Neu zum 1. Juli

Der 1.Juli ist ein Datum, an dem desöfteren Neuregelungen von Gesetzen in Kraft treten. Traditionell wird Mitte des Jahres der Rentenwert angepasst.

Renten

Durch die Erhöhung des Rentenwertes steigen die die Einnahmen der Bezieher von Renten aller Art. Was sich alles durch die Anpassung des Rentenwertes verändert, haben wir hier beschrieben.
Rentner in Westdeutschland bekommen 3,18 Prozent mehr Rente, Rentner in Ostdeutschland 3,91 Prozent.

Kindergeld

Eltern erhalten ab Juli zehn Euro mehr Kindergeld pro Kind. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind bekommen Eltern 235 Euro pro Monat.
Seit Jahresbeginn gilt ein höherer steuerlicher Kinderfreibetrag. Er wurde um 192 Euro auf 4.980 Euro angehoben. Für Eltern ist dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. Mit dem Betreuungsfreibetrag sind dies statt 7.428 Euro nunmehr 7.620 Euro. Das Finanzamt prüft, ob das Kindergeld oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern steuerlich günstiger ist. Ist dies beim Kinderfreibetrag der Fall, dann wird er automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Das Kindergeld betrachtet der Fiskus in dem Fall als Vorauszahlung.

Midijob

Ein Midijob schließt nahtlos an die Verdienstobergrenze eines Minijobs an: Das bedeutet ab 450 Euro im Monat oder 5.400 Euro im Jahr. Auch für den Midijob gelten Einkommensgrenzen – diese werden zum Juli hin jedoch angehoben. Bis zum 30. Juni 2019 liegt die Verdienstobergrenze bei 850 Euro pro Monat und ab dem 1. Juli bei monatlich 1.300 Euro.
Der Bereich zwischen Minijob und einer Arbeit mit Sozialabgaben in voller Höhe heißt nun Übergangsbereich. Die Sozialversicherungsbeiträge sind im Übergangsbereich für den Arbeitnehmer reduziert. Er steigt langsam an bis zu der Grenze von 1300 Euro. Ab dann muss der reguläre Sozialversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Über dieses Vorhaben berichteten wir vor knapp einem Jahr. Allerdings benutzten wir damals die falsche Bezeichnung „Einstiegsbereich“ statt Übergangsbereich.

Minijob bis 530 Euro?

Zur Zeit wird in den Ausschüssen ein Antrag Bayerns behandelt, der eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) von 450 Euro auf 530 Euro vorsieht. Begründet wird das damit, dass die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse letztmals zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat angehoben wurde. Durch den gesetzlichen Mindestlohn wirkt sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar beschränkend auf die Anzahl von Arbeitsstunden aus. Darum wird gefordert, ab 1. Januar 2020 die Verdienstgrenze anzuheben.

Unpfändbarer Grundbetrag

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt auf 1.178,59 Euro für Einzelpersonen ohne weitere Unterhaltsverpflichtung. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Für die erste Person um 443,57 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte Person um je 247,12 Euro.

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Jedes Jahr zu 1. Juli werden auch die Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angepasst. DIe entsprechende Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgungsleistungen. Diese bestehen unter anderem aus:

  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge
  • Beschädigtenrente
  • Bestattungsgeld und Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente
  • Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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