Heizkostenzuschuss

Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten soll nun ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes vor, den die Bundesregierung nun vorgelegt hat.

Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses

Im Juni 2022 begann die Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses, nachdem im März das entsprechende Gesetz verabschiedet wurde. Es sah für Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro für Wohngeldempfänger und 230 Euro für alle anderen vor.

Allerdings sind noch längst nicht alle Berechtigten in den Genuss des Geldes gekommen. Vielfach, vor allem bei BAFöG-Empfängern müssen wohl einige bürokratische Hürden überwunden werden, wie der SPIEGEL vor ein paar Tagen berichtete.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Nun schiebt die Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets einen neuen Zuschuss für die kalten Tage nach.

Der Gesetzentwurf sieht für wohngeldbeziehende Haushalte einen nach der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach dem WoGG gestaffelten zweiten Heizkostenzuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 vor. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

die gleichen Berechtigten

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Änderung im SGB XI

Auch wohngeldberechtigten Pflegebedürftigen soll der Zuschuss zugute kommen. Pflegeeinrichtungen sollen die Möglichkeit bekommen, wegen stark gestiegener Energiepreise mit den Kostenträgern über die Pflegesätze neu zu verhandeln.

Höhe

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 415 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 540 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 100 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 345 Euro.

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Wann?

Das Gesetz wird auch im Bundesrat beraten, ist aber nicht zustimmungspflichtig. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses soll Ende 2022, Anfang 2023 erfolgen.

Quellen: Bundestag, SPIEGEL, FOKUS-Sozialrecht

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Inflationsausgleichsgesetz

Wie jedes Jahr steht die Anpassung der Steuerfreibeträge, inklusive des Kinderfreibetrags an. Letzteres bewirkt eine Anhebung des Kindergelds. In manchen Jahren wurden in der Vergangenheit auch Anpassungen für die kommenden zwei oder drei Jahre beschlossen. Spart Arbeit und einige Debatten in den Parlamenten. Also nichts Neues?

Doppelwumms

Das Besondere ist diesmal, dass die Anpassung als Teil des großangelegten dritten Entlastungspaket gefeiert wirt. „Doppelwumms“. So geht Politik. Tatsächlich sieht es nach einer deutlichen Erhöhung bei Kindergeld und Kinderfreibetrag aus.

Kein Inflationausgleich

Die Erhöhung des Kindergeldes ab 1. Januar 2023 von 219 Euro auf 237 Euro soll auch gleich für das gesamte Jahr 2024 gelten. Das wäre ein „Inflationsausgleich“ von 4 Prozent pro Jahr. Die aktuelle Inflationsrate liegt allerdings bei etwa 10 Prozent und wird innerhalb der nächsten 24 Monate kaum so weit sinken, dass sie im Durchschnitt den 4 Prozent auch nur nahe kommt – siehe Prognose des IFO-Instituts. Fairerweise muss man beim Kindergeld auch die voraussichtliche Inflationsrate von 2022 mit berücksichtigen (IFO: 8,1%), das Kindergeld wird ja erst 2023 erhöht.

Kindergeld ab 2023, Kinderfreibetrag ab 2022

Anders beim Kinderfreibetrag, in dessen Genuss wesentlich reichere Familien kommen, die dadurch praktisch schon immer mehr „Kindergeld“ bekamen als Familien mit niedrigeren oder mittlerem Einkommen (hier wurde 2021 schon mal beschrieben, wie das funktioniert). Der Kinderfeibetrag wird nämlich, anders als das Kindergeld, rückwirkend zum 1.1.2022 angehoben. Zückerchen von Minister „Porsche“ für seine Klientel.

Kinderreiche Familien gehen leer aus

Für dritte Kinder aus nicht so reichen Familien ist die Erhöhung des Kindergelds noch ein wenig dürftiger. Da die Beträge für das erste bis dritte Kind angeglichen werden steigt der Betrag für dritte Kinder im kommenden Jahr nur um 12 Euro von 225 auf 237 Euro. Kinderreiche Familien mit vier oder mehr Kindern haben für ihr viertes Kind überhaupt keine Erhöhung zu erwarten. Hier bleibt es unverändert bei 250 Euro.

Kindergeld bleibt Einkommen

Für Kinder aus armen Familien, die Grundsicherung beziehen, bleibt alles beim Alten. Kindergeld wird als Einkommen angerechnet. Sie profitieren nur von der Anhebung der Regelsätze in Höhe von knapp 12 Prozent, die die Inflationsraten von 2022 und 2023 (IFO: 8,1% plus 9,3%) auch nicht ausgleichen kann.

Zahlen aus dem InflAusG

Das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) präsentiert folgende Zahlen:

Kindergeld

  • 2022: 219 EUR (1. und 2. Kind), 225 EUR (3. Kind), 250 EUR (ab 4. Kind)
  • ab 2023: 237 EUR (1. bis 3. Kind), 250 EUR (ab 4. Kind)

Kinderfreibetrag

  • 2022 (aktuell): 2.730 Euro
  • 2022 (rückwirkend): 2.810 EUR
  • ab 2023: 2.880 EUR

Dazu kommt noch der Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.464 EUR, der nicht verändert wird. Das ganze wird für ein Elternpaar jeweils verdoppelt. Alleinerziehende bekommen statt der Verdoppelung einen Entlastungsfreibetrag von 4.008 EUR, auch unverändert. Der gesamte Kinderfreibetrag für ein Elternpaar beträgt pro Kind also:

  • 2022 (aktuell): 8.388 Euro
  • 2022 (rückwirkend): 8.548 EUR
  • ab 2023: 8.688 EUR

Grundfreibetrag:

Der Grundfreibetrag wurd im Mai 2022 schon rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro erhöht. Er beträgt ab

  • 2023: 10.632 EUR
  • 2024: 10.932 EUR

Im Gleichklang mit dem Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltsfreibetrag:

  • 2023: 10.632 EUR
  • 2024: 10.932 EUR

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, statista.com

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