Mädchen mit Händen voll Farbe

Erfahrungen mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses

Ein Jahr nach der Reform des Unterhaltsvorschusses profitieren rund 300.000 Kinder und Jugendliche zusätzlich von dieser Leistung. Dies geht aus dem Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes hervor, den das Bundeskabinett am 22. August beschlossen hat. Der Bericht wird jetzt dem Bundestag vorgelegt.

Ziele

Ziele der Reform des Unterhaltsvorschuss waren

  1. Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten durch Wegfall der Höchstbezugsdauer und Aufnahme einer zusätzlichen Altersgruppe in den Kreis der Leistungsberechtigten,
  2. Verbesserung des Rückgriffs bei den Unterhaltsschuldnern und -schuldnerinnen,
  3. Vermeidung des Parallelbezug von SGB II-Leistungen einerseits und Unterhaltsvorschuss-Leistungen andererseits.

Das erste Ziel wurde erreicht. Über 300.000 Kinder zusätzlich erhalten die Leistung nach dem UVG. Da die Antragszahlen im vergangenen Jahr nach der Neuregelung drastisch gestiegen sind, waren die Unterhaltsvorschuss-Stellen zeitweilig überlastet. Normalisiert haben sich die Antragszeiten noch nicht flächendeckend.

Dies ist auch der Grund dafür, dass die Bundesregierung über das Erreichen der anderen beiden Ziele nur mitteilen kann, dass sie noch nicht umgesetzt sind. Vorrang habe die Bearbeitung der Leistungsanträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Neuregelung seit Juli 2017

Mit der Neuregelung, die am 1. Juli 2017 in Kraft trat, entfällt die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten, außerdem wird der Kreis der Bezugsberechtigten erweitert. Bisher erlischt der Anspruch, wenn das betroffene Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet. Seit 1.7.2017 gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren.

Allerdings gilt diese Ausweitung der Altersgrenze nicht unbeschränkt. Vielmehr kommt es mit der Gesetzesänderung zu einer Zweiteilung:

  • Bis zum 12. Lebensjahr des Kindes bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
  • Ab Vollendung des 12. Lebensjahres erhält das Kind/der Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss; sie dürfen die Leistung nur dann beanspruchen, wenn sie nicht von Hartz IV abhängig sind (bzw. wenn es durch die UVG-Leistung nicht mehr hilfebedürftig ist) und der betreuende Elternteil ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro bezieht.

Höhe

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB: Danach beträgt der Mindestunterhalt 87% bei Kindern bis 6 Jahre, 100% bei Kindern ab 7 Jahre und 117% des Doppelten des jährlichen Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz, zur Zeit 2.394 EUR).

Daraus ergeben sich folgende Mindestunterhaltsbeträge:

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 0 bis 5 Jahre): 348 EUR, nach Abzug des Kindergeldes (194 EUR) 154 EUR,
  • Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 6 bis 11 Jahre): 399 EUR, nach Abzug des Kindergelds 205 EUR,
  • Kinder, die das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 12 bis 17 Jahre): 467 EUR, nach Abzug des Kindergelds 273 EUR.

Quellen: Bericht der Bundesregierung, Solex

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