Ganztag während der Schulferien

Während der Schulferien sollen nun auch Angebote der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers gefördert werden können. Das Bundeskabinett hat am 1. Oktober das „Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung greift damit auch auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrats vom 13. Juni 2025 zurück.

Ziele

Ziel sei es, so die Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und Kindern bessere Bildungs- und Teilhabechancen zu ermöglichen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) gelte ab dem 1. August 2026 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter. Zur Umsetzung können Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit externen Partnern wie Sportvereinen oder Jugendverbänden kooperieren. Mit der Änderung des § 24 SGB VIII soll ein Anspruch des Kindes eingeführt werden auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln.

Die Jugendarbeit sei in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Ferienzeit schaffe für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden.

Stellungnahme des BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt die Gesetzesinitiative in ihrer Stellungnahme vom 16.9.25. Es bestehe aber noch ein erheblicher Klärungs- und Konkretisierungsbedarf bezüglich der rechtsanspruchs-erfüllenden Umsetzung. Bund, Länder und Kommunen müssten die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen, um die benötigten verlässlichen Strukturen – sowohl in der Ganztagsförderung als auch der Jugendarbeit – zu sichern und auszubauen. Nur so könne gewährleistet werden, dass alle Kinder Zugang zu qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten erhalten und bewährte Angebote gefestigt werden.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, Bundeskabinett

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Sachbezugswerte 2026

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2026 existiert schon – als noch nicht frei zugänglicher Referentenentwurf. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat offensichtlich schon Zugang zu dem Verordnungsentwurf. Auf haufe.de wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2026

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2026 von 333 Euro auf 345 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,37 Euro (bisher 2,30 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro (bisher 4,40 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 Euro (bisher 11,10 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2026

Ab 1.1.2026 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 285 Euro (bisher 282 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2026 9,50 Euro (bisher 9,40 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2026 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 maßgeblich.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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