte Betrag des Wohngeldes ausgezahlt werden, auch wenn sich bei der Neuberechnung des Wohngeldes ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, (§ 42b Abs. 1 S. 3 WoGG – Entwurf).

Das Gesetz soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Quelle: Referentenentwurf Wohngeldstärkungsgsetz

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Bundesrat will Bafög-Reform verbessern

Anpassung der Leistungen

Unter anderem hält es der Bundesrat für nötig,  die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung zu koppeln. Zur Gewährleistung der Chancengleichheit sei eine kontinuierliche, an der Entwicklung der Einkommen und Preise ausgerichtete Anpassung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen dringend geboten (Änderung des § 35 Bafög).

Streichung der Altersgrenze

Bafög solle für Teilzeitausbildungen und für alle Modelle der Studienorientierung geöffnet werden. Die geltende Altersgrenze sei angesichts der Vielfalt der Bildungsbiographien und unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens nicht gerechtfertigt und solle aufgehoben werden (Änderung des § 10 Abs.2 Satz 1 Bafög).

Verlängerte Förderung

In bestimmten Fällen solle die Förderung verlängert werden, wenn sich die Ausbildung infolge einer Behinderung, der Pflege von Angehörigen oder einer Schwangerschaft verzögert. § 15 Absatz 3 BAföG regelt die Gründe für eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit. § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG erfasst bisher die Verzögerung der Ausbildung infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Künftig sollen die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren sowie die Pflege eines nahen Angehörigen in die Bestimmung einbezogen werden.

Erhöhung der Wohnkostenpauschale

Die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG-Entwurf vorgesehene Erhöhung der Wohnkostenpauschale von 250 auf 325 Euro sei aufgrund der Steigerungen der Kosten auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt nicht ausreichend. Insbesondere an Hochschulstandorten und dort an Universitätsstädten lägen die monatlichen Ausgaben für die Unterkunft regelmäßig über dem Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Des Bafög-Entwurfs. Dies werde durch die 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks bestätigt, der zu entnehmen sei, dass bereits im Sommersemester 2016 die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Miete einschließlich Nebenkosten 323 Euro betragen haben. Die mit dem Gesetzesentwurf vorgelegte Erhöhung der Wohnkostenpauschale weise somit gerade den Stand der durchschnittlichen Wohnkosten von 2016 aus. Es würden weder die Steigerung der Mietkosten seit 2016 noch die an verschiedenen Hochschulstandorten überdurchschnittlich anfallenden Mietkosten berücksichtigt. Die betroffenen Studierenden hätten, anders als die übrigen Anspruchsberechtigten im BAföG, keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Quellen: Bundesrat (Stellungnahme), (Gesetzentwurf)

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TSVG verabschiedet

Das Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) ist beschlossen und kann in Kraft treten. Hier an dieser Stelle gab es in den letzten 6 Monaten 6 Beiträge zu diesem Gesetzesvorhaben.

Kontroversen

Das Gesetz wurde in vielen Teilen sehr kontrovers diskutiert und es wurden einige mehr oder weniger fachfremde Regelungen „eingeschmuggelt“.
Der Bundesrat, der nicht zustimmungspflicht ist, konnte trotzdem einige Forderungen durchsetzen, so zum Beispiel, dass die kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) in die zeitnahe Terminvermittlung einbezogen werden. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplante Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Zugang zur Psychotherapie neu zu steuern, ab. Dieser Punkt war auch Gegenstand einer Petition, die die jetzt erfolgte Streichung des Zusatzes zu § 92 Abs.6a forderte.

Eine weitere Petition von Seiten der Homoöpathie – Anhänger gegen die Streichung des § 53 Abs.5 wurde dagegen nicht berücksichtigt. Somit wird der Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen aufgehoben. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln aber weiterhin als Satzungsleistung anbieten.

Bei der Heilmittelversorgung werden die entsprechenden § 124 und § 125 neu gefasst und um die §§ 125a und 125b ergänzt. Das wichtigste dazu steht im Beitrag Neue Regelungen zur Heilmittelversorgung.

Der Plan, unabhängig von einer Entscheidung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss, der dafür zuständig ist, über die Zulassung von Medikamentn und Behandlungsmethoden zu entscheiden) weitere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen, wurde dagegen fallengelassen, zumindest im Rahmen des Terminservicegesetzes (siehe auch hier).

Wesentliche Änderungen des TSVG:

  • Praxisärzte müssen künftig mindestens 25 statt 20 Stunden pro Woche für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen.
  • Die telefonische Vermittlung von Arztterminen soll stark ausgebaut werden. Die seit 2016 existierenden Terminservicestellen sollen künftig rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein, außerdem soll es ein Onlineangebot geben. Neben Fachärzten sollen sie ab 2020 auch Haus- und Kinderärzte vermitteln.
  • Augenärzte, Frauenärzte und HNO-Ärzte müssen künftig pro Woche fünf Stunden offene Sprechzeit einrichten, in der sie Patienten ohne Termine behandeln.

Weitere Änderungen:

  • Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab 2020 von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.
  • Versicherte sollen künftig mit Smartphone oder Tablet auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen können. Diesen Service müssen die Kassen spätestens 2021 anbieten.
  • Den bisherigen „Gelben Schein“, die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, müssen Ärzte ab 2021 nur noch digital an die Krankenkassen übermitteln.
  • Die sogenannte Präexpositionsprophylaxe (Prep) wird bei einem erhöhten HIV-Risiko zur Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei wird ein Medikament eingenommen, das vor einer Ansteckung mit HIV schützt.
  • Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird beauftragt, im Internet ein Suchverzeichnis zu Hebammen und deren jeweiligen Leistungen zu erstellen.
  • Pflegebedürftige sollen auf Kosten der Kassen auch die Angebote von Betreuungsdiensten in Anspruch nehmen können, die zum Beispiel im Haushalt helfen, einkaufen oder vorlesen. Bislang bezahlen die Kassen nur Leistungen, die von Pflegediensten erbracht werden.
  • Patienten sollen künftig die Impfstoffe aller Hersteller zur Verfügung stehen. Den Ausschluss bestimmter Lieferanten durch Verträge soll es künftig nicht mehr geben.

Quellen: Bundestag, Beschlussfassung TSVG, Fokus Sozialrecht

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