Aktuelle Seminare und Webinare zum Sozialrecht

Von der Wiege bis zur Bahre, vom SGB I bis SGB XIV. Kaum ein Rechtsgebiet ist so breit und unterliegt gleichzeitig so vielen Änderungen wie das Sozialrecht. Die WALHALLA Praxis Webinare und Seminare greifen aktuelle Reformen, Rechtsprechung und umstrittene Themen auf und stellen die komplexe Materie verständlich für in der Sozialen Arbeit Tätige dar. Aktuelle Seminare und Webinare zum Sozialrecht weiterlesen

Seminare und Webinare zum Betreuungsrecht

Von Alltagsgeschäften bis Zwangsmaßnahmen: Weiterbildung für Berufsbetreuer/innen, Mitarbeiter/innen von Betreuungsvereinen und -behörden sowie sonstige Bevollmächtigte bzw. in Pflegschaft Tätige rund um die Themen des materiellen Betreuungsrechts, der Organisation und des Betreuungsmanagements. Seminare und Webinare zum Betreuungsrecht weiterlesen

EuGH Urteil zu Freizügigkeit und Sozialleistungen

Obwohl es sich bei dem zugrunde liegenden Fall um Rumänen in Irland handelt, hat dieses Urteil auch für Deutschland Bedeutung. Familienangehörige, denen von einer als Arbeitnehmer*in tätigen Unionsbürger*in Unterhalt geleistet wird (bzw.: wurde), haben stets einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII. Eine Ablehnung mit Verweis auf die dann wegfallende Unterhaltsleistung und das fehlende Freizügigkeitsrecht ist unzulässig. Auch die Verweigerung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX oder Leistungen in besonderen sozialen Schwierigkeiten oder anderen Lebenslagen nach dem SGB XII ist unzulässig.

Der Fall

Eine rumänische Staatsangehörige ist die Mutter einer rumänischen und irischen Staatsangehörigen, die in Irland wohnt und dort arbeitet. Die Mutter zog 2017 ihrer Tochter nach Irland hinterher und hält sich dort seither als Verwandte in gerader aufsteigender Linie einer Arbeitnehmerin mit Unionsbürgerschaft rechtmäßig auf. Im Jahr 2017 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Mutter infolge ihrer Arthritis. Daher stellte sie nach irischem Recht einen Antrag auf Gewährung von Invaliditätsbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Mutter im Fall der Beihilfegewährung nicht mehr von ihrer Tochter unterhalten würde, sondern die irischen Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nähme und somit ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde. Ein irisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht dieser Ablehnung entgegensteht.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, die es erlaubt, einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie, dem von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, eine Sozialhilfeleistung zu versagen oder sogar das Recht, sich für mehr als drei Monate in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, zu entziehen, weil die Gewährung der Sozialhilfeleistung dazu führen würde, dass er keinen Unterhalt mehr von diesem Wanderarbeitnehmer beziehen und damit die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen würde.

Begründung

Ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, dem von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, ist mittelbarer Nutznießer der diesem Arbeitnehmer zuerkannten Gleichbehandlung. Wenn man diesem Verwandten in gerader aufsteigender Linie eine Sozialhilfeleistung, die für den Wanderarbeitnehmer eine „soziale Vergünstigung“ darstellt, versagte, wäre dieser Wanderarbeitnehmer in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem „Unterhalt gewährt“ wird, darf durch die Gewährung einer Sozialhilfeleistung im Aufnahmemitgliedstaat nicht berührt werden. Andernfalls könnte die Gewährung einer solchen Leistung dem Betroffenen die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, nehmen und folglich die Streichung dieser Leistung oder sogar den Verlust seines Aufenthaltsrechts rechtfertigen. Eine solche Lösung würde es in der Praxis dem Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, verbieten, diese Leistung zu beantragen.

Da der Wanderarbeitnehmer im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit Abgaben an den Aufnahmemitgliedstaat entrichtet, trägt er zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Mitgliedstaats bei. Er muss davon daher unter den gleichen Bedingungen profitieren können wie die inländischen Arbeitnehmer.
Daher kann das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat zu vermeiden, eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern nicht rechtfertigen.

Fazit

Ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers aus der Union kann, wenn ihm durch diesen Unterhalt gewährt wird, Sozialhilfeleistungen
beantragen, ohne dass dadurch sein Aufenthaltsrecht in Frage gestellt wird.

Quellen: EuGH, tacheles e.V.

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Ende des Bürgergeldbonus

Kaum eingeführt, wird der Bürgergeldbonus nach knapp einem halben Jahr wieder eingestampft. Arbeitsminister Heil hatte am 15. Dezember in einer Jahresbilanz zum Bürgergeld unter anderem den Bürgergeldbonus noch gepriesen als Teil der Abschaffung des Vermittlungsvorrangs durch das Bürgergeldgesetz und Stärkung der Weiterbildung. Da war aber schon klar, dass dieses gelobte Instrument der Sparpolitik zum Opfer fallen würde.

§ 16j wird aufgehoben

In der Vorabversion des Referentenentwurfs „Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 (Beitrag BMAS Abteilung II „Arbeitsmarkt“ heißt es lapidar: „§ 16j wird aufgehoben.“. In der Begründung wird zwar noch mal der „Kerngedanke des Bürgergeldgesetzes“ beschworen, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeitsmarktintegrationen zu erreichen. Ein wichtiger Teil davon ist aber nun Geschichte.

Die finanziellen Anreize Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsabschlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme.

Bürgergeldbonus und Weiterbildungsgeld

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich erhalten. Gemeint sind Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.

Wer abseits von Populismus und Propaganda eine realistische Einschätzung des Bürgegelds lesen will, dem sei der Spiegel-Artikel von Florian Diekmann vom 3. Januar 2024 empfohlen.

Quellen: tacheles e.V., BMAS, sgb2.info, FOKUS-Sozialrecht, Spiegel

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Zurück zu Hartz IV

Bundesarbeitsminister Heil sieht sich genötigt beim Bürgergeld eine Rolle rückwärts zu machen. Vorausgegangen war eine beispiellose Fakenews-Kampagne, dass sich arbeiten nicht mehr lohne, weil das Bürgergeld so hoch sei und es keine Sanktionen mehr gäbe. Schon zu Beginn des letzten Jahres wurden solche hauptsächlich von der AFD verbreiteten Märchen widerlegt. Trotzdem ließen es sich einige CDU und FDP Politiker nicht nehmen, weiter in die Kerbe zu hauen, begleitet von den üblichen Verdächtigen aus der Medienwelt.

Lernfähigkeit?

Nun versucht die SPD, wie auch schon in anderen Politikbereichen wie der Migrationspolitik, angesichts dürftiger Umfrageergebnisse zum xten Mal Wähler zurückzuholen, in dem man auf die Positionen des rechten Randes umschwenkt. Zum xten Mal wird dies nicht funktionieren. Die Lernfähigkeit scheint völlig verschwunden zu sein.

170 Millionen

Hubertus Heil will also das Haushaltsgesetz 2024 mit einem Passus zu Einsparungen aus seinem Haus ergänzen. 170 Millionen sollen es sein, in dem die vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärten Vollsanktionen wieder eingeführt werden. Das wären etwa 100.000 Vollsanktionen im Jahr.

Zum Vergleich: der jährliche Gesamtwirtschaftliche Schaden durch Steuerhinterziehung beträgt etwa 100.000.000.000 (100 Milliarden) Euro.

Dünnes Eis

Der Arbeitsminister bezieht sich auf einen Passus des Verfassungsgerichtsurteils, in dem es heißt, „wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern,“ sei ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen. Allerdings sagt das Urteil einschränkend, dies sei nur dann möglich, wenn deren Situation mit denen vergleichbar seien, bei denen keine Bedürftigkeit vorliege, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sei. Nur wenn eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund willentlich verweigert werde, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, sei ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.

Da werden die geplanten Einsparungen sicher schnell durch die Gerichtskosten aufgebraucht.

Lesenswert dazu auch der Beitrag von Dr. Joachim Rock, Leiter der Abteilung „Arbeit, Soziales und Europa“ beim Paritätischen Gesamtverband.

Quellen: tacheles e.V., BMAS, Tagesschau, dpa, Bundesverfassungsgericht

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