Brexit

Mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU, wenn es dazu kommt, entfallen auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 (in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) als Rechtsgrundlage für die Koordinierung von britischen Leistungen unter anderem bei

  • Krankheit und Pflegebedürftigkeit,
  • Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft,
  • Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität,
  • bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • bei Arbeitslosigkeit,
  • bei der Ausbildungsförderung und
  • beim Bafög.

Um bis zu einer Neuregelung der Beziehungen und eventuellen neuen vertraglichen Vereinbarungen für die Betroffenen eine Übergangslösung zu schaffen hat das BMAS nun einen Gesetzentwurf vorgelegt mit dem schönen Titel:
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Folgende Regelungen sollen verabschiedet werden:

  • Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben von Ansprüchen der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung von Personen, die bereits vor dem Austritt im Sinne der oben genannten Verordnungen relevante Zeiten in Großbritannien zurückgelegt haben, sollen diese vor dem Austritt zurückgelegten Zeiten auch nach dem Wegfall der oben genannten Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Bezug auf Großbritannien) berücksichtigt werden, als ob Großbritannien weiterhin ein Mitgliedstaat der EU wäre.
  • Zudem sollen Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung versichert waren, nicht allein auf Grund des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder unfreiwillig einer Doppelversicherungspflicht unterliegen.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen bei Personen, die vor dem Austritt sowohl Zeiten nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als auch nach den Rechtsvorschriften Großbritanniens zurückgelegt haben, Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein.
  • Die Lücke in der Gesundheitsversorgung, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Austritt und die dadurch entfallende Sachleistungsaushilfe entsteht, soll durch eine Regelung zur Kostenerstattung geschlossen werden.
  • Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird geregelt, dass neben den in Großbritannien eingetretenen Sachverhalten auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden.
  • Durch weitere Regelungen im Arbeitsförderungsrechtsoll es möglich sein, auch über den Austrittstermin Großbritannien hinaus bereits begonnener betrieblicher Berufsausbildungen abzuschließen bzw. weiter zu unterstützen.
  • Außerdem soll die Grundlage geschaffen werden, Auszubildenden auch nach dem Austritt für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG zu gewähren.
  • Zudem sollen auch Auszubildende, die vor dem Austritt nur wegen ihrer britischen Staatsangehörigkeit als Unionsbürger oder als Familienangehörige persönlich nach dem BAföG anspruchsberechtigt waren und eine förderungsfähige Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland betrieben haben, noch nach dem Austritt bis zum Abschluss des zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsabschnitts weiter Leistungen nach dem BAföG erhalten können.

Damit in den Fällen, in denen Anträge auf Einbürgerung noch vor dem Austritt gestellt worden sind, längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland oder von deutschen Einbürgerungsbewerbern in Großbritannien gehen, soll nach diesem Gesetz in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatlichkeit hingenommen werden.

Es soll sich hierbei um ein eigenständiges Gesetz handeln, also nicht etwa Modifizierungen anderer Gesetze. Das Gesetz soll an dem Tag in Kraft treten, wenn der Austritt Großbritanniens aus der EU ohne ein Austrittsabkommen wirksam wird.

Quelle: Bundestag

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Bundesteilhabegesetz (Teil 6) – Allgemeine Vorschriften

Zum 01.01.2020 wechselt das Eingliederungshilferecht aus dem SGB XII in das SGB IX. Die Eingliederungshilfe bezieht ihre Grundlagen aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Ausdruck findet dies in der Formulierung, dass die Eingliederungshilfe die Aufgabe hat, „die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.“ Im Übrigen wird nicht auf Unterstützung, Förderung etc. abgestellt, sondern der Begriff der „Befähigung“ in den Mittelpunkt der Zielsetzung von Eingliederungshilfe-Leistungen gestellt.

Wie wichtig die UN-BRK für die Umsetzung der Eingliederungshilfe in der Praxis und auch bei zukünftiges Rechtsstreitigkeiten ist, betonte der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung zum Bundesteilhabegesetz (BT-Drucksache 18/10528). Zitat:“ Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen das mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffene neue Recht in der konkreten Rechtsanwendung stets im Lichte der UN-BRK umsetzen werden.“

Teile des Eingliederungshilferechts wurden durch das Bundesteilhabegesetz schon zu Beginn des Jahres 2018 verändert, beispielsweise Regelung zum Gesamtplanverfahren und zur Bedarfsermittlung, sowie die Einführung von Alternativen zur WfbM.

Das Vertragsrecht (Kapitel 8) der Eingliederungshilfe wurde zum 1.1.2018 direkt in das SGB IX eingebunden.

Allgemeine Vorschriften

Neben der Beschreibung der Aufgaben der Eingliederungshilfe und ihrem Verhältnis zu anderen Leistungen gehört zu den Allgemeinen Vorschriften auch die Klärung der Frage, wer der Träger der Eingliederungshilfe ist.

Entscheiden müssen dies – wie bisher schon – letztlich die Bundesländer, die dafür in § 94 Abs.1 SGB IX die Kompetenz erhalten.

Die Bundesländer sind verantwortlich für eine flächendeckende Versorgung mit Leistungsangeboten (§ 94 Abs. 3 SGB IX) und für die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft, an der auch Menschen mit Behinderung und die Dachverbände der Leistungserbringer zu beteiligen sind (§ 94 Abs. 4 SGB IX).

Die Träger der Eingliederungshilfe haben daher nach § 95 SGB IX einen konkreten Sicherstellungsauftrag. Sie müssen sicherstellen, dass die einzelne leistungsberechtigte Person auch die für sie notwendigen Leistungen erhält. Sie müssen außerdem eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeitender beschäftigen, die – neben weiteren Kompetenzen – insbesondere umfassende Kenntnisse von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten sowie die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben (§ 97 SGB IX). Dies ist unter anderem besonders wichtig für die erweiterten Beratungs- und Unterstützungsaufgaben gegenüber den Leistungsberechtigten.

Aufgabe der Eingliederungshilfe
90 SGB IX

Die Leistungen der Eingliederungshilfe differenzieren sich in

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 i.V.m. §§ 42 ff. und § 64 SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 i.V.m. § 58, 60 bis 62 SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und (§ 112 SGB IX)
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113 i.V.m. §§ 77 bis 84 SGB IX)

Hier werden jeweils die besonderen Aufgaben dieser Leistungen definiert. Die Definitionen greifen inhaltlich im Wesentlichen die bisherigen Aufgaben dieser Leistungen unverändert auf; bei der Teilhabe an Bildung wird die Aufgabe der Eingliederungshilfe erweitert.

Zu den Leistungen werden im Laufe des Jahres 2019 in Fokus-Sozialrecht weitere Beiträge erscheinen.

Nachrang der Eingliederungshilfe
91 SGB IX

Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, d.h. die Hilfe wird nur gewährt, wenn kein vorrangig verpflichteter Träger Hilfe leistet. Andersherum dürfen andere staatlichen Stellen Hilfen nicht versagen, auch wenn Anspruch auf Eingliederungshilfe bestünde. Daneben kommen auch weitere Verpflichtungen Anderer in Betracht, etwa Versicherungsleistungen auf Grund vertraglicher Verpflichtungen.

Nicht nachrangig, sondern gleichrangig sind die Eingliederungshilfeleistungen in Bezug zu Leistungen der Pflegeversicherung. Eingliederungshilfe und Pflege haben auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistungen der Pflege sind grundsätzlich verschieden und stehen daher gleichrangig zueinander. Die Regelungen zum Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe finden sich in § 13 SGB XI.

Verhältnis zu anderen Hilfen aus dem SGB XII
(§ 93 SGB IX)

Eine Vorrang-/Nachrangregelung gibt es nicht bei Leistungen des SGB XII, bei denen es keine Überschneidungen der Leistungen gibt. Dazu gehören:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Altenhilfe
  • Blindenhilfe

Ausnahme: Die Hilfen zur Gesundheit gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung geeignet sind.

Beitrag
92 SGB IX

Auch wenn das Bundesteilhabegesetz die Eingliederungshilfe laut Koalitionsvertrag 2013 (Seite 111) „aus dem Fürsorgesystem herausführen“ sollte, wird auch weiterhin auf einen Einsatz von Einkommen und Vermögen bei den Bedarfen zur Teilhabe nicht verzichtet. Dieser konsequente Schritt wurde nicht vollzogen, es gibt aber hierbei erhebliche Verbesserungen. Einige Änderungen wurden schrittweise schon 2017 und 2018 eingeführt. Ab 1.1.2020 sehen die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Kapitel 9 SGB IX.

Mehr dazu:
Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung
Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung
Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen

 

Antrag
§ 108 SGB IX

Für Leistungen der Eingliederungshilfe wird ein grundsätzliches Antragserfordernis geregelt. Im SGB XII gilt mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Offizialmaxime, d. h. der Träger hat von Amts wegen tätig zu werden (§ 18 SGB XII). Die Regelung ist mit der Notwendigkeit begründet, die Leistungen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage unverzüglich erbringen zu können, ohne dass ein förmlicher Antrag vorliegen muss. Bei der Eingliederungshilfe tritt keine „gegenwärtige Notlage“ ein. Ein bestehender Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe kann erst im Rahmen eines umfassenden Gesamtplanverfahrens ermittelt werden. Diese Begründung ist allerdings nicht besonders einleuchtend, da ja beispielsweise bei der Hilfe zur Pflege auch der Bedarf erst mal ermittelt werden muss; trotzdem ist die Leistung ohne Antrag sofort vom Sozialhilfeträger zu erbringen. Die Einführung des Antragsprinzips korrespondiert mit dem Anliegen, die Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe herauszulösen.

Leistungen können ab Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden, rückwirkend ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.

Wenn in einem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für Leistungen der Eingliederungshilfe ermittelt worden ist, ist ein Antrag für diese Leistungen nicht notwendig. Dies gilt nicht nur für das anfängliche Gesamtplanverfahren, sondern auch für das Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplanes.

Zuständigkeit
§ 98 SGB IX

Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich nun durchgängig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und entspricht im Ergebnis weitestgehend der geltenden Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des § 98 SGB XII.

Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges.

Wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, muss für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungshilfe über die Leistung unverzüglich entscheiden und sie vorläufig solange erbringen, bis gegebenenfalls der gewöhnliche Aufenthalt feststeht.

Der gewöhnliche Aufenthalt eines in einer Einrichtung mit Tag und Nacht Betreuung geborenen Kindes richtet sich nach dem der Mutter. Wegen der fehlenden Möglichkeit der Bezugnahme auf eine „stationäre Einrichtung“ im Recht der Eingliederungshilfe ist hier der Leistungsbezug „über Tag und Nacht“ eingefügt worden, der bisher nur im SGB VIII auftauchte.

Quellen: SOLEX, Bundestag, dejure.org

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Starke-Familien-Gesetz im Bundesrat

Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Familienzuschlags, fordert aber noch Nachbesserungen:

Der Regierungsentwurf sieht weniger Anrechnung von Kindeseinkommen, (§ 6a Abs. 3 BKGG n.F.) vor. Der Bundesrat fordert nun, die geplante Obergrenze von 100 Euro, die bei der Anrechnung des Kindeseinkommens auf den Kinderzuschlag unberücksichtigt bleiben, zu streichen.

Die Regelung betrifft vor allem Alleinerziehende. Anders als die meisten Kinder aus Paarfamilien haben Kinder Alleinerziehender Einkommen in Form von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, der den Kinderzuschlag in der Regel entfallen lässt. Diese Problematik wird durch den Gesetzentwurf angegangen, aber nicht mit der notwendigen Konsequenz. Die Regelung greift zu kurz, da die Anrechnungsquote zwar von 100 auf 45 Prozent reduziert wird, der Betrag, der unberücksichtigt bleiben darf, aber auf 100 Euro begrenzt ist. Älteren Kindern, denen relativ hohe Unterhalts- beziehungsweise Unterhaltsvorschussbeträge zustehen, wird deshalb auch nach der Neuregelung in erheblichem Umfang Einkommen angerechnet, so dass diese nicht besser gestellt sind als vorher.

Um auch die Alleinerziehenden mit älteren Kindern zu erreichen, muss die Begrenzung des unberücksichtigten Betrags auf 100 Euro entfallen. Die Streichung dieser Obergrenze hat zur Folge, dass die Höhe des Kinderzuschlags auch bei dieser Altersgruppe steigt und die Summe von Kindeseinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag künftig auch bei älteren Kindern höher liegt als nach der aktuellen Rechtslage. Gleichzeitig bewirkt sie, dass das Hinzutreten eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht mehr – wie es bisher in manchen Konstellationen der Fall ist – zu einer Reduzierung der Summe von Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Kinderzuschlag führt und sich somit im Ergebnis nachteilig auf die finanzielle Situation des Haushalts auswirkt. Dieses Schnittstellenproblem, das seit Langem besteht und durch die Reform des Unterhaltsvorschusses im Jahr 2017 nochmals an Bedeutung gewonnen hat, wird damit ebenfalls beseitigt.

Der Bundesrat fordert bessere Information und mehr Entbürokratisierung. Dass der Kinderzuschlag auch nach der Reform von voraussichtlich nur ca. 35 Prozent der Berechtigten in Anspruch genommen werde, könne nicht hingenommen werden.

Auch die Änderungen beim Bildungs- und Teilhabeangebot halten die Länder noch für verbesserungswürdig. So sollten auch bei Klassenfahrten keine gesonderten Anträge mehr erforderlich sein. Außerdem sei sicherzustellen, dass die Teilnahme an Lernfördermaßnahmen nicht daran scheitert, dass Schülerinnen und Schüler die Fahrtkosten nicht aufbringen können, um das Lernangebot anzunehmen. Die Beförderungskosten müssten deshalb ebenfalls übernommen werden. Zudem fordert der Bundesrat eine Regelung, wonach die Kosten fürs Mittagessen auch dann übernommen werden, wenn es nicht von der Schule selbst angeboten wird. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht der Leistungsanspruch nur, wenn die Mittagsverpflegung der Schule obliegt. Die monatliche Unterstützung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben muss nach Ansicht der Länder angehoben werden. Die bislang gewährten 10 Euro seien zu niedrig, um Aktivitäten wie Musikunterricht oder Sport nachzugehen.

Quelle: Bundesrat

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Terminservicegesetz wird weiter beraten

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde erneut in einer Expertenanhörung des Gesundheitsausschuss beraten.

Bei der Gesetzesvorlage geht es eignetlich um schnellere Vermittlung von Patienten an Ärzte und um Verkürzung von Wartezeiten.
Der Gesetzentwurf (19/6337) beinhaltet aber auch weitergehende, teils sachfremde Regelungen, die über Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen eingereicht wurden und die am 13.2.2019 Teil der Beratung waren.

Mehrheitsbeteiligung des Bundes
bei der gematik

Die angestrebte Mehrheitsbeteiligung des Bundes von 51 Prozent an der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) wird von vielen Fachverbänden kritisch gesehen. Faktisch werde die gematik damit zur staatlichen Oberbehörde. Die Selbstverwaltung  der Gesetzlichen Krankenversicherungen werrde damit praktisch ausgeschaltet. Verantwortlich für die langsame Umsetzung der Digitalisierung im Gesundheitswesen seien die Industrie und die komplexen Zulassungsverfahren angesichts der hohen Sicherheitsanforderungen.

Aufhebung der Ausschreibungsoption im Hilfsmittelbereich

In vielen Hilfsmittelbereichen seien Ausschreibungen ein bewährtes Instrument für eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung. Sinnvoll wäre eine am individuellen Bedarf orientierte verpflichtende Beratung und Versorgung durch die Leistungserbringer mit mehrkostenfreien Hilfsmitteln. Ferner sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, Mehrkostenregelungen in bestimmten Produktbereichen auszuschließen. (GKV)

Hebammen

Der Deutsche Hebammenverband (DHV) kritisiert, die eng begrenzte Aufnahme der Geburtshelferinnen in den Wirkungsbereich des TSVG sei nicht an den Bedürfnissen der Hebammen orientiert und bringe auch keine Verbesserung für werdende Mütter und Familien. Dem Entwurf zufolge sollen die Hebammen ihre Kontaktdaten an den GKV-Spitzenverband übermitteln, der diese dann in einer „Vertragspartnerliste“ veröffentlicht. Hebammen könnten schon jetzt leicht gefunden werden. Es gäbe aber nicht genug Hebammen. Mit der Veröffentlichung von Daten würden keine zu zusätzlichen Betreuungskapazitäten geschaffen. Es werde sich nur die Zahl der Absagen erhöhen und damit der Frust bei Eltern. Der DHV forderte eine aktive Vermittlung zwischen Eltern und Hebammen nach dem Modell der Terminservicestellen.
Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte eine umfassende Stärkung der Hebammenhilfe. Frauen berichteten, wie schwierig und langwierig es sei, eine Hebamme zu finden. Das gelte für die Schwangerschaftsvorsorge, die Geburtshilfe und die Nachsorge. Die geplante Hebammenliste im Internet sei ein wichtiger Schritt, aber nicht ausreichend. Es gebe weiteren Handlungsbedarf.

Quelle: Bundestag, Fokus Sozialrecht: 27.9.201823.11.2018, 5.12.2018, 10.12.2018

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Kindergeld für EU-Ausländer

Im deutschen Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder im Einkommenssteuergesetz (EStG) findet sich nichts darüber, was passiert, wenn ein Familienvater in einem fremden Land seine Arbeit verliert. Bekommmt er dann auch weiterhin Kindergeld für die Kinder, die in seiner Heimat leben?

Durch den Begriff „Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer“ im Wortlaut des § 1 Abs. 3 BKGG bzw. § 62 Abs. 2 EStG läßt sich schließen, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (§ 1 AufenthG, einschließlich der neuen Beitrittsländer unter den Voraussetzungen des § 13 AufenthG), der EWR-Staaten (§ 12 AufenthG, also Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie der Schweiz (§ 28 AufenthV) von einem etwaigen Ausschluss vom Kindergeldbezug nicht betroffen sind. Oder anders ausgedrückt: Dieser Personenkreis hat vollen Anspruch auf Kindergeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

In der EU-Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Artikel 67 steht eindeutig: „Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.“
Auch hier wird nicht explizit die Möglichkeit erwähnt, dass jemand unter Umständen im fremden Land jahrelang ohne Arbeit lebt.

Auf die oben genannte EU-Verordnung hat sich nun ein seit 2003 in Irland lebender Rumäne bezogen, dessen zwei Kinder in Rumänien blieben. Er wurde 2009 arbeitslos und erhielt ein Jahr lang eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung. Anschließend bezog er für drei Jahre eine beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und schließlich für zwei Jahre eine Unterstützung bei Krankheit. In der Zeit des Bezugs der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung versagten ihm die irischen Behörden das Kindergeld.

Nun bekam der Mann vor dem Europäischen Gerichtshof recht: Der EuGH hat entschieden, dass EU-Ausländer weder eine Beschäftigung ausüben noch aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen müssen, um Anspruch auf Familienleistungen für ihre in einem anderen EU-Staat wohnenden Kinder zu haben. Die Verordnung bestimme, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Quelle: EuGH-Urteil v. 07.02.2019 (C‑322/17), SOLEX

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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Im Oktober 2018 berichteten wir kurz über die Forderung des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV), dass Versicherte künftig auf Versorgungsbezüge generell nur noch den halben Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag zahlen sollten. Im Bundestag wurde kürzlich eine Debatte zu diesem Thema (Antrag der Linken) abgesagt, weil ein Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorliege, die Debatte daher überflüssig sei.

Bei der Durchsicht des Referentenentwurfs („Gesetz zur Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und -rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung“ v. 15.01.2019) und der darauf folgenden Reaktionen bekommt man den Eindruck, dass der Entwurf so gestrickt ist, dass er nicht durchkommt. Es geht natürlich um die Finanzierung.

Schon die Berechnungen des GKV bezifferten die Kosten auf 3 Milliarden Euro. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass 2,5 Millarden aus Steuern finanziert werden, 500 Millionen durch die Krankenkassen. Diese Finanzierung wird sowohl vom Finanzministerium als auch von den Krankenkassen abgelehnt. Die Kassen wären auch durch andere Regelungen betroffen. Neben der Beitragshalbierung (§ 248 SGB V) bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 2020 (für versicherungspflichtige wie für freiwillige Mitglieder), sieht der Gestzentwurf vor:

  • Erhöhung des jährlichen Bundeszuschusses für die pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen von 14,5 auf 17 Mrd. Euro
  • Senkung der gesetzlichen Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 Prozent auf 20 Prozent einer Monatsausgabe.
  • Ausweitung des Verbots der Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
  • Ausweitung der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen bestehenden Sonderkündigungsrechte der Mitglieder
  • Ausweitung der Informationspflichten der Kassen für die Fälle, in denen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nicht im gleichen Maße wie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt.

Das BMG begründet seinen Gesetzentwurf nicht damit, dass die Zahlung des vollen Beitragssatzes nicht rechtens sei, es verweist ausdrücklich auf entsprechende Bestätigungen durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht.
Ziel sei es vielmehr, die Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge zu erhöhen und damit die Altersarmut zu bekämpfen.

Quelle: BMG, Fokus Sozialrecht, Referentenentwurf über: portal sozialpolitik

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Gerechte Grundrente

Bundesarbeitsminister Hunertus Heil legte Anfang Februar ein Eckpunkte-Papier zur Grundrente vor. Das hat für eine Menge Diskussionsstoff gesorgt.

Was steht drin?

Zuschlag bei der Rente

Die Rente wird um einen Zuschlag erhöht, wenn die Versicherten mindestens 35 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorweisen können – das sind Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit. Grundlage der Berechnung sind die in den „Grundrentenzeiten“ erworbenen Entgeltpunkte. Die Grundrente wird ohne Bedürftigkeitsprüfung ermittelt.

Verbesserungen beim Wohngeld

Rentnerinnen und Rentnern, die mindestens 35 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, soll künftig ein pauschaler Freibetrag beim Wohngeld gewährt werden. In der Höhe sollte sich der Freibetrag an dem bereits für schwerbehinderte Menschen existierenden Freibetrag von 125 Euro orientieren. Die Miet- bzw. Einkommensgrenzen zum Wohngeld sollten regelmäßig angepasst werden.

Freibetrag in der Grundsicherung

Wer 35 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, soll einen Freibetrag in der Grundsicherung erhalten. Der Freibetrag soll 25 Prozent der individuellen Rente umfassen, maximal aber aktuell 106 Euro (25 Prozent der Regelbedarfsstufe 1).

Kritikpunkte

  • Hauptsächlich wird die starre Grenze von 35 Jahre Pflichtbeitragszeiten kritisiert. Menschen, die einen Monat zu wenig nachweisen können, gingen leer aus. Laut Spiegel-online wurden im September 2018 etwas mehr als 400.000 Rentner gezählt, die auf Grundsicherung angewiesen sind. Von denen würden nur etwa 130.000 von den Vorschlägen profitieren, weil sie 35 Jahre nachweisen können. Alle anderen gingen leer aus.
  • das Gießkannenprinzip: Ohne Bedürftigkeitsprüfung kann man zwar einiges an Bürokratie einsparen, andererseits kämen aber auch einige in den Genuss der Besserstellung, die es überhaupt nicht nötig haben.
  • die Kosten der Reform von vom BMAS selbst geschätzten mehreren Milliarden Euro haben selbsternannte Haushaltsexperten schon in Panik versetzt.

Ganz oder gar nicht?

Gerechter wäre höchstwahrscheinlich ein genereller dynamischer Freibetrag von der Rente bei der Grundsicherung, ähnlich wie er bei Hartz IV – Bezug schon existiert. Wenn sich die Höhe des Freibetrags nach der Höhe der Rente richtete, spielten auch bei dem Modell die Anzahl der Beitragsjahre eine Rolle, allerdings nicht nach der Regel: Ganz oder gar nicht.

Quellen: Spiegel-Online, BMAS

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Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Vor allem durch die Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe ab 2020 besteht für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen oft die Notwendigkeit, zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Dabei werden sie auf die Schwierigkeit stoßen, dass es für die Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung gibt, genauso wenig ist einheitlich geregelt, ob beispielsweise das Partnereinkommen ein Rolle spielt.

Bei der Vermögensanrechnung geht es hier hauptsächlich um das sogenannte Schonvermögen, also das Geld, was man auf der „hohen Kante“ liegen hat. Das geschützte Vermögen (zum Beispiel das Eigenheim) bleibt bei allen Leistungen gleich geschützt.

Hier vergleichen wir zunächst die Regelungen der einzelnen Leistungen, weiter unten werden wir die voraussichtlichen Regelungen bei den möglichen Kombinationen der Leistungen vorstellen.

Da die konkreten Zahlen für 2020 noch nicht bekannt sind, beziehen sich die verwendeten Zahlen auf das Jahr 2019.

Leistungen Einkommen Vermögen Anrechnung Partner
Hilfe zur Pflege 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Arbeitseinkommen: 40%, höchstens 276 EUR 5.000 EUR plus 25.000 EUR aus Einkünften während des Leistungsbezugs Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen
Grundsicherung 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Einkommen in einer WfbM: bis zu 50% des Lohns 5.000 EUR Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen.
Kinder oder Eltern: ab 100.000 Jahresverdienst
Eingliederungshilfe 31.773 EUR, (28.035 EUR, 22.428 EUR) 56.070 EUR kein Zugriff beim Partner; Eltern bei minderjährigen Kindern: Erhöhung des Freibetrags um 28.035 EUR; Beitrag der Eltern bei volljährigen Kindern: monatlich 32,76 EUR.

Es folgt eine etwas nähere Beschreibung der Leistungen und der Kombinationen:

Hilfe zur Pflege

Einkommensanrechnung
(
§ 85 SGB XII, § 82 Abs.6 SGB XII)

Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt.

Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).

Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40% des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 276 EUR (2019).

Vermögensanrechnung
(§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII; § 66a SGB XII)

Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.

Nicht angerechnet wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung; aber nur, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wurde.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(
§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII)

Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen.

Grundsicherung

Einkommen
(
§ 85 SGB XII, § 82 Abs.3 SGB XII)

Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt

Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).

Werkstattbeschäftigte, die Grundsicherung erhalten, können bis zu 50% des übersteigenden Werkstattlohns absetzen.

Vermögen
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII

Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII)

Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen.

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen jeweils unter 100.000 EUR findet daher kein Unterhaltsrückgriff statt.

Eingliederungshilfe

Einkommen
(§ 136 SGB IX)

2% der Differenz zwischen Jahresbruttoeinkommen und Freibetrag wird als Beitrag eingesetzt.

Der Freibetrag liegt bei (2019)

  • 31.773 EUR bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern,
  • 28.035 EUR bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
  • 22.428 EUR bei Rentnern.

Die Freibeträge erhöhen sich

  • um 5.607 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • um 3.738 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt.

Vermögen
(§ 139 SGB IX; § 140 SGB IX)

Die Höhe des Schonvermögens beträgt 56.070 Euro.

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 136 Abs.5 SGB IX; § 138 Abs.4 SGB IX)

Partnereinkommen und Partnervermögen wird nicht angerechnet.

Eltern: die Einkommensfreibeträge erhöhen sich jeweils um 28.035 EUR, wenn ein leistungsberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt mit beiden Elternteilen lebt.

Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,76 EUR aufbringen.

Kombinationen von Leistungen

Die folgende Tabelle muss man leider noch mit Vorsicht genießen. Bislang konnte noch keine endgültige Klarheit geschaffen werden, wie die einzelnen Kombinationen letztlich behandelt werden. Wir werden uns weiter um verlässliche Aussagen bemühen.

Kombinationen von Leistungen Einkommen Vermögen Anrechnung Partner
Hilfe zur Pflege und Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der
Hilfe zur Pflege
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung
Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Grundsicherung und Eingliederungshilfe Es gelten die jeweiligen Vorschriften getrennt Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung
Hilfe zur Pflege, Grundsicherung und Eingliederungshilfe Lebenslagenmodell:
vor der Regelaltersrente:
Eingliederungshilfe
danach:
Hilfe zur Pflege
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung

Gesetzliche Grundlage des „Lebenslagenmodells“ ist § 103 Abs. 2 SGB IX

Wie tatsächlich mit der Behandlung der Kombinationen mehrerer Leistungen verfahren wird, ist noch unsicher. Denkbar ist beispielsweise auch, dass etwa bei der Kombination Grundsicherung / Eingliederungshilfe nicht nur bei der Einkommensanrechnung, sondern auch bei Vermögen und Partnereinkommen die jeweiligen Vorschriften der Leistungen maßgeblich sind. Bezieht ein Leistungsberechtigter Eingliederungshilfe und Grundsicherung, entscheidet dann der jeweilige Sachbearbeiter entsprechend der Freibetragsregelungen seines Sachgebietes.
Hat der Leistungsberechtigte z.B. 20.000 EUR Vermögen, würde er Eingliederungshilfe erhalten, nicht jedoch Grundsicherung.

Quellen: SOLEX, Bundestag, NITSA e.V.

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

Abbildung: fotolia: group-418449_1280.jpg

BAföG-Reform Regierungsentwurf

Am 15.November vergangen Jahres berichteten wir hier über ein Eckpunktepapier des Bundesbildungsministeriums zur Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Nun liegt ein konkreter Regierungsentwurf vor.

Die Anpassung des BAföG bedeutet demnach eine erhebliche Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge.

Dies soll in drei Stufen erfolgen, die im ersten Schritt im Jahr 2019 und zusätzlich nochmals in den Jahren 2020 und 2021, jeweils zum 1.August wirksam werden sollen. Die dritte Erhöhungsstufe ist schon mal eine wesentliche Veränderung zum Eckpunktepapier. Allerdings bleibt es bei den Bedarfssätzen bei einer zweimaligen Erhöhung, 2019 um 5%, 2020 um 2%. (Eine Tabelle mit allen Zahlen findet sich im Entwurf auf den Seiten 23 und 24.)

Bei den Einkommensfreibeträgen geht der Gesetzentwurf weit über das Eckpunktepapier hinaus. So sollen die Freigrenzen jetzt nicht mehr nur in zwei Schritten um 9% angehoben werden, sondern in drei Schritten um insgesamt 15%.

Der Wohnzuschlag für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Geförderte soll 2019 überproportional um 30 Prozent von derzeit 250 Euro auf 325 Euro angehoben werden, dabei wird es aber bleiben. In den Ecpunkten war noch die Rede von einem „ersten Schritt“.

Die Kranken-und Pflegeversicherungszuschläge werden entsprechend den infolge der angehobenen BAföG-Sätze ebenfalls steigenden Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung der Studierenden angehoben (auf 84, bzw. 25 Euro) und berücksichtigen dabei künftig auch die durchschnittlichen Zusatzbelastungen durch den seit 2015 möglichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Zudem werden insbesondere für Auszubildende, die in der Regel ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, künftig entsprechend höhere Zuschläge vorgesehen (155 Euro).

Der Förderungshöchstsatz wird, wenn das Gestz so verabschiedet wird,  von derzeit 735 Euro auf insgesamt 853 Euro (2019) und 861 Euro (2020) monatlich steigen. Der „offizielle“ BAföG-Höchstsatz, nach dem die Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wird, liegt allerdings niedriger, und zwar genau um die Zuschüsse für Kranken- und Pfledeversicherung. Zur Zeit bei 649 Euro, nach den Erhöhungen bei 744, bzw. 752 Euro.

Wie schon im letzten Herbst angekündigt, sollen die Rückzahlungskonditionen für Studierende den wirtschaftlichen Entwicklungen und der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit während der Rückzahlungsphase angepasst und sozial gerechter ausgestaltet werden. Es soll eine frühere Tilgung durch diejenigen erreicht werden, denen dies möglich ist, während diejenigen, die trotz redlichen Bemühens ihr anteiliges Darlehen nicht spätestens innerhalb von zwanzig Jahren tilgen können, endgültig von ihrer dann noch offenen Schuldenlast befreit werden sollen.

Quellen: BMBF, Fokus-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com: board-2853022_1280.jpg

Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung

Beitrag 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX). Die bis Ende 2019 geltenden sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System ersetzt. Nun wird die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Anstelle des bisherigen Einsatzes des Einkommens über der Einkommensgrenze ist nun ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten. Dazu gehört neben dem Einkommen auch das vorhandene Vermögen des Antragstellers.

Vermögensanrechnung
139 bis § 142 SGB IX

Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören.

Geschütztes Vermögen
139 SGB IX

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens wird aus dem § 90 SGB XII übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz – insbesondere die Auflistung des geschützten Vermögens – unverändert. Dies bringt einerseits Sicherheit für diejenigen Leistungsempfänger, die bisher Leistungen nach dem SGB XII erhielten, andererseits kann auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:

  • Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird (z. B. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz wie etwa Aufbaudarlehen, Beihilfen für Häftlinge),
  • angemessener Hausrat; bei der Bewertung sind die bisherigen Lebensverhältnisse zu beachten,
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die Sozialhilfe nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  • ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das von der Sozialhilfe nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll,
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstück von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet würde,
  • Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer staatlich geförderten Altersvorsorge („Riester-Zusatzaltersversorgung“).

Schonvermögen
139 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB IX

Bei der Höhe des Barvermögens wird allerdings von § 90 SGB XII abgewichen. Die ab 1.1.2020 geltende Höhe soll verhindern, falls es gelingt von den Leistungsverbesserungen einen Teil anzusparen, dass diese Einsparungen für den eigenen Bedarf wieder eingesetzt werden müssen, weil eine (geringere) Vermögensfreigrenze überschritten wird. Durch die Höhe des Betrages ist zudem eine detaillierte Unterscheidung nach der Anzahl der Angehörigen nicht mehr erforderlich. Damit auch hier – wie beim Einkommen – eine Dynamisierung erfolgt, wurde der Betrag von der Sozialversicherungsbezugsgröße (§ 18 Abs.1 SGB IV) abgeleitet.

Die Höhe des Schonvermögens beträgt 150% der Bezugsgröße, das wären aktuell 56070 Euro.

Einsatz des Vermögens
140 SGB IX

Sein Vermögen muss ein Antragstellers zunächst erst einmal einsetzen, bevor er Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen kann. Natürlich den Teil, der nicht zum geschützten Vermögen gehört. Die Regelung macht aber auch deutlich, dass es nur um das Vermägen der antragstellenden Person geht. Das Vermögen des Ehepartners oder Partners gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen. Wie ein gemeinschaftliches Vermögen den jeweiligen Partnern zuzuordnen ist, wird jeweils im Einzelfall geklärt werden müssen.

Falls ein Vermögenswert aus nicht sofort verwertet werden kann, wenn sofortige Verwertung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann eine beantrage Leistung als Darlehen geleistet werden. Eine besondere Härte wäre etwa, wenn der sofortige Verkauf einer Immobilie wirtschaftlich besonders ungünstig wäre. Der Leistungsträger kann aber als Bedingung für eine Gewährung von Leistungen eine Absicherung verlangen, etwa eine Grundschuld auf ein Grundstück oder bei beweglichen Sachen eine Sicherungsübereignung.

Ebenso wie das Einkommen muss auch das Vermögen bei den beitragsfreien Leistungen der Eingliederungshilfe nicht eingesetzt werden. (siehe hier)

Übergang von Ansprüchen
141 SGB IX

Der Träger der Eingliederungshilfe kann sich unter Umständen die Kosten, die für einen Leistungsempfänger entstehen, zurückholen, wenn der Leistungsempfänger Ansprüche gegen Dritte hat. Er macht quasi stellvertretend für den Leistungsempfänger diese Ansprüche geltend, wenn er dies formal angezeigt hat, und zwar bis zur Höhe der aufgebrachten Leistungen.

Grundsätzlich können Ansprüche aller Art übergeleitet werden. Dies können Geldansprüche, wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz, Beihilfeansprüche, ein Pflichtteilsanspruch, Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, Darlehensforderungen. Vielfach handelt es sich um die Rückforderung von Schenkungen.

Bei der Beantragung der Eingliederungshilfe wird in der Regel abgefragt, ob der Antragsteller Ansprüche gegen Dritte hat. Dies muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Anschließend wird der Träger der Eingliederungshilfe dem Schuldner eine schriftliche Anzeige zukommen lassen, dass er den Anspruch auf sich überleitet und die Leistung nun an ihn zu zahlen ist. Dies ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, kann. Der Widerspruch und die Klage haben aber keine aufschiebende Wirkung.

Sonderregelungen
142 SGB IX

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leitungen und Fachleistungn der Eingliederungshilfe nicht. Daher werden bei einer Unterbringung beispielsweise in Internaten die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse gebeten, soweit es ihnen zumutbar ist. Das soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Auch bei volljährigen Kindern, die Internatsschulen speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen wie beispielsweise eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Kinder, werden existenzsichernde Leistungen, zum Beispiel Verpflegung im Rahmen der Eingliederungshilfe mit vereinbart. Dabei sollen deren Eltern einen Beitrag höchstens in Höhe von 25,20 Euro monatlich leisten müssen. Dieser Betrag ändert sich zum gleichen Prozentsatz wie das Kindergeld sich verändert. Ab 1.7.2019 steigt er auf 26,50 Euro.

Quellen: SOLEX, Bundestag

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

Abbildung: fotolia: group-418449_1280.jpg