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Rechengrößen 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vor:

Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2024 ist das Jahr 2022. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug

  • im Bundesgebiet 4,13 Prozent,
  • in den alten Bundesländern um 3,93 Prozent.

Die Lohnzuwachsrate für Deutschland insgesamt kommt bei der Fortschreibung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung, die Lohnzuwachsrate in den alten Ländern bei der Fortschreibung der weiteren Rechengrößen (Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), beträgt ab 1. Januar 2024

  • im Westen 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat),
  • im Osten 3.465 Euro/Monat (2023: 3.390 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro).

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2024 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung klettert

  • im Westen auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und
  • im Osten auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:

WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.550€90.600€7.450€89.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche RV9.300€111.600€9.200€110.400€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.550€90.600€7.450€89.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.775€69.300€5.775€69.300€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.175€62.100€5.175€62.100€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.535€*42.420€*3.465€41.580€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2024
45.358€
endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung
42.053€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: BMAS

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