Ende August 2020 schon vereinbarte der Koalitionsausschuss die Verlängerung der Sonderregelungen zur Kurzarbeit. Nun wurde das Gesetz unter dem Titel „Beschäftigungssicherungsgesetz“ verabschiedet und wird Ende November vom Bundesrat bestätigt.
Ende Oktober trat die „Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ in Kraft.
Hier noch mal zusammengefasst die wesentlichen Inhalte:
Kurzarbeitergeldverordnung
- Die Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis 31.12.2021 verlängert.
- Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
- Die Aufhebung der von § 11 Abs. 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB geregelten Risikoverteilung zwischen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber (Verleiher) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Beschäftigungssicherungsgesetz
Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Die derzeit geltende, bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erhöht den Leistungssatz auf 70 Prozent bzw. auf 77 Prozent (für Beschäftigte mit Kind) ab dem vierten Bezugsmonat und auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld. Ausgangspunkt für die
Berechnung der Bezugsmonate ist der Monat März 2020. Diese Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes werden bis zum 31. Dezember 2021 für Beschäftigte verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Die Verlängerung erfolgt für den gleichen Zeitraum wie die Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Betriebe.
Anrechnungsfreier Hinzuverdienst nur noch bei Minijobs
Von den bestehenden, bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Hinzuverdienstregelungen wird die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, nach der das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Minijobs bis 450 Euro) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Verstärkte Anreize für Qualifizierungen während der Kurzarbeit
Mit dem Verzicht auf die Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls umfassen muss, damit die Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Monat hälftig erstattet werden (§ 106a Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III), wird die Verknüpfung von Kurzarbeit und Weiterbildung deutlich erleichtert und somit ein stärkerer Anreiz für Weiterbildungen in Kurzarbeit gesetzt. Weil nach Verordnungsrecht Betrieben aktuell die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit voll erstattet werden, hat die gesetzliche Erstattungsregelung derzeit keine Wirkung. Durch Änderung des Verordnungsrechts wird die Erstattung ab dem 1. Juli 2021 auf die Hälfte reduziert. Durch die dann mögliche zusätzliche Erstattung von 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge bei beruflicher Qualifizierung können Unternehmen, die mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen haben und ihren Beschäftigten nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen anbieten auch nach dem 1. Juli 2021 von einer 100-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge profitieren.
Betriebe, die mit der Kurzarbeit ab 1. Juli 2021 starten, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Sonderregelungen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit. Dennoch haben auch diese Betriebe Anspruch auf 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie ihre Beschäftigten entsprechend den Voraussetzungen des § 106a SGB III weiterbilden.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz gilt ab 1.1.2021.
Quelle: Bundestag, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht
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