Keine Auswirkung einer zweckwidrigen Verwendung auf Kfz-Steuervergünstigung

Im Bundesgesetzblatt I vom 30.04.2020 wurde die „SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung“ veröffentlicht, die für schwerbehinderte Menschen, die eine Steuerbefreieung bzw. -ermäßigung für ihr Kfz erhalten, wichtig sein kann.

Denn diese Verordnung regelt, dass sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation zweckfremde bzw. zweckwidrige Verwendung von begünstigten Fahrzeugen nicht auf die Steuerpflicht auswirken.

Hintergrund:

Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG soll nach ihrer Zweckbestimmung nur der schwerbehinderten Person zugute kommen. Sie kann deshalb nicht auf andere Personen übertragen oder ausgedehnt werden. Entspricht die Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht dem Zweck des Gesetzes, führt dies zum Verlust der Steuervergünstigung.

Als zweckfremd wurde bisher insbesondere auch angesehen, wenn das begünstigte Kraftfahrzeug durch dritte Personen – auch Familienangehörige! – genutzt wird, sofern diese Nutung nicht der Haushaltsführung bzw. der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dient. Beispiele hierfür sind Fahrten von Eltern zur Arbeitsstätte oder Fahrten von dritten Personen in den Urlaub.

Auch eine „Mitbeförderung“ dritter Personen wird als kritisch eingesetzt. Stuert die schwerbehinderte Person im eigenen Interesse ein Ziel an und nimmt bei dieser Gelegenheit eine dritte Person mit, ist dies in Ordnung und wirkt sich nicht auf die Steuervergünstigung aus. Wird die Fahrt allerdings im alleinigen Interesse dritter Personen durchgeführt, so ist der Tatbestand der zweckwidrigen Mitbeförderung erfüllt.

Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden diese Vorgaben bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Zweites Corona Schutz-Paket (Teil 2)

In der kommenden Woche berät der Bundestag über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Einen Teil der wesentlichen Bestandteile des Entwurfs wurden in dem Beitrag Zweites Corona Schutz-Paket (Teil 1) beschrieben. Im zweiten Teil geht es hauptsächlich um vorübergehende Änderungen des SGB XI, unter anderem umdie „Corona-Prämie“:

  • Befristete Hilfsmaßnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und Vereinfachungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (§ 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch). (§ 150 Abs.5a bis 5c SGB XI)

Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag soll die Möglichkeit geschaffen werden, coronabedingte außerordentliche Aufwendungen und Einnahmeausfälle zumindest teilweise zu kompensieren. Außerordentliche Aufwendungen können durch zusätzlichen Personalaufwand begründet sein, der entsteht, weil Betreuungskräfte pandemiebedingt vorübergehend ausfallen. Einnahmeausfälle können insbesondere dadurch entstehen, dass betreute Pflegebedürftige die Leistungen auf Grund der Coronavirus-CoV-2-Pandemie nicht mehr in Anspruch nehmen können oder wollen. Der Ausgleichsanspruch für Einnahmeausfälle ist auf 125 Euro je Pflegebedürftigen im Monat beschränkt. Dies entspricht dem Kostenerstattungsbetrag, den die Pflegekasse im Monat nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Entlastungsbetrag je Pflegebedürftigem für Angebote zur Unterstützung im Alltag aufwenden kann.

Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 soll ein möglichst flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages ermöglicht werden, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu vermeiden. Daher wird die Gewährung des Entlastungsbetrages bis zum 30. September 2020 uch auf sonstige Hilfen ausgedehnt, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebedürftigen dienen. Dies kann von professionellen Angeboten bis zur Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfe reichen. An den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zur Erstattung der Kosten sollen die Pflegekassen im Interesse einer zügigen und unbürokratischen Abwicklung keine überhöhten Anforderungen stellen.

Die Übertragbarkeit von angesparten Leistungsbeträgen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch aus dem Vorjahr, die für angesparte Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 nach geltendem Recht auf das erste Kalenderhalbjahr des Jahres 2020 beschränkt ist, wird einmalig auf den 30. September 2020 erweitert. Diese Erweiterung soll für Pflegebedürftige aller Pflegegrade ermöglicht werden.

  • Die Voraussetzungen für den Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes (§ 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) werden für coronabedingte Arbeitsverhinderungen angepasst. (§ 150 Abs.5d SGB XI)

Die Regelung soll bis zum 30. September 2020 sicherstellen, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten pflegerischen Versorgungsengpass Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für bis zu 10 Tage gewährt werden kann, wenn Beschäftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungslücke die pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisieren oder sicherstellen müssen. Dies muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Pflegeeinrichtung geschehen, die auf Grund des Coronavirus-CoV-2 ihr Angebot ganz oder teilweise einstellt oder einstellen muss oder durch die Bestätigung einer Pflegeperson, dass sie coronabedingt ausgefallen ist. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Beschäftigten zunächst gegebenenfalls vorhandene Urlaubsansprüche nutzen.

  • Im Falle der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- oder Rehabilittionseinrichtungen erhalten Pflegebedürftige vorübergehend einen höheren Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung, um höhere Vergütungssätze auszugleichen. (§ 149 Abs.2 SGB XI)

Die vorübergehende Erhöhung des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege dient der Verhinderung höherer Eigenanteile der Pflegebedürftigen, die sich ergeben können, wenn in der in Anspruch genommenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gegenüber einer durchschnittlichen Kurzzeitpflegeeinrichtung ein höherer Vergütungssatz gilt. Statt über eine komplexe und bürokratische Berechnung im Einzelfall soll dieses Ziel über die pauschale Anhebung des Leistungsbetrages erreicht werden. Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 (1.612 Euro) übernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 30. September 2020 in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.418 Euro.

  • Freie Kapazitäten in stationären Vorsorge- oder Rehabilittionseinrichtungen können für die vorübergehende Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen genutzt werden, denen etwa nach einem Krankenhausaufenthalt eine quarantänebedingte Rückkehr in die vollstationäre Pflegeeinrichtung vorübergehend nicht möglich ist. (§ 149 Abs.3 SGB XI)

Die Regelung ist grundsätzlich auf maximal 14 Kalendertage begrenzt. Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des betreffenden Pflegebedürftigen eine Verlängerung vorgesehen werden. Für die Dauer der vorübergehenden pflegerischen Versorgung bleibt die Zahlungsverpflichtung der Heimentgelte der Pflegebedürftigen und ihrer Kostenträger unverändert gegenüber der bisherigen vollstationären Pflegeeinrichtung bestehen. Das führt zugleich dazu, dass auch die Leistungsbeträge nach § 43 von den Pflegekassen für die betreffenden Zeiträume unverändert an die Einrichtung weiter zu zahlen sind. Dadurch entstehen der bisherigen Pflegeeinrichtung keine Mindereinnahmen. Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist von der vollstationären Pflegeeinrichtung während dieser Abwesenheit entsprechend freizuhalten.

  • Pflegeeinrichtungen werden zur Zahlung von gestaffelten Sonderleistungen (Corona-Prämien) an ihre Beschäftigten verpflichtet. Die Aufwendungen für diese Corona-Prämien werden den Pflegeeinrichtungen durch die soziale Pflegeversicherung und im ambulanten Bereich anteilig durch die Gesetzliche Krankenversicherung im Wege der Vorauszahlung erstattet. (§ 150a SGB XI)

Die Prämie soll als individueller steuer- und sozial versicherungsfreier Anspruch der Beschäftigten ausgestaltet werden. Insgesamt sollen für Beschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung
– bei jeweils mindestens 35 Arbeitsstunden/Woche 1.500 Euro,
– für mindestens im Umfang von 25 Prozent der Arbeitszeit in diesen Bereichen eingesetzte Beschäftigte 1.000 Euro und
– für die übrigen Beschäftigten der Pflegeeinrichtung 500 Euro Bonus gezahlt werden.
– Für Auszubildende in der Pflege wird ein Bonus von 900 Euro vorgeschlagen.
In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser einmaligen Prämie umfassen.

  • Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen. (§ 150 Abs.4 Satz 1 SGB XI)

Hospize, die als nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen für Patienten und Patientinnen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase eine palliativ-pflegerische Versorgung und Betreuung sicherstellen, können coronavirusbedingte Erstattungen von außerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfällen geltend machen. Auf Basis der Finanzstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich in etwa ein Verhältnis von 80:20 zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Entsprechend wird eine Beteiligung der Krankenkassen an den Erstattungen in diesem Umfang vorgesehen.

  • Als vorbeugender Schutz der Bevölkerung vor Influenza und um eine Belastung des Gesundheitssystems zusätzlich durch Influenza für den Fall, dass sich die COVID-19-Pandemie fortsetzt, so niedrig wie möglich zu halten, werden Vorkehrungen für die Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff für die Grippesaison 2020/2021 getroffen. ( § 106b Abs.1a SGB V)

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit saisonalen Grippeimpfstoffen erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte. Die Abschätzung des tatsächlichen Bedarfs an Grippeimpfstoff für die Impfsaison 2020/2021 ist aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, insbesondere weil verlässliche Aussagen zur Weiterentwicklung der COVID-19-Pandemie und auch derzeit nur eine Einschätzung der Impfbereitschaft der Bevölkerung in der Grippeimpfsaison 2020/2021 getroffen werden können. Zur Vermeidung einer Unterversorgung der Bevölkerung mit saisonalem Grippeimpfstoff wird den Ärztinnen und Ärzten deshalb ein höherer „Sicherheitszuschlag“ für die Bestellung von saisonalem Grippeimpfstoff eingeräumt, um das Risiko von Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnung zu verringern. Eine Überschreitung der Verordnung von saisonalen Grippeimpfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs von bis zu 30 Prozent gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen gilt grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich.

  • Der Bund übernimmt die Kosten für europäische Intensivpatienten, die in deutschen Krankenhäusern wegen mangelnder Kapazität im Heimatland behandelt werden. (§ 219a Abs.6 SGB V)

Einige von der Coronavirus SARS-CoV-2- Pandemie besonders betroffene europäische Staaten haben sich mit der Bitte an Deutschland bzw. an einzelne Länder gewandt, angesichts begrenzter eigener Kapazitäten schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in deutschen Krankenhäusern zu behandeln. Aufgrund der lebensbedrohlichen Situation der Patientinnen und Patienten rechtfertigt dies eine Finanzierung aus Bundesmitteln zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuen Coronavirus. Es handelt sich dabei ausschließlich um Covid-19-bedingte Fälle, für die die jeweiligen Kapazitäten der betreffenden Mitgliedstaaten oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland nicht ausreichten oder ausreichen.

  • Rückkehrrecht privat Krankenversicherter in ihren vorherigen Versicherungstarif (§ 204 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetz – tritt rückwirkend mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft).

Die Krise könnte viele privat versicherte Selbstständige und Kleinunternehmer zwingen, wegen finanzieller Probleme in einen günstigeren Basistarif ihrer Krankenkasse mit weniger Leistungen zu wechseln. Mit dem Gesetz sollen Betroffene ein vereinfachtes Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif bekommen, wenn es ihnen finanziell wieder besser geht – ohne erneute Gesundheitsprüfung und damit möglicherweise höhere Beiträge.

Im kommenden Beitrag geht es um das zweite Sozialschutzpaket zur Corona-Krise.

Quelle: Bundesregierung

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Zweites Corona Schutz-Paket (Teil 1)

In der kommenden Woche berät der Bundestag über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Das erste Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite trat Ende März in Rekordzeit in Kraft. Dort wurden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen für die Einschränkungen  von Grundrechten gelegt, mit dem Ziel einer Eindämmung der Pandemie in Deutschland.  Diese Einschränkungen enden spätestens am 31.3.2021 oder früher, wenn der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt.

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung

Mit dem Gesetzesentwurf sind unter anderem folgende Regelungen zur weiteren Abmilderung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen vorgesehen:

  • Die außerordentliche kurze Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Abs. 5 IfSG (Entschädigung bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Betreuungseinrichtungen) soll von drei auf zwölf Monate verlängert werden.

Im ersten Gesetz zum Schutzder Bevölkerung wurde im Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 % ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

  • Einschränkungen der Grundrechte bei Schutzmaßnahmen nur so lange, wie sie medizinisch notwendig sind. (§ 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG)

Durch die Gesetzesänderung wird klargestellt, dass gegenüber Personen, die nicht (mehr) ansteckungsfähig sind, Schutzmaßnahmen nach § 28 nicht (mehr) angeordnet werden können. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es insbesondere während des Ausbruchsgeschehens von COVID-19 in verstärktem Maße zu Diskussionen darüber gekommen ist, inwieweit die auf der Grundlage von § 28 ergriffenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 können insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Umgang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden.

  • Eine dauerhafte gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2, dies betrifft auch neu eingeführte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labortests. (§ 6 IfSG)

Die Gesundheitsämter sollen in die Lage versetzt werden, durch Einleitung von Maßnahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantäne bei gesunden Personen und Isolation bei erkrankten Personen) weitere Übertragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Durch die Gesetzesänderung wird ausdrücklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit in die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die Maßnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut gerechnet werden. Durch die Änderung wird die Meldepflicht nach § 6 auch auf diejenigen Fälle erstreckt, in denen nach einer Erkrankung an COVID-19 eine Genesung eingetreten ist. Durch diese Meldung kann der ÖGD künftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzuschätzen.

  • Testungen in Bezug zu COVID-19 sollen symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommene Testungen können bei Versicherten über die GKV abgerechnet werden. (§ 20i SGB V)

Durch die Gesetzesänderung wird in Satz 2 eine zusätzliche Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung für ihre Versicherten in Bezug auf bevölkerungsmedizinisch relevante übertragbare Krankheiten Testungen auf eine Infektion oder Immunität leisten muss. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV übernommen werden, wenn keine Symptome für COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repräsentativen bevölkerungsmedizinischen Tests. Auch könnten regelmäßig Tests im Umfeld besonders gefährdeter Personen durchgeführt werden. Entsprechendes gilt für mögliche Tests auf Immunität in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft sichergestellt ist, dass eine Immunität gegen COVID-19 für einen längeren Zeitraum möglich und eine gleichzeitige Ansteckungsfähigkeit ausgeschlossen ist.

  • Der ÖGD (öffentliche Gesundheitsdienst) soll durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt werden. (§ 5 Abs.2 Nr.9 IfSG)

Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern, Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 Für jedes der 375 Gesundheitsämter in der Bundesrepublik werden jeweils ca. 100.000 bis 150.000 Euro vorgesehen, um die Infrastruktur vor Ort zu verbessern. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

  • Eine Verordnungsermächtigung für eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Surveillance (epidemiologischer Überwachung) wird aufgenommen. (§ 13 Abs.4 IfSG)

Bestimmte Labore können verpflichtet werden, Daten über von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu übermitteln. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschließen.

  • Eine Immunstatusdokumentation soll künftig analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein, eine entsprechende Immunität nachzuweisen. (§ 22 Abs.5 IfSG)

Durch die Gesetzesänderung wird ermöglicht, dass eine Immunstatusdokumentation künftig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundlage dafür bietet, die entsprechende Immunität einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 können insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Umgang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden.

Weitere Inhalte des Zweiten Corona-Schutz Pakets im nächsten Beitrag.

Quelle: Bundesregierung

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Kurzarbeitergeld erhöht – Arbeitslosengeld verlängert

Für Arbeitnehmer/-innen, die aufgrund der Corona Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten und ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020. Das ist das Ergebnis des Koalitionsausschuss vom 22.4.2020

Pauschaliertes Nettoentgelt:
Das Bruttoentgelt wird mittels pauschaler Abzüge für Steuern und Versicherung zum pauschaliertem Nettoentgelt. Dies kann in der Tabelle der „Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld“ abgelesen werden. Diese Verordnung wird jedes Jahr aktualisiert: Tabelle für 2020

Kritik

Der Sozialverband VdK Deutschland bemängelt: „Der Anstieg erst nach drei Monaten kommt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu spät. Für Menschen mit kleinem Einkommen wird es nicht reichen, um über die Runden zu kommen.“

Auch der DGB hätte eine Erhöhung bereits ab Mai bevorzugt. Daher blieben die Arbeitgeber weiterhin gefordert, ihren Beschäftigten – wie in vielen Tarifverträgen geregelt – einen Aufschlag auf mindestens 80 Prozent zu gewähren. Das sei nicht nur sozial gerecht, sondern auch wirtschaftlich vernünftig, denn es wird wesentlich zur Stabilisierung der Nachfrage beitragen.

Hinzuverdienst

Das neue Gesetzespaket zur Corona-Krise sieht zudem vor, dass betroffene Arbeitnehmer vom 1. Mai 2020 bis zum Jahresende in allen Berufen mehr hinzuzuverdienen dürfen – bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens. Die bisherige Beschränkung dieser Regelung auf sog. systemrelevante Berufe entfällt.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Verlängerung des Arbeitslosengeldes I

Das Wirtschaftsleben ist wegen der Beschränkungen in weiten Teilen zum Erliegen gekommen, bei vielen Unternehmen sind Aufträge und Umsätze eingebrochen. Das hat Folgen auch für den Arbeitsmarkt, in dem derzeit kaum in neue Jobs vermittelt wird. Deswegen soll nun die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert werden – und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und 31.12.2020 enden würde. Wer arbeitslos wird, bekommt bisher zwölf Monate lang Arbeitslosengeld, das gilt für Arbeitnehmer bis 50 Jahre – vorausgesetzt, sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitslosengelds liegt bei 60% des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67%.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer, VdK, DGB

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Anpassung des Elterngeldes

Damit Eltern durch Arbeitszeitänderungen in der Corona-Pandemie keine Nachteile entstehen, hat die Bundesregierung die Elterngeld-Regelungen vorübergehend angepasst: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Bemessungszeitraum

In § 2b Absatz 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) wird mit Satz 3 ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführt. Grundsätzlich erlaubt das BEEG eine Ausklammerung nur aus eng mit Schwangerschaft und Geburt verknüpften Gründen oder auf Grundlage besonderer staatlicher Pflichten. Einkommenswegfälle aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder Krankheit werden durch den vergleichsweise langen Bemessungszeitraum von 12 Monaten bereits aufgefangen. Die durch die Covid-19-Pandemie eingetretene Situation ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einzigartig und rechtfertigt damit einen atypischen Ausklammerungstatbestand. Zur Eindämmung der Pandemie müssen zahlreiche Betriebe ihre Arbeit einstellen und/oder ihre Läden schließen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von Kurzarbeit, Freistellungen bis hin zur Entlassung betroffen. Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien auch nach der Covid-19-Pandemie zu gewährleisten, soll der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag ausgeklammert werden können. Zu den Einkommensminderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation, wie zum Beispiel die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit. Die Ausklammerungsmöglichkeit wird auf die voraussichtliche Zeit der Krise begrenzt.

Verschieben von Elterngeldmonaten

Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, wie beispielsweise Pflegepersonal, Ärzte oder Polizisten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese geltend machen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die in § 27 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 eingeführte Möglichkeit der Verschiebung von Elterngeldmonaten dient der Bewältigung der Covid-19-Pandemie. Damit soll ein Anreiz für Eltern im Elterngeldbezug oder vor Antritt des Elterngeldbezuges geschaffen werden, ihre Tätigkeit in diesen Bereichen wieder aufzunehmen oder weiterhin tätig zu bleiben, ohne einen Nachteil im Elterngeld zu erfahren. Ob eine Arbeit systemrelevant ist, soll der Arbeitgeber bescheinigen. Sollte eine Bescheinugung nicht vorliegen, reicht die Glaubhaftmachung.

Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Einen Partnerschaftsbonus mit vier zusätzlichen Elterngeld Plus ­ Monaten pro Elternteil erhalten Eltern, wenn beide im selben Zeitraum vier Monate mit einem Beschäftigungsumfang von 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht einhalten können. Manche verlieren ihren Job, gehen in Kurzarbeit oder reduzieren ihre Arbeitsstunden, weil sie zuhause Kinder betreuen müssen. Um diese Eltern vor Rückforderungen zu schützen, werden die Anforderungen an den nachträglichen Nachweis der Arbeitszeit und der Höhe des Einkommens gelockert. Für den Partnerschaftsbonus kommt es in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 allein auf die Angaben an, die bei Beantragung gemacht wurden. Damit soll Eltern, die den Partnerschaftsbonus bereits beantragt und auf dessen Zahlung vertraut haben, der notwendige Vertrauensschutz gewährt werden. Aus Vereinfachungsgründen betrifft die Regelung auch Eltern, die aktuell an ihrem Arbeitsplatz mehr als geplant benötigt werden. Die Regelungen gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.

Nicht-Berücksichtigung von Einkommensersatzleistungen

Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien auch während des Elterngeldbezugs sicherzustellen, sollen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, die durch die Covid-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle ausgleichen, für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden. Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen in der Zeit vom 1. März und 31. Dezember 2020 kommt es für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes allein auf die Angaben an, die bei Beantragung gemacht wurden. Damit soll teilzeiterwerbstätigen Eltern, die zusätzlich zu ihrem Teilzeiteinkommen auf die Zahlung des Elterngeldes in der beantragten Höhe vertraut haben, der notwendige Vertrauensschutz gewährt werden. Die Regelungen zur Nicht-Berücksichtigung von Einkommensersatzleistungen gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.

Quelle: Bundesregierung

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Messenger-Dienste in der Sozialen Arbeit datenschutzkonform nutzen

Wie kann der Kontakt zum Klienten in der Sozialen Arbeit während der Corona-Krise aufrechterhalten werden? Diese Frage geht derzeit besonders viruelnt. Datenschutz und Schweigepflicht sind dabei zentrale Themen, die sorgsam bei der Entscheidung des Kommunikationsmittels rechtlich abgewogen werden müssen. Das kostenlose Whitepaper trägt fundiert alle wichtigen Informationen zusammen.

Das Wichtigste im Überblick:

Whitepaper Messenger-Dienste in der Sozialen ArbeitInformieren Sie sich in diesem umfangreichen Whitepaper über alle rechtlichen Gegebenheiten rund um Messenger-Dienste in der Sozialen Arbeit. Das Whitepaper ist für Sie gratis.

  • Kommunikation über digitale Medien: Eine Herausforderung für die soziale Arbeit
  • Rechtmäßigkeit der Nutzung von WhatsApp
  • Threema als beispielhafte Alternative
  • Grundlegende Begriffe des Datenschutzes in der Praxis der sozialen Arbeit

>> Zum Whiteaper download

Dieses Whitepaper ist ein Auszug aus: „Datenschutz und Schweigepflich in der Sozialen Arbeit“

Im September 2020 erscheint das neue Handbuch „Datenschutz und Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit“ des Autorenteams Manuel Pehl und Christoph Knödler. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Manuskripts im Walhalla Fachverlag manifestierte sich die Corona-Krise mit Ausgangsbeschränkungen und Herunterfahren des wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens. Von heute auf morgen waren Homeoffice-Arbeitsplätze und Beratungsmodelle, die über die Ferne funktionieren, das Mittel der Wahl. In der Sozialen Arbeit besonders virulent war und ist die Frage, wie man in einer solchen Situation mit seinen Klienten in Kontakt bleiben kann. Natürlich bietet sich hier das Kommunikationsmittel an, das sich im privaten Leben vieler Bevölkerungsschichten durchgesetzt hat, namentlich der Messenger-Dienst WhatsApp. Dessen Verwendung ist aber in der Beratungsarbeit datenschutzrechtlich problematisch.

Im Handbuch beschäftigt sich Kapitel 12 daher ausführlich mit der Rechtmäßigkeit der Nutzung von WhatsApp und stellt als beispielhafte Alternative den Dienst Threema vor. Um bereits jetzt in der aktuellen Krisensituation eine fundierte Argumentations- und Arbeitshilfe in Händen zu halten, stellen wir dieses Kapitel vorab als kostenfreies Whitepaper zur Verfügung.

Hier geht‘ s zur Vorbestellung der gebundenen Ausgabe: >> www.walhalla.de/soziales-&-gesundheit/datenschutz-und-schweigepflicht-in-der-sozialen-arbeit.produkt.html

Ausnahmeregelung bei Krankschreibungen…

…wird nicht beendet

Update 29.4.2020:

Die Ausnahmeregelung wurde vorerst bis 18. Mai erneut verlängert, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mitteilte. (Meldung der Tagesschau)

Update 20.4.2020:

Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen. (Pressemitteilung des G-BA)

Prof. Josef Hecken: „Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.“

Beschluss vom 17.4.2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am Freitag, 17.4. in Berlin beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 nicht verlängert wird. Damit gilt ab dem 20. April 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Am 9.3. wurde vorübergehend die Regelung eingeführt, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage, später dann 14 Tage, ausgestellt bekommen konnten. Sie mussten dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen.

Die Dynamik der Neuinfektionen konnte zwischenzeitlich durch die strikten Abstands- und Hygieneregeln in allen Bereichen des täglichen Lebens – aber natürlich vor allem auch in den Arztpraxen – deutlich verlangsamt werden. Die Behelfsregelung kann deshalb ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzte zum vorgesehenen Termin auslaufen – dies entspreche, laut Prof. Josef Hecken, dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, den behutsamen und strukturierten Schritten der Lockerung, die Bund und Länder jüngst beschlossen hätten.

Versicherte mit typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege sollen weiterhin vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Quelle: Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

Abbildung: Fotolia_140592002_Subscription_XL.jpg 

Klage gegen Schlechterstellung bei Erwerbsminderungsrenten

Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) wollen gemeinsam juristisch gegen eine Schlechterstellung von Erwerbsminderungsrentnern vorgehen. Dabei geht es um die Stichtagsregelung im Rentenpaket, dass zu 1.1.2019 in Kraft trat.

Zurechnungszeit

Konkret geht es um die Zurechnungszeit. Versicherte, die schon in jungen Jahren berufs- oder erwerbsunfähig werden, haben dann in aller Regel nur eine so kurze Versicherungszeit zurückgelegt, dass die nach der regulären Rentenformel errechnenden Rentenansprüche nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit derart Betroffene dennoch ausreichende Rente erhalten, kennt das Rentenrecht die so genannte Zurechnungszeit. Sie stellt sicher, dass dem Betroffenen zu seinen schon erworbenen rentenrechtlichen Zeiten noch die Zeit hinzugerechnet wird, die vom Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zum Beginn der Regelaltersrente fehlt. Im Rahmen der Rentenberechnung wird die Zurechnungszeit mit dem individuellen Durchschnittswert der Entgeltpunkte bewertet.

Rentenpaket 2019

Zum 1.1.2019 wurde das Ende der Zurechnungszeit in § 59 SGB VI, entsprechend der Anhebung der Regelaltersrente, auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs festgelegt. Allerdings mit folgenden Übergangsregelungen (§ 253a SGB VI):

  1. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
  2. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
  3. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit jedes Jahr um einen Monat angehoben, bis sie 2031 die Regelaltersrente 67 erreicht.

Streitpunkt

Der Streitpunkt ist der große Unterschied zwischen Punkt 1 und Punkt 2 der Regelung.
Einen Entgeltpunkt erhält ein Rentner mit einem Durchschnittseinkommen für 1 Jahr Beitragszahlung. Für einen Entgeltpunkt bekommt man monatlich 1 mal den Rentenwert (zur Zeit: 33,05 Euro im Westen). Jemand der 40 Jahre einen Durchschnittsverdienst hatte bekommt also 40 Entgeltpunkte mal Rentenwert, das sind 1.322 Euro Rente. Wird jemand im Alter von 50 Jahren erwerbsunfähig, kommt es darauf an, wann die Erwerbsunfähigkeit eintrat.

  • Trat sie im Dezember 2018 ein, gilt die Zurechnungszeit bis Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten,
  • trat sie im Januar 2019 ein, gilt die Zurechnungszeit bis Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

Das macht eine Unterschied vonmehr als 2 Entgeltpunkten aus und bedeutet einen monatlichen Unterschiedsbetrag bei der Rente von ca 80 Euro.

Rechtsweg

VdK und SoVD halten diese Schlechterstellung für verfassungswidrig. Gemeinsam strengen beide Verbände Musterverfahren an. Das Ziel lautet: Entscheidung in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Bis es soweit ist, kann es aber noch dauern. Das deutsche Sozialrecht sieht nicht vor, eine Rechtsfrage direkt dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Deshalb bleibt nur der Rechtsweg durch alle Instanzen.

Quellen: Vdk, SOLEX

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Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

Die wesentlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (in Klammern Ausnahmeregelungen für bestimmte Bereiche)

  • Werktägliche Arbeitszeit: 8 Stunden (10 Stunden) pro Tag
  • Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen: 11 Stunden (10 Stunden)
  • Sonn- und Feiertagsruhe: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (außer in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen)

sind Ergebnis zahlreicher und langjähriger Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft.

Gesundheitliche und andere Risiken

So zeigen sich neben ungünstigen Einflüssen auf die Gesundheit auch negative Zusammenhänge zwischen langen werktäglichen Arbeitszeiten und der Arbeitsleistung bzw. -produktivität der Beschäftigten sowie dem Unfallgeschehen am Arbeitsplatz. Belegt ist, dass die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit mit der Höhe des Risikos für Fehlhandlungen und arbeitsbedingte Unfälle zusammenhängt. Das Unfallrisiko steigt dabei jenseits der achten Arbeitsstunde exponentiell an, so dass Arbeitszeiten über zehn Stunden täglich hinaus als hoch riskant erscheinen. Nach einer Arbeitszeit von zwölf Stunden ist die Unfallrate im Vergleich zu acht Stunden um das Zweifache erhöht. Schließlich nimmt das Unfallrisiko deutlich zu, wenn Ruhepausen oder Ruhezeiten aufgeschoben oder selten in Anspruch genommen werden. Des sind zusammengefasst Ergebnisse einer Studie, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019 veröffentlicht hat.

Versäumnisse

Tatsache ist aber auch, dass in der Vergangenheit nicht nur Krankkenhausbetten weggespart wurden, sondern es auch versäumt wurde, die Pflegeberufe in Krankenhäusern, in der stationären und ambulanten Pflege attraktiver zu gestalten und vernünftig zu bezahlen. Deswegen reicht das Personal jetzt hinten und vorne nicht. In der Zukunft wird man hier auch nicht mit salbungsvollen Worten, mit Beifall klatscchen oder mit einer steuerfreien Einmalzahlung weiterkommen.

Inhalt der Verordnung

Nun stecken wir also mitten in der Krise und die Poltik muss sehen, wie sie akut zurecht kommt. Die Menschen, die schon jetzt mit der erhöhten Arbeitsbelastung zurecht kommen, können nun auch offiziell länger als bisher aus guten Gründen zulässig arbeiten und dürfen ihre Ruhezeit reduzieren.

Befristet bis 30. Juni 2020 (Die Verordnung insgesamt läuft bis zum 31. Juli 2020. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Ausgleich bei verkürzter Ruhezeit sowie bei Sonntagsarbeit innerhalb der Laufzeit der Verordnung erfolgt) werden folgende Ausnahmen zugelassen:

  • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.
    Wie im Arbeitszeitgesetz üblich, muss innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen.
  • Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein.
  • Wird von den Abweichungen Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

systemrelevant

Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht nur für die Krankenhaus- und Pflegeberufe, sondern auch für andere Bereiche (Lebensmittelversorgung, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft usw.) Immerhin hat man mittlerweile erkannt, dass nicht nur Banken und Großkonzerne systemrelvant sind.

Quellen: BMAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen

Unterstützung für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind soll das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regeln:
Soziale Dienstleister und Einrichtungen erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Hinweise zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Dieses Gesetz ist wie viele andere Gesetze zur Bewältigung der Corona-Krise in
großer Eile und mit außerordentlich abgekürzten Verfahrensfristen verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Anhörungen konnten in dieser kurzen Frist nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund kann das Gesetz Lücken aufweisen und auch Unklarheiten. Für dieses Gesetz gilt in besonderem Maße, dass zu seiner Auslegung die Intentionen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat heranzuziehen sind.

Ziel und Gegenstand des Gesetzes

Das zentrale Ziel des Gesetzes ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 formuliert:
Die Leistungsträger nach § 12 SGB I, mit Ausnahme der Leistungsträger nach SGB V (Krankenkassen) und SGB XI (Pflegekassen), und das BAMF gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des SGB oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen.

Es geht also um einen Schutzschirm für die soziale Infrastruktur, soweit sie von
diesem Gesetz erfasst ist. Dieser Schutzschirm ist nicht auf die Freie
Wohlfahrtspflege beschränkt, sondern umfasst auch gewerbliche Anbieter.
Der Schutzschirm greift naturgemäß nur soweit, als die bisher von den vorgenannten Leistungsträgern finanzierten Leistungen wegen hoheitlicher Entscheidungen zur Bewältigung der Corona-Krise nicht mehr erbracht werden können (Betriebsschließung, Kontaktverbot uä). Soweit Leistungen weiter erbracht werden, werden sie im bisherigen „originären“ Verfahren weiter finanziert und abgerechnet.
Nicht erfasst sind Dienstleister im Bereich SGB V und SGB XI. Hier wurden mit dem Krankenhausentlastungsgesetz eigene Regelungen geschaffen, die sich allerdings als lückenhaft erwiesen haben. Nicht erfasst sind Tätigkeiten außerhalb der Sozialgesetzbücher, die beispielsweise in der Zuständigkeit von Bildung, Kultur, Schule, öffentlichem Gesundheitsdienst, Erholung liegen.

Rechtsanspruch

Das Gesetz formuliert Rechtsansprüche. Den zuständigen Leistungsträgern steht
kein Ermessen zu. Die Rechtsansprüche sind allerdings an weitere  Voraussetzungen geknüpft, die eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen aufweisen.

Leistungszugang und -dauer

Nach § 3 SodEG müssen die Leistungen beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt
durch Verwaltungsakt (Bescheid) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Antragsberechtigt ist der Rechtsträger des Unternehmens. Der Antrag bezieht sich auf Betriebe, Einrichtungen oder Betriebsteile.
Die Leistungen werden auch rückwirkend, frühestens ab 16. März 2020 gewährt. Nach § 5 SodEG werden die Leistungen bis spätestens 30. Sept. 2020 gewährt. Die
Bundesregierung kann die Geltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis 31. Dez. 2020 verlängern.

Ausführliche Hinweise liefert die Infothek des Paritätischen.

Quellen: Bundesrat, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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