Häuser gemalt

Dynamisierung des Wohngelds

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen. Die erste Fortschreibung ist für den 01.01.2022 vorgesehen.

Entwurf zur Fortschreibung

Folgerichtig hat das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nun den Entwurf einer „Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)“ vorgelegt. Sichergestellt werden soll, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Berechnung des IW Köln

Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Sozialleistungen sind die Wirkungen der Wohngeldverbesserung mithilfe von Mikrosimulationsrechnungen auf Basis der fortgeschriebenen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 des Statistischen Bundesamts geschätzt worden. Die entsprechenden Berechnungen für die Wohngeldreform hat das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln (IW Köln) im Auftrag des Bundesinnenministeriums vorgenommen.

Erhöhung um 13 Euro

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • Sogenannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden:
    Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben:
    Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbands

In einer Stellungnahme zu dem Entwurf bemängelt der Paritätische Wohlfahrtsverband das Fehlen von einer Energiekostenkomponente und einer Klimakomponente.

Energiekostenkomponente

Die Einführung einer CO2-Komponente sei ein erster Schritt in die Richtung zur Entlastung bei den Heizkosten. Allerdings löse dies nicht das grundlegende Problem, dass Wohngeldhaushalte bisher nicht ausreichend bei ihren Heizkosten als solches unterstützt werden. Die Einführung einer Energiekostenkomponente sei dringend notwendig, damit die Wohngeldhaushalte bei ihren Energiekosten insgesamt unterstützt und die Wirksamkeit des Wohngeldes erhöht werde. 

Klimakomponente

Eine Klimakomponente solle dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Wohngeldhaushalte dürften nicht in die Lage geraten, dass sie aufgrund zu stark gestiegener Mieten durch Sanierungsmaßnahmen übermäßig belastet werden bzw. sogar ihre Wohnung aufgeben müssten. Damit sie nicht durch energetische Gebäudesanierungen benachteiligt würden, müssten die in diesem Rahmen gestiegenen Kaltmieten in einer geeigneten Form bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. 

Quellen: Bundeinnenministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband, „WoGG, Das neue Wohngeldrecht“, Thomas Knoche, Walhalla-Verlag

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