Abbau unnötiger bürokratischer Hürden – Beschluss der 96. Justizministerkonferenz

Die Justizministerkonferenz (JuMiKo) hat sich auf seiner Tagung vom 4. bis 6. Juni 2025 klar für den Abbau unnötiger bürokratischer Hürden im Betreuungsrecht ausgesprochen, um eine qualitativ hochwertige Betreuung auch künftig nachhaltig zu sichern. Die Länder betonen, dass die hohe Qualität der rechtlichen Betreuung – angesichts des demografischen Wandels und des wachsenden Bedarfs – nur erhalten werden kann, wenn sowohl ehrenamtliche als auch berufliche Betreuer von übermäßigen bürokratischen Belastungen entlastet werden.

Konkret fordern die Justizministerinnen und Justizminister

  • Eine Überprüfung und Reduzierung der Berichts-, Genehmigungs- und Rechnungslegungspflichten für Betreuer auf das unbedingt notwendige Maß, das zum Schutz der Betreuten erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere:
    • die Vorgaben für Jahresberichte,
    • die Rechnungslegungspflichten, auch wenn keine Vermögensgefährdung vorliegt,
    • die Genehmigungspflicht bei der bargeldlosen Annahme von Erlösen aus zulässigen Veräußerungen.
  • Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird gebeten, diese Pflichten auf mögliche Vereinfachungen hin kritisch zu überprüfen, um die Betreuungspraxis zu entlasten und die Qualität der Betreuung zu sichern.

Erleichterung der Registrierung beruflicher Betreuer

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erleichterung der Registrierung als beruflicher Betreuer. Bislang ist eine Registrierung nur für Selbstständige oder Mitarbeiter von Betreuungsvereinen möglich. Künftig soll auch Angestellten eines beruflichen Betreuers die Registrierung ermöglicht werden, um die Nachwuchsgewinnung zu erleichtern und eine bessere Einarbeitung sowie Übergabe bei altersbedingten Rückzügen zu gewährleisten.

Hintergrund und Zielsetzung

Die Länder reagieren damit auf den zunehmenden Nachwuchsmangel im Bereich der rechtlichen Betreuung und den steigenden Bedarf durch den demografischen Wandel. Ziel ist es, das Ehrenamt und den Beruf des Betreuers attraktiver zu machen und unnötige bürokratische Hürden abzubauen, ohne den Schutz der betreuten Menschen zu gefährden.

Den Beschluss im Wortlaut kann man hier nachlesen: https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/Beschluesse96JuMiKoFruehjahr.pdf

DIN-Norm für Leichte Sprache

Was ist der Unterschied zwischen Alltagssprache, Leichter Sprache und Einfacher Sprache?

Leichte Sprache ist die sehr vereinfachte Form der Alltagssprache, die Menschen mit Leseschwierigkeiten die Teilhabe an Gesellschaft und Politik ermöglicht. Die Leichte Sprache verzichtet beispielsweise auf Nebensätze und erklärt einzelne Wörter. Die Einfache Sprache ist eine weniger stark vereinfachte Form der Alltagssprache, die eine größere Zielgruppe anspricht, z.B. ältere Menschen, Personen, die Deutsch als Fremdsprache lernen oder Tourist*innen.

DIN-Norm zum Download

Für den Gebrauch der „Deutschen Leichten Sprache“ gibt es nun erstmals eine vom DIN e.V. veröffentlichte Empfehlung als neue DIN-Norm. Das Dokument ist bei DIN Media als barrierefreies PDF im Download kostenlos erhältlich.

Damit stehen erstmals einheitliche Empfehlungen zur Deutschen Leichten Sprache zur Verfügung. Zuvor bestehende Empfehlungen wurden aufgegriffen und zusammengeführt. Dabei wurden sie auch weiterentwickelt oder aktualisiert. Die nun vorliegenden Empfehlungen sind ein Gesamtkonzept und umfassen auch Hinweise zur visuellen Gestaltung von Schrift- und Bildsprache oder Hinweise zu geeigneten Medienformaten, ihrer Gestaltung und zu technischen Anforderungen, damit die Produkte gut wahrnehmbar und verständlich sind. Die DIN SPEC enthält außerdem Empfehlungen zur Beteiligung von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Prozess der Erarbeitung von Produkten in Leichter Sprache.

Im Auftrag des BMAS

Die Empfehlungen wurden im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beim DIN e. V. von einem Konsortium entwickelt. In dem Konsortium arbeiteten viele verschiedene Vertreterinnen und Vertreter zusammen: aus der Forschung und der Wissenschaft, der öffentlichen Hand, aus dem Kreis der Übersetzenden und Prüfenden, aus dem Kreis der visuell Gestaltenden, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit technischer Expertise und Menschen mit Lernschwierigkeiten.

Texte für alle verständlicher

Texte in Leichter Sprache informieren in einer verständlicheren Form. Sie richten sich an Menschen mit Einschränkungen beim Lesen und Verstehen. Leichte Sprache umfasst dabei Sprach- und Rechtschreibregeln sowie Empfehlungen zu Typografie und Mediengebrauch. Das heißt: Texte werden durch Leichte Sprache verständlicher – weil einfache Wörter, kurze Sätze, ein aktiver und verbaler Schreibstils, ein bestimmter Textaufbau und visuelle Gestaltung verwendet werden.

Entwickelt von der Behindertenrechtsbewegung

Entwickelt wurde die Leichte Sprache aus der Behindertenrechtsbewegung und von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen beziehungsweise mit Lernschwierigkeiten. Die 1974 gegründete US-Organisation „People First“ entwickelte in den 1990er Jahren das Konzept des „Easy Read“. Texte, Informationen, Dokumente sollten für alle Menschen verständlich sein. Mit einfachen Wörtern, kurzen Sätzen und dem Einsatz von Bildern wurde eine Schriftsprache entwickelt, die sich zunächst an Menschen mit Lernschwierigkeiten wendete. 1997 entstand in Deutschland ein erstes Netzwerk von Menschen mit Lernschwierigkeiten. 2001 gründete sich der Verein Mensch zuerst, er gab später zwei Wörterbücher in Leichter Sprache heraus.

Nutzerkreis wird größer

Der Nutzerkreis hat sich inzwischen ausgeweitet. Die Leichte Sprache erleichtert nicht nur Menschen mit Lernschwierigkeiten das Verstehen. Von ihr profitieren auch Menschen mit funktionalem Analphabetismus, mit Aphasie (erworbene Sprachstörung), prälingualer Hörschädigung oder Demenz. Auch Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können von Informationen in Leichter Sprache profitieren.

Quellen: DIN Media, BMAS, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenwert 2025 im Bundesrat

Die noch von der alten Bundesregierung erlassene Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 steht im nächsten Plenum am 13.6.2025 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Diese enthält unter anderem die Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 geltenden Rentenwertes in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des allgemeinen Rentenwertes für Landwirte.

Anhebung des aktuellen Rentenwertes

Durch die Verordnung wird der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich auf 40,79 Euro festgesetzt. Dies entspricht einem Anstieg um 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeute die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat, so die Bundesregierung. Der allgemeine Rentenwert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält. Die Anpassung an die wirtschaftliche Situation erfolgt jährlich durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Weitere Bestimmungen

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,15 Euro auf 18,83 Euro erhöht. Für die gesetzliche Unfallversicherung werden der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 462 Euro und 1838 Euro monatlich festgesetzt.

Quellen: Bundesrat

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Betreuerbestellung trotz unbekannten Aufenthalts möglich

Ein Betreuer kann auch dann bestellt werden, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom vom 9. April 2025 (XII ZB 235/24) in einem Fall bestätigt, in dem eine demenziell erkrankte Person seit Monaten verschwunden ist. Voraussetzung ist, dass der Betreuer trotz dieser Unkenntnis rechtlich im Sinne der Person handeln kann oder ein konkreter Betreuungsbedarf entstehen könnte, falls der Aufenthalt ermittelt wird oder die Person zurückkehrt. Entscheidend ist, dass das Gericht von der Betreuungsbedürftigkeit überzeugt ist.

Folgender Sachverhalt lag vor:

Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung mit Verdacht auf Demenz. Bereits 2018 hatte er einer anderen Person eine umfassende Generalvollmacht erteilt. Später bestellte das Amtsgericht einen professionellen Betreuer, der diese Vollmacht widerrief. Nach erneuter Prüfung ordnete das Gericht zusätzlich einen sogenannten „Einwilligungsvorbehalt“ für die Vermögenssorge an. Im Dezember 2023 verließ der Betroffene seine Wohneinrichtung, seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Gegen die gerichtlichen Maßnahmen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

So hat das Gericht entschieden:

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die vorherigen Entscheidungen.

Betreuung ist auch bei unbekanntem Aufenthaltsort möglich

Ein Betreuer darf bestellt werden, wenn es dafür einen konkreten Bedarf gibt. Auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt ist, kann dieser Bedarf bestehen – etwa wenn der Betreuer durch rechtliche Schritte das Wohl der Person sichern kann oder absehbar ist, dass bei einer Rückkehr Betreuungsaufgaben anfallen würden (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Gericht muss dabei alle verfügbaren Informationen ausschöpfen (§ 26 FamFG).

Der Betreuungsbedarf war ausreichend belegt

Der Bundesgerichtshof sah den Bedarf an Betreuung für verschiedene Lebensbereiche als gut begründet an. So könne es jederzeit nötig werden, medizinische Entscheidungen zu treffen, etwa bei Gesundheitsproblemen oder einem neuen Krankenhausaufenthalt. Auch eine geeignete Wohnsituation müsse gegebenenfalls organisiert werden. Für die Vermögenssorge bestand Handlungsbedarf, weil der Betreuer versuchte, unrechtmäßig verwendetes Geld für den Betroffenen zurückzufordern. Post- und Behördenangelegenheiten konnte der Betroffene ebenfalls nicht mehr eigenständig regeln.

Einwilligungsvorbehalt war rechtlich gerechtfertigt

Der Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögen war laut Gericht notwendig, weil der Betroffene in der Vergangenheit finanziell stark beeinflussbar war. Es bestand die Gefahr, dass er ohne Schutz sein Einkommen verlieren würde (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Keine „Unbetreubarkeit“ trotz fehlenden Kontakts

Dass der Betroffene verschwunden ist, reichte nicht aus, um eine Betreuung als sinnlos anzusehen. Selbst ohne direkten Kontakt könne der Betreuer rechtlich im Sinne der Person handeln – etwa durch Anträge bei Sozialversicherungen oder Wohnungsorganisation. Zudem war in der Vergangenheit eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nötig, was auch in Zukunft wieder der Fall sein könne.

Bundesgerichtshof vom 9. April 2025 (XII ZB 235/24)

Erneute Einrichtung einer Kontrollbetreuung möglich

Eine Kontrollbetreuung kann erneut angeordnet werden – vorausgesetzt, es gibt neue Hinweise, die eine Prüfung rechtfertigen. Das gilt besonders dann, wenn es um hohe Geldbeträge geht, die möglicherweise zu Unrecht übertragen wurden und der Bevollmächtigte zugleich derjenige ist, gegen den sich mögliche Rückforderungen richten. Der BGH entschied in seinem Beschluss vom 26. März 2025 (XII ZB 178/24), dass in einem solchen Fall ein erheblicher Interessenkonflikt vorliegt, der eine Kontrollbetreuung notwendig macht.

Sachverhalt

Die inzwischen 90-jährige Betroffene lebt seit 2019 in einem Pflegeheim und ist an Demenz erkrankt. Sie hatte 2004 ihren beiden Söhnen eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, jedoch die Vollmacht gegenüber dem älteren Sohn (Beteiligter zu 1) im Jahr 2015 widerrufen. Der andere Sohn (Beteiligter zu 2) blieb weiterhin bevollmächtigt.

Im Juli 2018 erhielt der Beteiligte zu 2 von der Betroffenen Geschenke in Höhe von insgesamt 900.000 Euro. Aufgrund eines Verdachts auf Missbrauch wurde 2021 eine Kontrollbetreuerin eingesetzt. Diese konnte jedoch keinen Missbrauch feststellen, woraufhin das Amtsgericht die Betreuung 2022 wieder aufhob.

Im Jahr 2022 stellte der Beteiligte zu 1 erneut einen Antrag auf Kontrollbetreuung. Er meinte, die Betroffene sei schon im Jahr 2018 geschäftsunfähig gewesen, wodurch die damaligen Schenkungen unwirksam seien. Das Amtsgericht lehnte ab, das Landgericht jedoch ordnete erneut eine Kontrollbetreuung an. Dagegen wandte sich der Beteiligte zu 2 mit einer Rechtsbeschwerde.

So hat der BGH entschieden

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und sah die Anordnung der Kontrollbetreuung als rechtmäßig an.

Keine Bindung an frühere Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass die frühere Aufhebung der Kontrollbetreuung im Jahr 2022 nicht verbindlich ist. Anders als in Streitverfahren entsteht in Betreuungssachen keine „materielle Rechtskraft“. Gerichte dürfen also – gerade bei neuen Informationen – jederzeit neu prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist.

Betroffene kann ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen

Nach Ansicht des Gerichts ist die Betroffene aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, selbst zu beurteilen, ob sie ihre Schenkungen zurückfordern möchte. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Kontrollbetreuung nach § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB erfüllt.

Konkrete Anhaltspunkte für Betreuungsbedarf

Es liegen konkrete Hinweise vor, dass der Bevollmächtigte – also der Beteiligte zu 2 – die Angelegenheiten der Betroffenen nicht im Sinne ihres mutmaßlichen Willens regelt (§ 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So ist nicht auszuschließen, dass sie bei den Schenkungen 2018 nicht geschäftsfähig war. Da der Bevollmächtigte von den Zuwendungen selbst profitiert hat, liegt ein möglicher Interessenkonflikt vor. Das rechtfertigt eine Kontrolle durch eine unabhängige Betreuerin.

Interessenkonflikt macht neutrale Prüfung erforderlich

Ein Kontrollbetreuer ist besonders dann notwendig, wenn die betroffene Person dem Bevollmächtigten gegenüber mögliche Rückforderungen durchsetzen müsste. Der Beteiligte zu 2 müsste im Grunde gegen sich selbst vorgehen, was eine neutrale Bewertung unmöglich macht. Deshalb ist eine unabhängige dritte Person nötig.

Betreuung ist verhältnismäßig

Auch die Verhältnismäßigkeit wurde geprüft. Angesichts der Höhe der Schenkungen (insgesamt 900.000 Euro) sei die Prüfung durch eine Kontrollbetreuerin im objektiven Interesse der Betroffenen. Die Betreuerin soll unter anderem Krankenakten einholen und klären, ob die Betroffene im Juli 2018 geschäftsunfähig war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 178/24

Änderungen beim Mutterschutz

Seit 1. Juni 2025 gibt es Verbesserungen für Frauen, die eine Frühgeburt oder eine Totgeburt erlitten haben:

Staffelung

Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten werden künftig nach Schwangerschaftswochen (SSW) gestaffelt:

  • Ab der 13. SSW: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. SSW: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. SSW: 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Fristen besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten.

Information an den Arbeitgeber

Frauen müssen sich nicht mehr ärztlich krankschreiben lassen, um Anspruch auf Schutzfristen und Leistungen zu erhalten. Sie haben automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist. Allerdings müssen sie ihren Arbeitgeber über die Fehlgeburt informieren. Der Arbeitgeber kann dafür einen Nachweis verlangen.

Der bereits bestehende viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche bleibt bestehen und wird durch die neuen Mutterschutzfristen ergänzt.

Totgeburten ab 24. Woche

Bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt weiterhin eine einheitliche Mutterschutzfrist von 14 Wochen. Ein Verzicht auf diese Schutzfrist ist frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung und nur mit ärztlichem Attest möglich.

Quelle: SOLEX, Zeit.de

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