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70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

Ende der 70-Tage-Regelung

Im August 2014 wurden mit dem § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorübergehend die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Übergangsregelung wurde mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz eingeführt, um möglichen Problemen  insbesondere bei der Saisonarbeit durch die Einführung des gesetzlichen  Mindestlohnes Rechnung zu tragen. Ab 1.1.2019 gilt wieder § 8 Abs.1 SGB IV in der ursprünglichen Fassung, der eine Begrenzung der kurzfristigen Beschäftigung auf 50 Arbeitstage, bzw. 2 Monate vorschreibt.

Kleine Anfrage

In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung bemängelt die FDP-Fraktion die Aufhebung der Übergangsregelung, da die Reduzierung der maximal möglichen Beschäftigungsdauer bei kurzfristiger Beschäftigung von 70 auf nur noch 50 Arbeitstage viele Unternehmen und Betriebe vor große Probleme stelle. Insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Gastronomieunternehmen, die auf saisonale Arbeitskräfte und Erntehelfer angewiesen seien, befürchteten von der neuen gesetzlichen Regelung schwerwiegende Wettbewerbsnachteile, erhöhten Bürokratieaufwand und sähen sich in letzter Konsequenz sogar in ihrer Existenz bedroht.

Antwort der Bundesregierung

In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass sie nicht die Absicht habe die Übergangsregelung zu verlängern. Die Befristung des § 115 SGB IV auf vier Jahre sei erfolgt, damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen  Beschäftigung führe. Auf die vierjährige Anpassungszeit im Bereich der Saisonarbeit hätten sich die beteiligten Betrieb einstellen können. Alle anderen zeitgleich eingeführten Übergangsregelungen im Mindestlohngesetz seien auf drei Jahre befristet gewesen und sind schon Ende 2017 außer Kraft getreten.
Gesamtwirtschaftlich erwarte die Bundesregierung keine bedeutsamen Auswirkungen durch das Auslaufen der Übergangsregelung. Die befristete Ausweitung auf 70 Tage sei eine mit der Einführung des Mindestlohns verbundene Sonderregelung gewesen, um die Anpassungsprozesse in einer Übergangsphase zu erleichtern. Mit Auslaufen der Regelung erfolge insoweit eine Rückkehr zum Rechtsstand vor Einführung des Mindestlohns.
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