Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.
Nur außerhalb der Tarifbindung
Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.
Höhe und Anpassung
Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der jährlichen Bundesstatistik über die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für das Jahr 2025 erschien die Bekanntmachung am 14.10.2024 im Bundesgesetzblatt.
Mindestvergütung 2025
Die Mindestvergütung für Auszubildende beträgt demnach ab 1. Januar 2025:
- im ersten Ausbildungsjahr 682 Euro (2024: 649 Euro)
- im zweiten Ausbildungsjahr 805 Euro (2024: 766 Euro)
- im dritten Ausbildungsjahr 921 Euro (2024: 876 Euro)
- im vierten Ausbildungsjahr 955 Euro (2024: 909 Euro).
Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht
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