AUfkleber: Kein Mensch ist illegal

Mare Liberum – Erfolgreiche Klage

Mare Liberum ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung u.a. die Förderung der Rettung Schiffbrüchiger aus Lebensgefahr zum Ziel gesetzt hat.

Durch eine Änderung der Schiffssicherheitsverordnung hatte das Bundesverkehrsministerium es dem Verein nahezu unmöglich machen wollen, weiterhin Schiffbrüchige im Mittelmeer zu retten. Wir berichteten darüber Anfang Juni 2020.

Mit Beschluss vom 2. Oktober hat das Verwaltungsgericht Hamburg einem Eilantrag des Vereins Mare Liberum stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für die Schiffe Mare Liberum und Sebastian K erlassenen Festhalteverfügungen angeordnet (Az. 5 E 3819/20).

„Erholung“ statt „Freizeit“

Im Rahmen der Änderung der Verordnungslage durch die Neunzehnte Schiffsicherheitsanpassungsverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I, S. 412) fasste das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Begriff des Sportbootes und Kleinfahrzeuges nunmehr so, dass darunter nur noch Schiffe fallen, die zu Erholungs- und Sportzwecken genutzt werden. Mit Festhalteverfügungen vom 4. September 2020 untersagte die Antragsgegnerin daraufhin das Auslaufen und die Weiterfahrt der Schiffe Sebastian K und Mare Liberum und ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Für den vom Antragsteller verfolgten Zweck der Beteiligung an der Suche und Rettung Schiffbrüchiger sowie der Beobachtung der menschenrechtlichen Lage auf der Fluchtroute zwischen der Türkei und Griechenland benötigten die Schiffe nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Schiffsicherheitszeugnis. Das Zertifikat sei nicht entbehrlich, weil weder die Mare Liberum noch die Sebastian K für Sport- und Erholungszwecke verwendet werde.

Verordnung widerspricht europäischem Recht

Mit seinem hiergegen gerichteten Eilantrag war der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts sind die streitgegenständlichen Festhalteverfügungen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Schiffe des Antragstellers benötigten unter der geltenden Rechtslage kein Schiffssicherheitszeugnis. Die mit der Neunzehnten Schiffsicherheitsanpassungsverordnung geänderte Begriffsbestimmung von Sportbooten und Kleinfahrzeugen bleibe im vorliegenden Fall unanwendbar, weil sie gegen Europarecht verstoße. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe die Änderungen nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – gemäß der Notifizierungsrichtlinie bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach der Notifizierungsrichtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Die vorgenommene Änderung von Schiffsicherheitsanforderungen stelle eine technische Vorschrift in diesem Sinne dar. Der Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht führe zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften. 

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Quellen: Justiz-Portal Hamburg, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com: city-736807_1280.jpg