Wort Pflege aus Würfeln auf Geldscheinen

Pflege ab 1. Januar 2024

Mit dem PUEG (Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege) werden die Leistungen der Pflegeversicherung um etwa 5 Prozent erhöht. Das betrifft das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Die genauen Beträge können Sie hier nachlesen. Dort berichteten wir auch über die Erhöhung des Umwandlungsbetrags nach § 45a Abs. 2 SGB XI für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und über die geplante Dynamisierung der Höhe der Leistungen ab 2025. Was ändert sich noch?

Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt.

Ab dem 01.01.2024 besteht nun pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage An-
spruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI und nicht mehr wie
bisher für die gesamte Dauer der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Es bleibt aber dabei, dass die 10 Tage jeweils nur für einen Pflegebdürftigen gelten, auch wenn sich mehr als eine Pflegeperson um ihn gekümmert haben.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst werden. Das ist aber erst zum 1.Juli 2025 geplant. Dann steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

Ab 1.Januar 2024:

Die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags werden für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorgezogen. Daher gilt ab Januar 2024:

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
  • auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
  • es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und
  • die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Leistungszuschläge bei Vollstationärer Pflege

Die Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernimmt, werden erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.

Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet,

  1. bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %,
  2. bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %,
  3. bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und
  4. bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %

des von der oder dem Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflegeeinrichtung zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen angehoben.

Krankengeldanspruch bei Mitaufnahme als Begleitperson eines Kindes

Versicherte haben ab 1. Januar 2024 einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB V notwendig ist. Mehr dazu hier.

Quellen: BMG, FOKUS-Sozialrecht, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege

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