Bürgergeld-Freibeitrag bei FSJ und BFD

Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) leisten, hierfür ein Taschengeld bekommen und im Bürgergeld-Bezug stehen, erhalten ebenfalls einen Freibetrag für dieses Taschengeld. Die Höhe des Freibetrages für das Taschengeld im FSJ oder BFD ist abhängig vom Alter der Freiwilligen. Wenn die Freiwilligen unter 25 Jahre sind, so können sie das Taschengeld in voller Höhe behalten, denn es besteht ein Freibetrag von 520 Euro. Das Taschengeld im FSJ oder BFD erreicht diese Höhe nicht.

Sind die Freiwilligen 25 Jahre oder älter, so steht ihnen ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 250 Euro zu.  Diese Regelung entspricht der bei der allgemeinen ehrenamtlichen Tätigkeit.

Vergessen, aber…

Die Bundesfreiwilligendienst-Leistenden über 25 Jahre wurden im ursprünglichen Bürgergeldgesetz schlichtweg vergessen. Erst eine nachträgliche Änderung, verpackt im „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts„, schaffte Abhilfe.

…keine Absicht

Zur Begründung schreibt die Bundesregierung, dass durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 die Regelung zur Höhe des Absetzbetrages von dem Taschengeld, das junge Menschen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder
Jugendfreiwilligendienstegesetz erhalten, geändert wurde. Für Leistungsberechtigte, die an einem Freiwilligendienst teilnehmen und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurde der Grundabsetzbetrag auf derzeit 520 Euro angehoben. Im Zuge der Änderung wurde die bisherige Regelung des § 11b Absatz 2 Satz 6 SGB II
ersatzlos gestrichen. Dadurch entfiel auch der Freibetrag für Personen über 25 Jahren. Diese Schlechterstellung der Personen über 25 Jahren war nicht beabsichtigt.

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass der bislang im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelte Absetzbetrag in Höhe von 250 Euro für erwerbsfähige Freiwillige, die einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bleibt.

Mehr Infos für Jugendliche und junge Erwachsene

Weitere Regelungen zu Einkommensanrechnung bei Ausbildung, Nebenjobs und Ferienjobs siehe hier.

Quellen: Bundestag, FOKUS Sozialrecht, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Sachverständigenbeirat „Versorgungsmedizinische Begutachtung“

Der Sachverständigenbeirat „Versorgungsmedizinische Begutachtung“ wurde mit dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ zum 1.6.2023 neu ausgerichtet. Der Begriff „Ärztlicher“ wurde aus dem Titel gestrichen, die gesetzliche Grundlage ist nicht mehr die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV), sondern der neue § 153a Im SGB IX.

Zusammensetzung des Beirats

Verbände für Menschen mit Behinderungen, die Länder sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennen je sieben Mitglieder, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen oder Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Daneben können und sollen aber auch Sachverständige mit einer anderen Kompetenz (z. B. aus dem Gebiet der Sozial- oder Arbeitswissenschaft, der Teilhabeforschung oder der Disability Studies) benannt werden. Die Zusammensetzung des Beirates folgt damit nicht mehr einem rein medizinisch orientierten Verständnis von Behinderung, sondern einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz.

Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat die Aufgaben,

  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in versorgungsmedizinischen Angelegenheiten zu beraten,
  • die Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf dem aktuellen Stand zu halten und
  • Begutachtungskriterien zu erarbeiten, die als solche Voraussetzung für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) sind.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht anzuwenden sind, sind in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten. GdB und GdS bilden entsprechend dem teilhabeorientierten Verständnis von Behinderung das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung ab.

Änderungen durch Rechtsverordnung

Änderungen, die der Beirat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt, werden durch eine Rechtsverordnung nach § 153 Absatz 2 SGB IX verbindlich geregelt.

Typisierende Regelungen

Menschen mit Behinderung haben ein Interesse daran, dass bei der Feststellung der Behinderung ihrer individuellen Situation weitestgehend Rechnung getragen wird. Gleichzeitig erwarten sie, dass die Versorgungsämter der Länder und Kommunen die Millionen von Erst- und Folgeanträgen, die dort allein im Schwerbehindertenrecht pro Jahr eingehen, zügig bearbeiten. In diesem Spannungsverhältnis sind im Interesse aller Beteiligten typisierende Regelungen erforderlich, die an einem „typischen Durchschnittsfall“ anknüpfen, damit die Feststellung der Behinderung auf der Grundlage der eingereichten ärztlichen Befundunterlagen ohne weitere Untersuchungen oder Tatsachenermittlungen zügig möglich ist.

Individuell neben der Gesundheitsstörung vorliegende Barrieren oder Ressourcen (z. B. das Fehlen oder Vorhandensein medizinischer Hilfsmittel oder technischer Hilfen, einer Arbeitsassistenz oder Schulbegleitung oder eines barrierefreien Wohn- oder Arbeitsplatzes) sind zwar für die Teilhabe gleichermaßen relevant, aber es würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand nach sich ziehen, diese im Einzelfall zu ermitteln.

Fortschritte können Anpassungen erfordern

Gleichwohl muss der Beirat bei der Formulierung der Begutachtungskriterien auch prüfen, ob Fortschritte bei der barrierefreien Gestaltung der Umwelt, medizinischer oder medizintechnischer Fortschritt die Teilhabe der Menschen mit Behinderungen tatsächlich auf breiter Ebene so verbessern, dass eine Anpassung des GdB bzw. GdS für den „typischen Durchschnittsfall“ in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen angezeigt ist.

Den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgelegten GdB bzw. GdS liegen somit stets die im allgemeinen für den Großteil der Betroffenen erreichbaren Behandlungsergebnisse zugrunde.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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SGB XIV naht

Im Dezember 2019 beschlossen Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (BGBl. I S.2652 Nr. 50). Damit war der Weg frei für ein neues Sozialgesetzbuch XIV. Das Gesetz regelt Ansprüche von Gewalt- und Terroropfern, aber auch von Impfgeschädigten neu. Für Kriegsopfer gelten umfangreiche Bestandsschutzregeln. Das neue Sozialgesetzbuch gilt ab 1. Januar 2024.

Nachfolge des BVG

Das Soziale Entschädigungsrecht wird im SGB XIV gebündelt und neu strukturiert. Der Kern des Soziale Entschädigungsrechts liegt noch im Bundesversorgungsgesetz (BVG) aus dem Jahr 1950. Das BVG wurde für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene der Weltkriege geschaffen.

Immer unübersichtlicher

Auf das BVG verweisen viele Nebengesetze, zum Beispiel das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Strafrechtliche und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungs-, das Häftlingshilfe-, das Soldatenversorgungs-, das Infektionsschutz- und das Zivildienstgesetz. Insgesamt wurde das gesamte Soziale Entschädigungsrecht vor allem für die Betroffenen immer unübersichtlicher.

Personenkreis verändert sich

Die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen geht demografiebedingt weiter zurück. Die Zahl der Opfer von Gewalttaten aber könnte tendenziell zunehmen. Deshalb wird das neue SGB XIV viel stärker an den Bedarfen von Gewaltopfern ausgerichtet. Dabei zieht der Gesetzgeber auch Konsequenzen aus dem Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016. 

Was bedeutet Soziale Entschädigung?

Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung mit der Folge einer Gesundheitsstörung erlitten haben, für die die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt. Das schädigende Ereignis ist Grundlage jeglicher Entschädigung. Es ist ein Ereignis, durch das einer der Entschädigungstatbestände erfüllt wird.

Entschädigungstatbestände nach dem SGB XIV sind nach derzeitigem Stand (zivile) Gewalttaten (OEG), nachträgliche Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege (BVG), Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Durch das schädigende Ereignis muss eine gesundheitliche Schädigung eingetreten sein und diese Schädigung muss zu einer Gesundheitsstörung geführt haben. Beispiel: Messerstich in die Brust verursacht Schädigung der Lunge, die nicht folgenlos verheilt, sondern zu einer Funktionseinschränkung der Lunge führt.

Berechtigte

Berechtigte nach dem SGB XIV sind grundsätzlich

  • Geschädigte (im Bereich Gewaltopfer auch Schockschadensopfer),
  • Angehörige von Geschädigten,
  • Hinterbliebene von Geschädigten und
  • Nahestehende von Geschädigten. Darunter verstehen wir Menschen, die zu der oder dem Geschädigten in einem besonderen Näheverhältnis stehen. z. B. Menschen, die mit der oder dem Geschädigten in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft leben, die einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist.

Opfer sexueller Gewalt

Auch Opfer sexueller Gewalt können bei Vorliegen der weitergehenden Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB XIV erhalten. Dies ist auch möglich, wenn die sexuelle Gewalttat schon Jahre zurückliegt.

Traumaambulanzen

Die neue Leistung der Traumaambulanzen können auch Personen in Anspruch nehmen, die das schädigende Ereignis zunächst – oft für Jahre oder Jahrzehnte – verdrängt haben, dann aber eine aktuelle/akute psychische Belastung erleben. Eine aktuelle Belastung liegt vor, wenn akute Symptome auftreten. Sie hängt nicht vom Zeitpunkt des traumatisierenden Ereignisses ab. Diese Fallkonstellation kann insbesondere bei Personen auftreten, die in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden sind.

Beweiserleichterung

Dazu wird es künftig eine Regelung zur Beweiserleichterung geben, die insbesondere Opfern sexueller Gewalt zugutekommt. Für sie ist es nicht immer einfach nachzuweisen, dass die gesundheitlichen Schädigungsfolgen auf eine oft schon Jahre zurückliegende Schädigung zurückzuführen sind. Wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr dafür als dagegen spricht, dass zwischen erlittener Tat, gesundheitlicher Schädigung und Schädigungsfolgen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Prinzip der doppelten Kausalität), sind Ansprüche nach dem SGB XIV möglich. Die Kausalität wird also vermutet, wenn bei psychischen Gesundheitsstörungen Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zu begründen und dies nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

Leistungskatalog nicht identisch

Der Leistungskatalog des SGB XIV ist nicht identisch mit dem Leistungskatalog des BVG. Einige Leistungen des BVG gehen in anderen Leistungen auf oder werden nach dem SGB XIV nur noch als Härtefall-Leistung erbracht.

  • Badekuren, Versehrtenleibesübungen – Grund: wurden nur noch selten abgefragt, sie gehen in der Regelleistung medizinische Rehabilitation auf.
  • Erholungshilfe – Grund: das Erholungsbedürfnis von Menschen hat seine Ursache nicht im schädigenden Ereignis.
  • Altenhilfe – Grund: Erschwernisse im Alter haben ihre Ursache nicht im schädigenden Ereignis.
  • Ausgleichsrente – Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung, Vereinfachung
  • Ehegattenzuschlag – Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung, Vereinfachung.
  • die Hilfe zur Pflege – Grund: geht in den ergänzenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auf.

Mehr Informationen

Weitere Fragen rund um das neue SGB XIV beantwortet das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales hier. Außerdem informiert das BMAS über das Soziale Entschädigungsrecht auch in Leichter Sprache.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Sozialverband Deutschland

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