Das Thema „Assistenzhunde“ ist gerade etwas in den Fokus gekommen. Zum einen wegen des Teilhabestärkungsgesetzes, das Ende März sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat zum ersten Mal beraten wird. Zum anderen gibt es aktuell einen Antrag der Linksfraktion auf ein gesetzliches Recht auf einen Assistenzhund für Menschen mit Behinderungen.
Teilhabestärkungsgesetz
Das Teilhabestärkungsgesetz behandelt das Thema in einem neuen Abschnitt 2b im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dort soll das Recht auf Begleitung durch einen Assistenzhund geregelt werden.
Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes
Ein ausdrücklich normierter Anspruch führt zu deutlich mehr Rechtsklarheit und letztlich auch zu breiterer allgemeiner Akzeptanz von Assistenzhunden und Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind. Dies soll sich bei den Anspruchsverpflichteten nicht auf Träger öffentlicher Gewalt beschränken, sondern auch private natürliche und juristische Personen erfassen. Der Geltungsbereich des BGG wird damit ausgeweitet. Um ein hohes Niveau der Assistenzhundeausbildung zu sichern und gleichzeitig Missbrauch vorzubeugen, legt der Gesetzentwurf zudem fest, dass Assistenzhunde im Sinne des BGG immer ganzheitlich, also im Zusammenwirken von Mensch und Tier betrachtet werden (Mensch-Tier-Gespann). Das Mensch-Tier-Gespann muss von einer zertifizierten Ausbildungsstätte ausgebildet und von einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer geprüft werden. Dadurch können Qualitätsstandards in der Assistenzhundeausbildung gesetzt werden.
Notwendige Begleiter im Alltag
Assistenzhunde sind für viele Menschen mit Behinderungen notwendige Begleiter im Alltag, um am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Neben Blindenführhunden dienen Assistenzhunde etwa als Orientierungshilfe bei Gehörlosigkeit und Demenz, als Unterstützung bei Einschränkungen der Mobilität oder auch als emotionale Stütze für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen oder psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen. Sie werden genutzt, um epileptische Anfälle, eine durch Diabetes verursachte Unterzuckerung, Schlaganfälle, Addison-Krisen und Herzerkrankungen, Asthmaanfälle, allergische Schocks oder Anfälle von Narkolepsie und Schlafkrankheit zu erkennen.
Streitfälle vor Gericht
In Deutschland gibt es bislang keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, die die Begleitung von Menschen mit Behinderungen durch Assistenzhunde zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen regeln. Immer wieder kommt es daher zu Streitfällen zwischen Hundehaltern und Betreibern von Arztpraxen, Geschäften und Theatern, die auch in Gerichtsverfahren mit unterschiedlichem Ausgang mündeten.
Antrag der Linksfraktion
Hier geht es um die Dinge, die im Gesetzentwurf nicht geregelt sind. Konkret fordert die Linke unter anderem, die Nutzung von Assistenzhunden prioritär als Teilhabeleistung im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzuschreiben sowie in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen. Ausbildung, laufende Kosten und Betreuung von anerkannten Assistenzhundeteams sollen von den Sozialleistungsträgern im Rahmen des SGB IX vollständig finanziert werden. Assistenzhunde sollen außerdem im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Es müsse ferner sichergestellt werden, dass Menschen mit Assistenzhunden, darunter auch mit Blinden-Führhunden, Zugang zu allen öffentlichen Institutionen, privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sowie in Einzelhandel und Kultureinrichtungen erhalten.
Quellen: Bundestag, Bundesrat
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