Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht veröffentlicht über das, was sich ab 1.1.2021 im Arbeits- und Sozialrecht ändert oder neu eingeführt wird. Das meiste davon war hier schon Thema, deswegen werden dort entsprechende Links auf die Beiträge in FOKUS-Sozialrecht und/oder auf die Veröffentlicheung im Bundesgesetzblatt gesetzt.
Rentenversicherung
Grundrente
Zum 1. Januar 2021 tritt die Grundrente in Kraft. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur individuellen Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden davon profitieren. Mehrdazu hier.
Da die Umsetzung, insbesondere die Einkommensprüfung mit Hilfe der Finanzämter, sehr aufwändig ist, kann es laut einem Bericht der Tagesschau bis Mitte 2021 dauern, bis die Grundrente gezahlt wird. Dann aber rückwirkend. Die Grundrente muss nicht beantragt werden.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2021 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Anhebung der Altersgrenzen: Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten. Mehr dazu hier.
Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung: Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen undStabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten. Mehr dazu hier.
Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten: In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise und den damit verbundenen zukünftigen Herausforderungen wird die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf der Grundlage der aktuellen Werte um ein Jahr verlängert und gilt somit auch für das Kalenderjahr 2021. Dadurch ist sichergestellt, dass weiterhin einem Durchschnittsverdiener mit zwei jährlichen Sonderzahlungen ein Hinzuverdienst ermöglicht wird, ohne dass es zu einer Anrechnung des Hinzuverdiensts auf die Rente wegen Alters kommt. Für das Jahr 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro (in 2020: 44.590 Euro). Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden. Mehr dazu hier. Die Verlängerung dieser Regelung war Teil des Arbeitsschutzkontollgesetzes.
Krankenversicherung
Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen: Ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben.Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen. (7. SGB IV-Änderungsgesetz)
Gesetzliche Unfallversicherung
Zum 1. Januar 2021 treten folgende Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft:
- Wegfall des Unterlassungszwangs (Aufgabe der schädigenden Tätigkeit) bei den davon betroffenen neun Berufskrankheiten verbunden mit einer Ausdehnung der Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen.
- Rechtliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten.
- Einheitliche gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufskrankheiten.
- Rechtliche Verankerung und Ausbau von bestehenden Instrumenten zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster.
- Mehr Transparenz und Anreize zur Berufskrankheitenforschung durch öffentliche Berichterstattung der Unfallversicherung.
Außerdem treten die neuen pauschalen Regelungen zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für jüngere oder in Ausbildung befindliche Versicherte in Kraft. Mehr dazu beim BMAS.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2021 bei 4,2 Prozent. Siehe auch hier.
Sozialversicherungsrechengrößen
Einen Überblick über die neuen Zahlen im Jahr 2021 gibt es hier
Sozialhilfe
Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Mehr dazu hier.
Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden (Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).
Anpassung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Entsprechend der Veränderung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 1. Januar 2021 angepasst. Mehr dazu hier.
SGB IX
In Deutschland sind Unternehmen dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen einzustellen (gemäß § 154 SGB IX), wenn es im Unternehmen mindestens 20 Arbeitsplätze gibt. 5 % der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, muss die Ausgleichsabgabe (gemäß § 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) entrichtet werden.
Zum 1. Januar 2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.
Erfüllungsquote | heute (monatlich) | ab dem 01.01.2021 |
3 bis unter 5 Prozent | 125 € | 140 € |
2 bis unter 3 Prozent | 220 € | 245 € |
0 bis unter 2 Prozent | 320 € | 360 € |
Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.
Dadurch ergeben sich folgende Beträge:
heute (jährlich) | ab dem 01.01.2021 |
80 € | 91 € |
heute (halbjährlich) | ab dem 01.01.2021 |
40 € | 46 € |
Erhöhung des Betrages, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden
Der Betrag, bis zu dem bei Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Kinderbetreuungskosten übernommen werden können (§ 74 Absatz 3 SGB IX), erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Der neue monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten beträgt 180 Euro pro Kind. Die Erhöhung wird zum 1. Januar 2021 wirksam.
Arbeitsrechtsänderungen im Beitrag Änderungen und Neuregelungen im Arbeitsrecht
Quellen: BMAS, Bundesgesetzblatt-online, FOKUS-Sozialrecht
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