Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester: Das sind Begriffe aus der kommenden BAföG-Reform. Der Referentenentwurf dazu liegt vor. Die schlechte Nachricht zuerst: Eine Eine Erhöhung des BAföG-Sätze ist nicht vorgesehen. Damit würde das BAföG mindestens drei Jahre ohne Erhöhung bleiben, wahrscheinlich sogar vier, denn 2025 dürfte es wegen der Bundestagswahlen gar keine BAföG-Anpassung geben. Offenbar ist die FDP-Bildungsministerin der Ansicht, Student*innen seien von steigenden Preisen und Inflation nicht betroffen.
Keine Erhöhung der Bedarfsätze
Über eine Anpassung der BAföG-Sätze berät der Bundestag am Mittwoch, 17. Januar 2024. Den Abgeordneten liegt dazu der „Dreiundzwanzigste Bericht nach Paragraf 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach Paragraf 21 Absatz 2“ (20/9870) als Unterrichtung vor. Er umfasst die Jahre 2021 und 2022, wie aus der Vorlage hervorgeht. Nach 40-minütiger Debatte ist die Überweisung an den federführenden Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vorgesehen.
Laut Gesetz sind „die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach Paragraf 21 Absatz 2 alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten“.
Preisentwicklung im Blick behalten
In den Berichtszeitraum fällt den Angaben zufolge ein Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für Studenten, Fachschüler und Berufsfachschüler. Die entsprechende Rechtsgrundlage trat zum 21. Dezember 2022 in Kraft. Mehr als 3,55 Millionen Antragsberechtigte an mehr als 4.500 Ausbildungsstätten konnten die Einmalzahlung nach einer Pilotphase ab dem 28. Februar 2023 und bundesweit ab dem 15. März und bis zum 2. Oktober 2023 beantragen. Es wurden dem Bericht zufolge rund 2,84 Millionen Anträge bewilligt und insgesamt mehr als 568 Millionen Euro ausgezahlt.
Der Bericht empfiehlt nicht ausdrücklich eine Erhöhung der BAFöG-Sätze, sondern empfiehlt, „das Spannungsverhältnis zwischen gestiegenen Verbraucherpreisen, der finanzwirtschaftlichen Gesamtentwicklung und dem Vertrauen in ein bedarfsgerechtes BAföG als selbstverständliche Rahmenbedingung für Ausbildungsentscheidungen andererseits im Blick zu behalten.“
Klage läuft
Ob das BAföG in seiner aktuellen Form gegen das Grundgesetz verstößt, prüft zur Zeit das Bundesverfassungsgericht. Die anstehende BAFöG-Reform kostet laut Bildungsministerium 62 Millionen Euro. Der Haushaltsauschuss hatte dafür ursprünglich 150 Millionen vorgesehen. Dann wäre ja noch Spielraum,sollte es zu einer Klatsche aus Karlsruhe kommen.
Was bringt die BAFöG-Reform sonst?
- Einführung eines Flexibilitätssemesters, das jedem Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden,
- Verschiebung der Frist für die förderungsunschädliche Vornahme eines Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund und Erweiterung der Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes um jeweils ein Semester,
- Einführung einer Studienstarthilfe. Der einmalige Zuschuss zum Studienstart soll jungen Menschen aus finanzschwachen Familien einen Anreiz zur Studienaufnahme geben und finanzielle Hürden beim Übergang in ein Hochschulstudium abbauen.
- Die Anhebung der Freibeträge, die für Leistungen nach dem BAföG gelten, sowie der
Freibeträge für die Rückzahlung des Darlehensanteils um fünf Prozent. Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Auszubildenden wird so angepasst, dass die ab dem 1. Januar 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1a SGB IV berücksichtigt ist und Auszubildende damit ohne Anrechnung auf ihre Förderung bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs einer ausbildungsbegleitenden Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Außerdem werden die Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse an Veränderungen der Beitragssätze und der Bemessungsgrundlagen angepasst und dabei auch der für 2024 geltende Durchschnittswert für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigt.
Quellen: Studis online, BMBF, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht
Abbildung: bafoeg-digital.jpg (Startseite des online-portals BAFöG-Digital)