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Bundesrat zu Wahlassistenz, BAföG, Renten

Bundesratsbeschlüsse vom 7. Juni 2019

Wahlassistenz

Menschen mit Behinderung können sich künftig bei Abgabe ihrer Stimme zu Bundestags- und Europawahlen helfen lassen. Das Gesetz gilt zum Beispiel für Personen, die nicht lesen können oder sonst aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimme in der Wahlkabine abzugeben.
Außerdem sind behinderte Menschen, die in allen Angelegenheiten von einer Hilfsperson betreut werden, nicht mehr pauschal von den Wahlen ausgeschlossen. Gleiches gilt für schuldunfähige Straftäter, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Weiterhin nicht wählen dürfen Bürgerinnen und Bürger, denen dieses Recht per Richterspruch entzogen wurde – zum Beispiel nach einer Verurteilung wegen Landesverrats oder Wahlfälschung. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die konkrete Formulierung zur zulässigen Assistenz in zwei Punkten noch einmal zu überprüfen:

  • Nach Artikel 6 des Gesetzes wird § 107a Absatz 1 StGB um folgenden Satz 2 ergänzt: „Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.“ Durch diese Formulierung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie jemand gegen (oder ohne) die Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgeben und dabei gleichzeitig innerhalb des in § 14 Absatz 5 BWahlG-neu und in § 6 Absatz 4a EuWG-neu definierten Rahmens „zulässiger Assistenz“ handeln kann.
  • Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmals der „Assistenz“ in die Strafnorm des § 107a Absatz 1 Satz 2 StGB-neu anstatt der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „Hilfeleistung“ aus § 14 Absatz 5 BWahlG-neu und § 6 Absatz 4a EuWG-neu stellt sich die Frage, ob damit ein anderer Bedeutungsgehalt verbunden sein soll und worin gegebenenfalls der Unterschied besteht.

BAföG

Der Bundesrat hat den Weg für die vom Bundestag beschlossene BAföG-Reform freigemacht. Sie zielt darauf ab, Studenten und Schülern aus sozial schwachen Familien mehr staatliche Unterstützung zu gewähren und den Kreis der BAföG-Empfänger zu erweitern.

In einer begleitenden Entschließung macht der Bundesrat jedoch deutlich, dass er noch weiteren Reformbedarf beim BAföG sieht:

  • Der Kreis der Anspruchsberechtigten müsse dauerhaft und sinnvoll erweitert werden
  • Dem vielfältigen Ausbildung- und Weiterbildungsangebot sollten entsprechende Förderungsinstrumente zur Ausbildungsfinanzierung gegenüberstehen.
  • BAföG müsse auch für Teilzeitstudiengänge und schulische Teilzeitausbildungen geöffnet werden, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu verbessern. Auch über die Anhebung der Altersgrenzen sollte nachgedacht werden.
  • BAföG-Unterstützung müsse bei allen rechtlich zugelassenen Modellen eines Orientierungsstudiums möglich sein. Dies würde es den Studierenden erleichtern, das passende Studium zu finden und wiederum Studienabbrüche zu vermeiden.
  • Die Höhe der BAföG-Leistungen sollten automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung ankoppeln.

Das Gesetz soll stufenweise in Kraft treten, beginnend am 1.8.2019.

höhere Renten

Ab  1.7.2019 steigen die Rentenbezüge in Westdeutschland um rund 3,18 und in Ostdeutschland um 3,91 Prozent. Die Rentenwerte steigen im Westen dadurch auf 33,05 Euro im Westen und im Osten auf 31,89 Euro. Mit der Anhebung erreichen die Renten im Osten 96,5 Prozent des Westniveaus.

Quellen: Bundesrat, FOKUS Sozialrecht

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