Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung ab 2026?

Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger: Bundesministerium der Justiz veröffentlichte am 16. September 2024 den  „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ als Referentenentwurf.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte dazu:
„Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu niedrig: Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Vormündern ist nicht mehr zeitgemäß. Viele Menschen in unserem Land sind auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Durch Alter, Krankheit oder Behinderung können sich viele Menschen nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern. Auch Vormünder leisten wichtige Arbeit: Gefragt sind sie dann, wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen und es nicht vertreten können. Wir wollen, dass diese Arbeit angemessen und möglichst unkompliziert vergütet wird. Dazu reformieren wir jetzt die Vormünder- und Betreuervergütung. Dabei haben wir auch die ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder im Blick. Weniger Bürokratie – dafür angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung: Das bleibt unser Ziel.“

Geplante Neuerungen

Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dieser Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten im Vergleich zur aktuellen durchschnittlichen Vergütung.

Vereinfachung der Vergütungssystematik
Das neue Vergütungssystem sieht vor, die Fallpauschalen von bisher 60 auf nur noch acht monatliche Pauschalen zu reduzieren. Diese sollen sich in Grund- und Qualifikationsstufen gliedern, wobei die Differenzierung nach dem Aufenthaltsort des Betreuten entfällt. Künftig wird nur noch zwischen Betreuungen, die bis zu zwölf Monate dauern, und solchen, die länger andauern, unterschieden.

Wegfall von Sonderpauschalen
Die bisher vorgesehenen Pauschalen für spezielle Betreuungskonstellationen werden abgeschafft, was die Berechnung der Vergütung deutlich vereinfacht und die Bearbeitung in den Gerichten beschleunigen soll.

Anpassung an das Tarifniveau
Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird künftig an die Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst gekoppelt. Die Fallpauschalen sollen an die Kosten einer Vollzeit-Betreuungsstelle angelehnt werden, um eine auskömmliche Finanzierung zu gewährleisten.

Dauervergütungsfestsetzung als Regelform
Die Dauervergütungsfestsetzung, die bislang nur eine Option war, wird zur Regelform. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die Rechtspfleger deutlich reduzieren und sicherstellen, dass Betreuer regelmäßig und planbar vergütet werden können.

Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer
Auch die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer wird an die gestiegenen Kosten angepasst, um den seit 2022 erhöhten Aufwand zu kompensieren. Deshalb soll die jährliche Aufwandschale nach § 1878 BGB von 425 Euro auf 450 Euro erhöht werden.

Anpassung der Vormündervergütung
Die Vergütung für berufliche Vormünder, Verfahrenspfleger sowie Umgangs- und Nachlasspfleger wird ebenfalls angehoben – ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent. Neu eingeführt wird eine Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten, um Anreize für die Übernahme dieser anspruchsvollen Aufgaben zu schaffen.

Entbürokratisierung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung
Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Weiteres Vorgehen und Inkrafttreten

Der Referentenentwurf wurde am 16. September 2024 an die Bundesländer und Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versendet. Im Laufe des Oktobers soll der Entwurf dann – ggf. bereits nachgebessert – in den Koalitionsausschuss eingebracht und dann als Regierungsentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingephast werden.

Bis der genannte Personenkreis eine erhöhte Vergütung erhält dauert es allerdings. Als Inkrafttreten ist derzeit der 1. Januar 2026 genannt. Bis dahin gelten die Regelungen der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung, die seit 1. Januar 2024 als vorübergehende Zwischenlösung eine monatliche Sonderzahlung eingeführt hat und die zum 31. Dezember 2025 ausläuft.

Quelle: Pressemeldung BMJ vom 16.9.2024 und BMJ-Seite zum Gesetzgebungsverfahren

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Ost-West Angleichung

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine einheitliche Bezugsgröße. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) fallen weg.

Rentenüberleitungsgesetz von 2018

Dieser Schritt wurde durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung – kurz Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RüAbschlG) beschlossen, das eine zunehmende Angleichung der Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost und West vorsieht.

Die unterschiedlichen Rechtskreise entstanden nach der Wiedervereinigung Deutschlands, um den historisch bedingten Differenzen in der Sozialversicherung Rechnung zu tragen. Mit der Annäherung der Werte seit 2018 hatte man bereits begonnen, diese Ungleichheiten zu reduzieren.

gleiche Rentenwerte seit 2023

Seit Mitte 2023 – ein Jahr früher als geplant – gelang schon die Ost-West-Angleichung bei den Rentenwerten. Die anhaltenden Lohnunterschiede im verarbeitenden Gewerbe zwischen alten und neuen Ländern verhindern allerdings bisher, dass der gleiche Rentenwert auch zu gleich hohen Renten führt.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern wird schrittweise an die Höhe des entsprechenden Westwertes angeglichen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstwert, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages berücksichtigt wird. Die Anhebung erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres, bis dann 2025 100 Prozent des Westwertes erreicht sind.

Umwertungsfaktor

Bislang werden die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten rechnerisch ausgeglichen. Dies erfolgt mit Hilfe des sogenannten Umwertungsfaktors, der die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten bei der Rentenberechnung ausgleicht. Dadurch wird im Osten bei gleichem Entgelt und damit gleicher Beitragszahlung ein um etwa vier Prozent höherer Rentenanspruch erworben als im Westen. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Hochwertung der Verdienste im Osten. Die Hochwertung der bis zum 31. Dezember 2024 erzielten Verdienste bleibt aber erhalten.

Auch die Bezugsgröße wird angeglichen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt für jedes Kalenderjahr per Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern, unterscheidet sich die Bezugsgröße in den westlichen und östlichen Bundesländern. Eine bundesweit einheitliche Bezugsgröße gilt schon seit ein paar Jahren in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland eine einheitliche Bezugsgröße in allen Bereichen der Sozialversicherung.

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Beitragsbemessungsgrente. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittseinkommen der Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr.

deutliche Erhöhungen in Sicht

Für das Jahr 2025 sind laut Presseberichten über einen Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums deutliche Erhöhungen der Bemessungsgrenzen in Sicht. Demnach sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig Beiträge fällig werden bis zu einem Monatseinkommen von 8.050 Euro. Aktuell liegt der Wert deutlich niedriger und unterscheidet sich zwischen alten und neuen Bundesländern: In westdeutschen Ländern beträgt er 7.550 Euro und im Osten der Republik 7.450 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge – auf das darüber liegende Einkommen werden keine Beiträge fällig.

„sehr gute Lohnentwicklung“

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll nach dem Entwurf auf 5.512,50 Euro steigen. Aktuell müssen Gutverdiener Beiträge auf das Einkommen bis 5.175 Euro im Monat bezahlen. Der Verordnungsentwurf ist innerhalb der Regierung in die Ressortabstimmung gegangen.

Die Beitragsgrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Höhe der Anpassungen wird auf die „sehr gute Lohnentwicklung von deutschlandweit 6,44 Prozent im vergangenen Jahr“ zurückgeführt.

Quellen: portal sozialpolitik, FOKUS-Sozialrecht, Krankenkassen.de, tagesschau

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Weiterentwicklung des KiTa-Qualitätsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/12771) zur Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) vorgelegt. Bis zum Schuleintritt soll für alle Kinder im gesamten Bundesgebiet einen gleichwertigen Zugang zu hoher Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung sichergestellt werden. Dafür seien gezielte Verbesserungen der Qualität der Kindertagesbetreuung notwendig, so die Bundesregierung.

Der mit dem KiQuTG angestoßene Prozess, die Qualität der Kindertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der Länder bundesweit weiter zu entwickeln und die Qualitätsniveaus der Länder so schrittweise im Sinne einer Konvergenz nach oben anzugleichen, soll demnach fortgesetzt werden.

bundeseinheitliche Qualitätsstandards

Ziel ist es, langfristig anzustrebende bundeseinheitliche Qualitätsstandards weiterzuentwickeln. Die Regierung hält dabei eine stärkere Fokussierung auf bestimmte Handlungsfelder für nötig. Dazu gehören die Verbesserung der Betreuungsrelation, die sprachliche Bildung sowie ein bedarfsgerechtes (Ganztags-)Angebot. Mit dieser Weiterentwicklung des KiQuTG soll den Empfehlungen der Evaluation Rechnung getragen werden, eine Fokussierung auf weniger Handlungsfelder vorzunehmen sowie eine Budgetkonkurrenz von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und solchen zur Beitragsentlastung vermieden werden.

Entwicklung seit 2019

2019 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) in Kraft.

Das Gesetz sah die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe anhand der spezifischen Bedarfe der einzelnen Länder vor. Hierfür sollten die Länder auf Basis einer Analyse der Ausgangslage im jeweiligen Land Maßnahmen aus einem Instrumentenkasten mit zehn qualitativen Handlungsfeldern auswählen. Zusätzlich konnten die Länder auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen ergreifen. Das Gesetz sah vor, dass jedes Land mit dem Bund einen Vertrag abschließt, in dem die konkreten Maßnahmen, die das Land ergreifen wollte, sowie deren geplante Finanzierung in einem Handlungs- und Finanzierungskonzept festgelegt wurden.

Monitoring

Die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wurde begleitet durch ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Die Ergebnisse werden in Monitoringberichten veröffentlicht.

Weiterentwicklung 2023

Das KiQuTG wurde durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) zum 1. Januar 2023 geändert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation inhaltlich weiterentwickelt.

Es erfolgte eine stärkere Fokussierung auf die Qualitätsentwicklung und dabei insbesondere diejenigen Handlungsfelder, die für die Qualität der Kindertagesbetreuung von besonderer Bedeutung sind. Dies betraf die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
KiQuTG:

  • bedarfsgerechtes Angebot,
  • Fachkraft-Kind-Schlüssel,
  • Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte,
  • Stärkung der Leitung

sowie die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 KiQuTG:

  • Förderung der kindlichen Entwicklung,
  • Gesundheit,
  • Ernährung und Bewegung,
  • Förderung der sprachlichen Bildung,
  • Stärkung der Kindertagespflege.

2025: Fokus auf Qualitätsentwicklung

Künftig soll der Fokus des Gesetzes ausschließlich auf die Weiterentwicklung der Qualität gelegt werden und dabei spezifisch auf die Handlungsfelder, die für die Qualität von besonderer Bedeutung sind und in denen daher perspektivisch bundesweite qualitative Standards angestrebt werden. Dies betrifft die Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 8. Die übrigen Handlungsfelder (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9 und 10) sowie die Möglichkeit, im Rahmen des KiQuTG Maßnahmen
zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zu ergreifen, entfallen künftig.

Ergänzt wird zudem die Vorgabe, dass die Länder künftig immer mindestens eine Maßnahme zur Gewinnung und Sicherung von Fachkräften ergreifen müssen.

Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Januar 2025.

Quellen: Bundestag, BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht: Leistungsrechtliche Änderungen geplant!

Am 6. September 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz vorgestellt. Neben den Neuerungen zur Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, insbesondere in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, enthält der Entwurf auch wesentliche Änderungen zum Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung, darunter auch die sog. „stambulante“ Versorgung.

Die „stambulante“ Versorgung nach § 45j SGB XI

Die „stambulante“ Versorgung wird im neuen § 45j SGB XI geregelt und soll die Lücke zwischen den bereits heute in der häuslichen Versorgung bestehenden ambulanten Versorgungsformen und der vollstationären Pflege schließen. Es wird zudem klargestellt, dass die Regelungen für die „stambulante“ Versorgungsform in Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI keine Anwendung finden. Dazu gehören u. a. Krankenhäuser sowie Einrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.

Zudem erfordert diese Versorgungsform den Abschluss eines Vertrags zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten, der wesentliche Aspekte wie Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen und die Qualitätssicherung regelt. Der neue Vertrag soll die Bereitstellung eines Basispakets an Pflege- und Betreuungsleistungen sicherstellen. Darüber hinaus können erweiterte Leistungen durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer erbracht werden. Auch die Vergütung und Abrechnung der Leistungen wird in diesem Vertrag festgelegt.

Damit will der Gesetzgeber ganz klar Einsparungen bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erreichen.

Ausweitung des Umwandlungsanspruchs

Weitere relevante Neuerungen betreffen die Ausweitung des Umwandlungsanspruchs. Danach können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die häuslich versorgt werden, künftig bis zu 50 Prozent statt der bisherigen 40 Prozent des Leistungsanspruches auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Zusätzlich können diese Klienten künftig bis zu 50 Prozent ihres Leistungsanspruchs auf Tages- oder Nachtpflege für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwidmen.

Aber: Der umgewandelte Leistungsanspruch der Tages- oder Nachtpflege darf nur für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, in dem eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen angeboten wird.

Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden

Ein weiterer Punkt des Entwurfs betrifft das Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden. Zukünftig soll es schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad zu erhalten, da das Begutachtungsassessment in eine strengere Richtung evaluiert werden soll.

Fazit

Insgesamt enthält der Referentenentwurf weitreichende Neuerungen, die das Leistungsspektrum und die Struktur der Pflegeversicherung erheblich beeinflussen könnten. Allerdings wird es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Anpassungen kommen, insbesondere in Bezug auf die Praktikabilität der neuen Regelungen.

Quellen: Beraterbrief Pflege 2024/18

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SED-Opfer

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ (20/12789) vorgelegt. Damit will die Bundesregierung nach eigenem Bekunden erreichen, „dass sich die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessert“. Dem Entwurf liegt eine entsprechende Absichtserklärung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag zugrunde.

Härtefallfond

Vorgesehen ist zum einen, einen bundesweiten Härtefallfonds einzurichten und die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge weiterzuentwickeln. Die Stiftung soll laut Entwurf für die Gewährung der Leistungen zuständig sein. Die Aufsicht darüber soll die SED-Opferbeauftragte übernehmen, die dazu Billigkeitsrichtlinien erlassen soll. Geplant ist, die Regelungen zur Stiftung und zum Härtefallfonds in einem Stammgesetz, dem „Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“, zu bündeln. Die Stiftung soll entsprechend umbenannt werden.

Dynamisierung

Ferner sieht der Entwurf vor, die sogenannte SED-Opferrente zu dynamisieren. Statt wie bisher alle fünf Jahre die Höhe der „besonderen Zuwendung für Haftopfer“ zu überprüfen, soll die Entwicklung der Opferrente an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt werden. Ebenso soll den Angaben zufolge künftig mit den Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte verfahren werden.

Definition der Opfergruppen

Angepasst werden soll zudem – mit Verweis auf den aktuellen Forschungsstand – die Definition der Opfergruppen. Demnach sollen künftig auch Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR Anspruch auf eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro haben.

Einkommensanrechnung

Schließlich soll künftig darauf verzichtet werden, die monatliche Ausgleichszahlung für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt zu kürzen. Dies gilt laut Entwurf aktuell für Fälle, „in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen“. Zudem soll künftig auch darauf verzichtet werden, dass Partnereinkommen bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen berücksichtigt wird.

gesundheitliche Folgeschäden

Keine „neuen Erleichterungen“ sind laut Entwurf bei der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden vorgesehen. „Denn nach einer erneuten Prüfung und einer am 24. November 2023 durchgeführten Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung beziehungsweise Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen“, heißt es dazu im Entwurf.

Eine Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Bundestag

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Bürgergeld – Nullrunde

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. September 24 den Referentenentwurf zur Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025 vorgestellt.

Fortschreibung

Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1. Januar 2021 auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 erfolgt (Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen.

ergänzende Fortschreibung

Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird diese nach § 28a SGB XII in zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen Rechnung getragen.

Senkung nicht möglich

Die sich aus der Basisfortschreibung und der ergänzenden Fortschreibung ergebenden Beträge sind niedriger als die im Jahr 2024 geltenden Beträge. Nach § 28a Absatz 5 SGB XII gelten deshalb die Beträge des Jahres 2024 solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben.

Für Regelbedarfsstufe 1 ergab sich beispielsweise durch die Berechnung ein Betrag von 539 Euro. Das bedeutet, dass der aktuelle Betrag von 563 Euro weiter gültig ist.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die Pläne der Bundesregierung scharf kritisiert, das Bürgergeld im kommenden Jahr nicht zu erhöhen. „Das Bürgergeld ist immer noch viel zu niedrig, die Preise steigen weiter und eine ausbleibende Erhöhung wäre ein sozialpolitischer Rückschritt“, sagte Hauptgeschäftsführer Joachim Rock dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Nur weil die Inflationsrate sinkt, sinken nicht auch die Belastungen“, so Rock. Er kritisierte nicht zum ersten Mal die Berechnungsmethoden. Bei einer realistischen Berechnung müsste das Bürgergeld 813 Euro betragen.

Quellen: BMAS, RND, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegeassistenzausbildung

Mit dem Pflegeassistenzeinführungsgesetz soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 4. September auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Referentenentwurf

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung folgendes vor:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich. 
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege, stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung.

Mehr Interesse für die Ausbildung

Mit der neuen Ausbildung soll die Attraktivität des Berufs gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Die Auszubildenden erhalten während der gesamten Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Für die Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, deutschlandweit in allen Versorgungsbereichen in der Pflege zu arbeiten. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege – von der Assistenzausbildung über die berufliche Fachkraftausbildung bis zur hochschulischen Qualifikation auf Bachelor-Niveau.

Verteilung von pflegerischen Aufgaben

Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen weiterentwickelt wird. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; das Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten gespart.

Alternative: kürzere Ausbildungszeit

Als Ergebnis der regierungsinternen Vorberatungen wird im Entwurf in eckigen Klammern alternativ eine zwölfmonatige Ausbildung dargestellt, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder „Pflegehilfeperson“ führt. Da eine um ein Drittel verkürzte Ausbildung naturgemäß mit einem reduzierten Kompetenzprofil verbunden ist, handelt es sich bei einer solchen um eine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit mit entsprechend reduziertem Einsatzbereich befähigt. Eine abschließende Entscheidung zur Ausbildungsdauer und die dazugehörigen Ausbildungsregelungen soll nach den Rückmeldungen im weiteren Abstimmungsprozess getroffen werden. 

Empfehlungen von Fachleuten 

In Vorbereitung einer bundesgesetzlichen Regelung haben das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium ein verfassungsrechtliches Gutachten zur Frage einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergeben. In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden zudem fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegeassistenzausbildung erarbeitet. Die 18-monatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ folgt diesen Empfehlungen. 

Die vollständigen Empfehlungen sind hier abrufbar. 

Quelle: BMFSFJ, Bundeskabinett

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Elterngeld

„Wir werden den Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld dynamisieren.“ Koalititonsvertrag Seite 101.

Unverändert seit 2007

Eine Erhöhung und Dynamisierung des Elterngeldes scheint in dieser Legislaturperiode nicht mehr in Sicht zu sein. Im April trat die Reduzierung der Einkommensgrenze in Kraft und bei der letzten Elterngeldreform 2021 wurde die Höhe des Elterngeldes nicht verändert. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro im Monat sowie die Deckelung bei 1.800 Euro im Monat sind seit der Einführung der Leistung 2007 unverändert.

Weit hinter der allgemeinen Preisentwicklung

Würden der Mindestbetrag und die Obergrenze beim Elterngeldbezug an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden, würden die Grenzbeträge beim Elterngeld deutlich höher liegen als sie das derzeit tun. Nach einer Berechnung des Prognos-Institut hätte der Höchstbetrag im Jahr 2023 bei 2.480 Euro liegen müssen, der Mindestbetrag bei 413 Euro, gemessen an der Preisentwicklung gemäß dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts.

Beitragsbemessungsgrenze als Maßstab – damals

Einen noch höheren Höchstbetrag bekäme man, wenn man die Beitragsbemessungsgrenze als Maßstab nimmt. Das würde deswegen Sinn machen, weil bei Einführung des Elterngeldes 2007 der Höchstbetrag von 1.800 Euro anhand der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt wurde. Danach müsste der Höchstbetrag 2023 bei 2.870 Euro liegen. Schließlich ist die Beitragsbemessungsgrenze in den vergangenen 16 Jahren von 5.250 auf 7.300 Euro monatlich (2023) gestiegen. Aus der Gesetzesbegründung von 2007: „Dieser Höchstbetrag (1.800) wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2.700 Euro betragen hat. Das zugrunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit der Höhe nach in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung
akzeptiert ist.“

Immer mehr beziehen den Höchstbetrag

Die Elterngeldstatistik zeigt, dass immer mehr Mütter und Väter, die Elterngeld beziehen, den Höchstbetrag erhalten:

  • 2009 hatten etwa 14 Prozent der Väter und nur drei Prozent der Mütter ein so hohes Einkommen, dass sie den Höchstbetrag von 1.800 Euro erhielten.
  • 2021 bezogen 24 Prozent der Väter und sieben Prozent der Mütter den Höchstbetrag. 

Das liegt daran, dass die Nominallöhne seit der Einführung des Elterngeldes gestiegen sind, der Elterngeld-Höchstbetrag von 1800 Euro aber nicht. Im Jahr 2007 lag der Höchstbetrag über dem mittleren Einkommen von Familien, seit 2017 liegt er darunter.

Weiterentwicklung des Elterngeldes

Weitergehende Vorschläge zur Weiterentwicklung des Elterngelds sowie eine datengestützte Analyse seiner Wirkungen finden sich ein einem gemeinsamen Papier von Prognos und dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) von November 2023. Es zeigt unter anderem, dass die Erwerbstätigkeit von Müttern von Kindern im Alter von 1-3 gestiegen ist, sich mehr Väter in die Betreuung ihrer jungen Kinder einbringen und sich die Sorgearbeit partnerschaftlicher aufteilen.

Quellen: Nachrichten-Heute.net, prognos, FOKUS-Sozialrecht

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