Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe (gültig seit 1. Januar 2023) wird die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter mit Kindern) sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aus ihrem Einkommen und Vermögen abgeschafft. Dadurch können die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen. Die Heranziehung der Elternteile aus ihrem Einkommen bleibt unverändert.
Finanzielle Entlastung
Dadurch können junge Menschen, die diese Leistungen beziehen, finanziell entlastet werden. Betroffene junge Menschen könnten dann leichter Geld für Kosten ansparen, welche mit dem oftmals mit der Volljährigkeit anstehenden Auszug aus der Einrichtung oder Pflegefamilie entstehen, wie z.B. eine Wohnungskaution.
Die Abschaffung der Kostenheranziehung könnte dazu führen, dass junge Menschen in vollstationären Formen der Jugendhilfe wie auch ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern motivierter sind eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da sie nun eigenständig über ihr gesamtes Einkommen verfügen können.
Ausnahmen
Ausnahmen gibt es beim Kindergeld und anderen zweckgleichen Leistungen.
Weiterhin ist es möglich, dass Kinder und Jugendliche, junge Volljährige, Leistungsberechtigte in Gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter mit Kindern und Elternteile wie bisher unabhängig vom Einkommen zu den Kosten herangezogen werden können. Diese Möglichkeit besteht zum einen wie bisher, wonach Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sind (§ 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII). Zum anderen ist weiterhin von der Person, die das Kindergeld bezieht, ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen (§ 94 Absatz 3 SGB VIII). Die Ehegatten und Lebenspartner wurden aus dem Personenkreis herausgenommen, da diese keine zweckgleiche Leistung oder das Kindergeld für den jungen Menschen oder für alleinstehende Mütter/Väter mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII) erhalten.
Zweckgleiche Leistungen
Zweckgleiche Leistungen neben dem Kindergeld sind beispielsweise
- Leistungen aus der Unterhaltsvorschusskasse und sonstige Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion
- Halb- und Vollwaisenrenten
- Kinderbetreuungskosten
- Krankenhilfe
Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
Bis Ende 2022 mussten junge Menschen die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld vollständig als zweckgleiche Leistung an das Jugendamt abgeben. Auch im ursprünglichen Gesetzentwurf war hier keine Abhilfe geplant.
Dies hätte bedeutet, dass sich in der Ausbildung befindende junge Menschen mit der Neuregelung der Kostenheranziehung nun gegenüber jungen Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt noch schlechter gestellt würden, da ihr Ausbildungslohn bereits jetzt in vollem Umfang zu den Kosten herangezogen wird und sie nicht, wie die Auszubildenden auf dem ersten Arbeitsmarkt, zumindest einen Teil davon behalten dürfen. Nach längerer Debatte und Einwänden der Sozialverbände gibt es nun folgende Lösung:
Um diesen jungen Menschen in ihrer schwierigen Lage eine Chance für ihre wirtschaftliche Emanzipation zu bieten, sollen sie ab 1. Januar 2023 einen bestimmten Teil ihrer Berufsausbildungsbeihilfe oder ihres Ausbildungsgeldes behalten dürfen.
- Bei der Berufsausbildungsbeihilfe soll der Betrag, der als Einkommen gilt, der Höhe des Betrages für sonstige Bedürfnisse entsprechen, das sind aktuell 109,00 EUR.
- Beim Ausbildungsgeld soll der Betrag, der als Einkommen gilt, der Höhe des Betrages für den Bedarf entsprechen, das sind aktuell 126 EUR.
- Beträgt die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe oder des Ausbildungsgeldes gleich viel oder weniger als die genannten Beträge, so gilt die gesamte Berufsausbildungsbeihilfe oder das gesamte Ausbildungsgeld als Einkommen und ist von dem Einsatz für die Kosten der Leistung der Kinderund Jugendhilfe ausgenommen.
Quellen: Bundesregierung, FOKUS Sozialrecht, Kompetenzzentrum Jugend-Check
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