Eine Frau hält eine ältere Dame im Arm

Sozialdienstleister

Zusammen mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz trat nun auch das verlängerte Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz in Kraft. Damit können Soziale Dienstleister bis 30. Juni 2022 weiter bei pandemiebedingten Sonderaufwendungen entlastet werden. Durch eine Verordnungsermächtigung wird es möglich sein, eine weitere Verlängerung bis 23. September 2022 umzusetzen.

Dies diente für einige grüne Bundestagsabgeordnete als Begründung dafür, dass sie beiden Gesetzen im Bundestag zugestimmt haben, obwohl sie dort und auch in den sozialen Medien insbesondere das IfSG kräftig kritisierten. Eine glaubwürdige Politik sieht anders aus. Andernfalls hätte es ja keine Regelungen mehr gegeben. Diese Erkenntnis scheint die Grüne Bundestagsfraktion letzte Woche völlig überrascht zu haben.

SoDEG

Die Regelungen des SoDEG (Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz) wurden bei der Einführung hier beschrieben. Zuletzt wurde es im November letzten Jahres verlängert.

Es wird klargestellt, dass SodEG-Zuschüsse aus einem abgeschlossenen Kalenderjahr in einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden können und Erstattungsverfahren zeitnah durchgeführt werden können. Dies wirkt sich rückwirkend auf die für 2021 und 2022 bereits ausgezahlten, aber noch nicht im Erstattungsverfahren befindlichen Zuschüsse aus. Zuschüsse für das Jahr 2021 können in einem eigenen Erstattungsverfahren frühestens ab 1. April 2022 abgerechnet werden. Bereits ausgezahlte Zuschüsse für das Jahr 2022 und noch folgende Zuschüsse für das Jahr 2022 können als eigener Zeitraum der Zuschussgewährung berücksichtigt werden.

Weitere Verlängerungen

Zusammen mit dem SoDEG wurden folgende Regelungen bis 23. September verlängert:

  • die Möglichkeit an die Pandemie angepasste Vergütungsvereinbarungen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen abzuschließen. Gerade in den Bereichen der Müttergenesung entstehen erneut erhebliche Mindereinnahmen durch fehlende Anreisen oder notwendige Abreisen ganzer Kohorten infizierter Kinder- und Jugendlicher. Von Mindereinnahmen betroffen ist auch der Bereich der Anschlussrehabilitation oder der Rehabilitation für geriatrische Patient*innen, da selektive Operationen in Folge von mit Coronapatient*innen gefüllter Normalstationen der Krankenhäuser gegenwärtig nur reduziert stattfinden.
  • die Ausnahmeregelungen für Eltern zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes (z.B. zur Abdeckung der häuslichen Betreuung bei einer geschlossenen Kindertageseinrichtung) und zur Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • die bestehenden pandemiebedingten Erleichterungen der Einkommensanrechnung beim Elterngeld und
  • die Verlängerung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zum betrieblichen Arbeitsschutz.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Paritätischer Gesamtverband,FOKUS-Sozialrecht

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