Die Geringfügigkeitsgrenze wird definiert als dynamische Obergrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro steigt. Die Geringfügigkeitsgrenze ist das im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung höchstens zulässige Arbeitsentgelt im Monat.
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:
Für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze braucht man die monatliche Anzahl der Wochen. Das sind durchschnittlich 4 1/3 Wochen, also 13/3 Wochen. Diese werden mit den 10 Arbeitsstunden multipliziert, man erhält also 130/3. Die vereinfachte Rechnung lautet also: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro.
Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2025 beträgt:
12,82 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 556,00 EUR.
Beschäftigung im Übergangsbereich
Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze bei den sogenannten Midijobs. Das ist der Einkommensbereich von 556,01 EUR bis 2000 EUR. In diesem Einkommensbereich steigt der Arbeitnehmerbeitrag für die Sozialversicherung von Null an der Geringfügigkeitsgrenze linear auf den vollen Anteil von ca. 20 % am Ende der Übergangsbereichs an. Der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung bleibt unverändert bei ca. 20 %.
Quelle: SOLEX, FOKUS-Sozialrecht
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