Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.
Mindestunterhalt
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt am 21. November 2024 für die Jahre 2025 und 2026 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.
Erhöhung des Mindestunterhalts
Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2025:
- bis Ende des sechsten Lebensjahres von 480 auf 482 EUR, zum 1. Januar 2026 dann auf 486 EUR,
- von siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 551 auf 554 EUR, zum 1. Januar 2026 dann auf 558 EUR und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 645 auf 649 EUR, zum 1. Januar 2026 dann auf 653 EUR.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die neuen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle wurden am 29.11.2024 traditionsgemäß vom Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben. Wir werden darüber noch ausführlich berichten.
Unterhaltsvorschuss
Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
1. | das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, |
2. | innerhalb des Geltungsbereichs des UVG wohnt, |
3. | den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, |
4. | bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt oder geschieden ist und nicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil lebt (Lebenssituation des Elternteils), |
5. | nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge in Höhe des Regelbedarfs für nichteheliche Kinder erhält. |
Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
Hier gelten die Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 5) wie oben. Zudem müssen aber noch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG vorliegen:
– | kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes, oder |
– | durch den Bezug von UVG-Leistungen kann Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen des SGB II vermieden werden, oder |
– | mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils vorliegt. |
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird seit dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich geworden. Damit ist der Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.
Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf volles Kindergeld, so mindert sich die Unterhaltsleistung um das zu zahlende Kindergeld, also um 255 EUR.
Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht
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