Die von der Bundesregierung geplante Novellierung der Aufstiegsfortbildungsförderung debattiert das Parlament am Donnerstag, 17. Oktober 2024. Für die erste Lesung ihres Entwurfs eines fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (20/12777, 20/13169) sind rund 30 Minuten eingeplant. Anschließend soll der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung federführend sein.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung nach eigener Auskunft das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken. Durch Leistungsverbesserungen und die Erweiterung der Fördermöglichkeiten sollen berufliche Aufstiegsfortbildungen demnach „noch attraktiver werden“. Hintergrund der Novelle sei, dass der Arbeitsmarkt weiterhin vor großen Herausforderungen stehe und der Bedarf an beruflich hochqualifizierten Fachkräften „hoch und akut“ sei.
Mögliche finanzielle Hemmnisse für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger bei einer Entscheidung für die höherqualifizierende Berufsbildung sollen dadurch abgebaut werden. Auch die Arbeitgeber sollen künftig weiter entlastet werden: Wenn sie Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungen ihrer Mitarbeitenden leisten, sollen diese „bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet“ werden.
Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung
Ein besonderer Fokus werde bei der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes darüber hinaus auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung gelegt. So soll der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Voll- und Teilzeit von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat angehoben werden.
Die Fördersumme für die Erstellung eines Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten soll von bisher 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht werden. Zudem werde der Anreiz, nicht nur an geförderten Vorbereitungsmaßnahmen teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 50 Prozent auf 60 Prozent gesteigert.
Über die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs berichteten wir hier am 23.4.2024.
Das Ministerium für Bildung und Forschung hat im März einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vorgelegt. Ziel des Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist es, das Leistungsangebot des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) weiter zu verbessern, um stetig hochqualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und die höherqualifizierende Berufsausbildung damit insgesamt in ihrer Attraktivität zu steigern.
Worum geht es?
Angehörige aller Berufsfelder – ob Handwerksgesellen oder Facharbeiter und Techniker in der Industrie, Fachwirte, Kaufleute, Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeberufen oder Erzieher und Erzieherinnen – können altersunabhängig an Aufstiegsfortbildungen teilnehmen. Diese Weiterbildungsmaßnahmen können berufsbegleitend in Teilzeit oder als Vollzeitfortbildung gestaltet sein.
Fachkräfte, die an diesen Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen, erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein Beitrag zum Lebensunterhalt und gegebenenfalls zur Kinderbetreuung gewährt, sofern das eigene Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Leistungen des AFBG werden zur Unterstützung des persönlich motivierten lebensbegleitenden Lernens verbessert. Wie im Ampel – Koalitionsvertrag vorgesehen sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:
Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben.
Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 Euro auf 4 000 Euro angehoben.
Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht.
Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag entfällt.
Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.
Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist.
Der Träger einer Fortbildungsmaßnahme wird im Gesetz definiert.
DGB-Stellungnahme
Der DGB kritisiert in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf weit hinter den vereinbarten Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zurückbliebe. Die Unterhaltsförderung des AFBG sei vor allen für Berufstätige in ihrer derzeitigen Form nicht attraktiv. Die Förderung müsse an die Bedürfnisse von Berufstätigen angepasst werden, damit mehr Beschäftigte Ihre Weiterbildung berufsbegleitend machen könnten.
Zum 1. April 2024 gibt es als neue Entgeltersatzleistung zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter das Qualifizierungsgeld, geregelt in den neuen Vorschriften § 82a, § 82b, und § 82c SGB III.
Neue Entgeltersatzleistung
Das Qualifizierungsgeld soll Betriebe im Strukturwandel bei der Qualifizierung ihrer Beschäftigten besser unterstützen und Fachkräfte sichern. Fördervoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld sind
ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft,
eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag (ausgenommen Kleinstunternehmen) und
eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im aktuellen Betrieb.
Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet.
Das Qualifizierungsgeld ist als Ermessensleistung ausgestaltet. Die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung (Übernahme der Weiterbildungskosten- und Sozialversicherungsbeiträge) der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt dabei dem Arbeitgeber. Das Qualifizierungsgeld ergänzt das bisherige Instrumentarium der Beschäftigtenqualifizierung.
Voraussetzungen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld erhalten, wenn
–
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
–
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
–
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
–
der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und
–
die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst.
Betriebliche Voraussetzungen
Betriebliche Voraussetzungen heißt, dass in dem betroffenen Betrieb bei mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen müssen. Strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind.
Zu den betrieblichen Voraussetzungen gehört auch, dass die Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber zu tragen sind. Eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. Ferner muss – außer bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmer*innen – durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag betriebsbezogen der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb geregelt sein.
In Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind.
Persönliche Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, die letzte Weiterbildung dieser Art mehr als vier Jahre zurückliegt und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Maßnahmen, die durch Qualifizierungsgeld gefördert werden, werden behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen übernommen. Dazu zählen alle unterstützenden Leistungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen solche Maßnahmen gleichberechtigt wahrnehmen können, insbesondere Hilfen zur Kommunikation, Gegenstände und Hilfsmittel, Leistungen zur Beförderung, soweit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist.
Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen.
Höhe und Bemessung
Das Qualifizierungsgeld beträgt
1.
für Arbeitnehmer*innen, der oder die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmer*innen 60 Prozent
der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Referenzzeitraum ergibt (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.
Bei der Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte sind grundsätzlich die Vorschriften über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld anzuwenden. Die zugrundeliegende Nettoentgeltdifferenz ist taggenau zu bestimmen. Sie wird einmalig berechnet und für die gesamte Bewilligungsdauer festgelegt.
Anrechnung von Nebeneinkommen
Übt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Zeit, für die sie oder er Qualifizierungsgeld bezieht, eine Erwerbstätigkeit aus, wird das daraus erzielte Einkommen grundsätzlich wie beim Arbeitslosengeld in dem Kalendermonat, in dem die Tätigkeit neben der Weiterbildung ausgeübt wird, auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Ebenso wie beim Arbeitslosengeld wird ein Freibetrag von 165 EUR gewährt.
Leistungen, die trotz einer vollständigen Freistellung oder für diesen Anteil des Beschäftigungsverhältnisses teilweisen Freistellung vom Arbeitgeber gezahlt werden, werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Hierdurch wird wie beim Kurzarbeitergeld ermöglicht, dass der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken kann, ohne dass das zusätzliche Arbeitsentgelt sich leistungsmindernd auf das Qualifizierungsgeld auswirkt. Dies gilt nur, soweit diese Leistungen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.
Kaum eingeführt, wird der Bürgergeldbonus nach knapp einem halben Jahr wieder eingestampft. Arbeitsminister Heil hatte am 15. Dezember in einer Jahresbilanz zum Bürgergeld unter anderem den Bürgergeldbonus noch gepriesen als Teil der Abschaffung des Vermittlungsvorrangs durch das Bürgergeldgesetz und Stärkung der Weiterbildung. Da war aber schon klar, dass dieses gelobte Instrument der Sparpolitik zum Opfer fallen würde.
§ 16j wird aufgehoben
In der Vorabversion des Referentenentwurfs „Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 (Beitrag BMAS Abteilung II „Arbeitsmarkt“ heißt es lapidar: „§ 16j wird aufgehoben.“. In der Begründung wird zwar noch mal der „Kerngedanke des Bürgergeldgesetzes“ beschworen, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeitsmarktintegrationen zu erreichen. Ein wichtiger Teil davon ist aber nun Geschichte.
Die finanziellen Anreize Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsabschlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme.
Bürgergeldbonus und Weiterbildungsgeld
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich erhalten. Gemeint sind Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.
Wer abseits von Populismus und Propaganda eine realistische Einschätzung des Bürgegelds lesen will, dem sei der Spiegel-Artikel von Florian Diekmann vom 3. Januar 2024 empfohlen.
Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
unge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.
Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
Außerdem:
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
Mit dem Bürgergeldgesetz wurde zur Stärkung der Weiterbildung neben dem Bürgergeldbonus auch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie dauerhaft eingeführt.
Bisher nur befristet
Das Weiterbildungsgeld passt nicht ganz in unsrere Bürgergeld-Reihe, weil es im SGB III angesiedelt ist und weil es diese Regelung schon seit 2016 gibt. Sie war aber immer befristet. Mit dem Bürgergeldgesetz wird diese Leistung nun entfristet und im neuen § 87a SGB III untergebracht.
Unterschied Weiterbildungsgeld/ -prämie und Bürgergeldbonus
Für eine Weiterbildung, die nicht auf einen Berufsabschluss zielt, kann Bürgergeldbonus beantragt werden. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.
Erfolgsprämie und Zuschuss
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
1.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und
2.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer solchen Weiterbildung zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie gibt es auch, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurde und beim Inkraftreten dieser Regelung noch andauert.
Das Bürgergeldgesetz beschert uns ab 1. Juli 2023 die neue Vorschrift 16j SGB II, mit der ein finanzieller Anreiz für Weiterbildungen geboten wird.
75 Euro im Monat
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich. Gemeint sind Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.
Voraussetzung
Voraussetzung ist die Teilnahme
an einer Berufliche Weiterbildung mit Dauer von mind. 8 Wochen ohne Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zählen auch Weiterbildungen, die der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses dienen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte, die im Rahmen einer Rehabilitation an einer beruflichen Weiterbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 SGB IX teilnehmen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX),
an einer Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Förderung der Aufnahme einer Berufsausbildung; ebenso für eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung im Rahmen einer Rehabilitation nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX teilnehmen; oder
an einer Maßnahme zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen. Mit dem Bonus sollen die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.
Für eine Einstiegsqualifizierung (sozialversicherungspflichtiges Praktikum) wird kein Bonus gezahlt, weil die Vergütung dafür beim Bürgergeld anrechnungsfrei ist.
Zahlung und Ende der Zahlung
Der Bonus wird nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein weiteres Gesetzesvorhaben („Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit„) auf den Weg gebracht, in dem es darum geht mehr Möglichkeiten, Angebote und Anreize für Weiterbildungen zu schaffen. In einer sich, insbesondere durch den Klimawandel und Digitalisierung, rasant verändernden Wirtschaft, beschleunigt durch Energiekrise und Lieferkettenprobleme, verändern sich auch Tätigkeitsprofile und Qualifikationsanforderungen tiefgreifend. Um damit Schritt zu halten ist eine dauerhafte Weiterbildung für jeden Einzelnen hilfreich.
Der Gesetzentwurf will daher die rechtlichen Grundlagen schaffen, um die berufliche Weiterbildung (§ 81 ff SGB III) zukunftsfähig zu machen.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind:
Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter
Die vorhandenen Regelungen sollen vereinfacht und übersichtlicher gestaltet werden. Es soll feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen geben. Um die Planungssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen, sollen die Fördersätze ohne Auswahlermessen festgeschrieben und grundsätzlich in der Höhe der Arbeitsentgeltzuschüsse (AEZ) und Zuschüsse zu den Lehrgangskosten pauschaliert werden.
Einführung eines Qualifizierungsgeldes
Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes (§ 82a) sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Fördervoraussetzungen des Qualifizierungsgeldes sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag. Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, welches durch die Weiterbildung entfällt, unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten, geleistet. Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.
Einführung einer Ausbildungsgarantie
Die Ausbildungsgarantie soll durch eine Erweiterung der Leistungsinstrumentarien der Ausbildungsförderung erfolgen: Es soll ein förderfähiges Berufsorientierungspraktikum (§ 48a SGB III) und ein Mobilitätszuschuss (§ 73a SGB III) eingeführt werden. Um die Ausbildungsgarantie zu gewährleisten, soll der Kreis der Adressatinnen und Adressaten für die Einstiegsqualifizierung erweitert werden (§ 54 Abs. 2, Abs. 5 SGB III) und die Modalitäten der außerbetrieblichen Berufsausbildung angepasst werden (§ 76 Abs. 2, 5 SGB III).
Berufsorientierungspraktikum
Ein Berufsorientierungspraktikum soll von der Agentur für Arbeit gefördert werden und die Berufswahlentscheidung fördern. Dauer eine Woche bis 6 Wochen. Fahrtkosten und Kosten für eine Unterkunft sollen übernommen werden, sofern ein Pendeln zur Praktikumsstelle nicht möglich ist. Geplantes Inkrafttreten: 1.7.2023.
Mobilitätszuschuss
Der Mobilitätszuschuss ist gedacht für junge Menschen, die eine Ausbildung an einem Ort beginnen, der vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Damit können die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden. Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.
Bildungszeit, Bildungsteilzeit, Bildungszeitgeld
Eine Bildungs(teil)zeit unterstützt Beschäftigte dabei, ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eigenständig wahrzunehmen. Sie richtet sich insbesondere an Beschäftigte, deren Arbeitgeber ihnen kein passendes Weiterbildungsangebot macht. Stärker als bei der bisherigen Weiterbildungsförderung Beschäftigter geht die Bildungs(teil)zeit vom Beschäftigten aus und wird von den Beschäftigten selbst initiiert. Die (teilweise) Freistellung von der Arbeitszeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Während der Bildungs(teil)zeit sichert eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes den Lebensunterhalt. Die Dauer der Bildungszeit ist auf bis zu insgesamt zwölf Monate in Vollzeit beziehungsweise 24 Monate in Teilzeit begrenzt. Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2025.
Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
Diese Regelung gibt es schon seit 2016, sie war aber immer befristet. Mit dem Bürgergeldgesetz wird diese Leistung nun entfristet und im neuen § 87a SGB III untergebracht. Danach erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR. Gültig ab 1.7.2023.