Offenbar einstimmig, so die Tagesschau, einigte sich die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 auf folgenden Kompromiss:
- Der Mindestlohn in Deutschland soll 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigen.
- Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Anhebung um 70 Cent auf 14,60 Euro geplant.
Aktuell liegt die Lohnuntergrenze bei 12,82 Euro.
Alle zwei Jahre
Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung. Hier verhandeln Spitzenvertreterinnen und -vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebern miteinander. Die Bundesregierung setzt den Beschluss dann per Verordnung um.
Minijobs sind auch betroffen
Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die Minijob- bzw. Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird definiert als dynamische Obergrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze ist das im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung höchstens zulässige Arbeitsentgelt im Monat.
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:
Für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze braucht man die monatliche Anzahl der Wochen. Das sind durchschnittlich 4 1/3 Wochen, also 13/3 Wochen. Diese werden mit den 10 Arbeitsstunden multipliziert, man erhält also 130/3. Die vereinfachte Rechnung lautet also: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro.
- Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2025 beträgt: 12,82 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 556 EUR.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2026 beträgt: 13,90 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 603 EUR.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2027 beträgt: 14,60 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 633 EUR.
Quellen: Tagesschau, SOLEX
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