Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe soll Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sonst keine Möglichkeiten der Rechtsverteidigung oder der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruches hätten, die Durchführung eines darauf gerichteten Rechtsstreites ermöglichen. Ausgenommen von der Gewährung von Prozesskosten sind Strafverfahren, wobei jedoch die Nebenklage in Strafverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe zugelassen ist. Die Vorschriften für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in den § 114 ff. ZPO Zivilprozessordnung) niedergelegt.

Personenkreis und Voraussetzungen

Prozesskostenhilfe kann eine Partei im Sinne der Zivilprozessordnung (Kläger, Beklagter) in Anspruch nehmen. Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur zum Teil oder nur in Raten oder nicht aufbringen.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig sein.

Belange des Sozialrechts

Die Anrufung der Gerichte im Bereich des Sozialrechts sind in aller Regel kostenfrei. Es fallen jedoch ggf. Anwaltskosten an. Das Sozialrecht ist grundsätzlich auch vom Schutz im Sinne der Prozesskostenhilfe erfasst (siehe hierzu § 73a SGG), es sei denn, dass der Rechtsstreit ausnahmsweise so einfach gelagert ist, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 29. Januar 1998 – L 1 U 291/97).

Erfolgsaussicht

Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Dabei sind keine harten Maßstäbe anzulegen. Insbesondere, wenn ein Antragsteller als Beklagter auftritt, ist ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen immer dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn nicht sofort ersichtlich ist, dass die Klage gegen ihn in vollem Umfange Erfolg haben muss.

Mutwille

Erscheint die Rechtsverfolgung mutwillig, so muss sie nicht mit Leistungen der Prozesskostenhilfe gefördert werden.

Zum 1. Januar 2014 wurde diese Legaldefinition – basierend auf der gänigen Rechtsprechung – in § 114 Abs. 2 ZPO eingefügt: „Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“

Art der Leistung

Prozesskostenhilfe wird in Form einer Kostenübernahme oder in Form eines Darlehens gewährt. Die Frage, ob und in welcher Form Prozesskostenhilfe gewährt wird, ermittelt sich nach einer individuellen Einkommensgrenze. Wird diese Einkommensgrenze unterschritten, so wird die Prozesskostenhilfe als Zuschuss – andernfalls als Darlehen – gewährt.

Einkommensermittlung

Die Berechnung der individuellen Einkom an den Vorschriften des SGB XII. Zunächst gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen, insbesondere:

  • Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit
  • Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Krankengeld, Unfallgeld, Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Pensionen und Renten, Hinterbliebenenleistungen,
  • Wohngeld,
  • Sozialhilfe,
  • Unterhaltszahlungen,
  • Unregelmäßig anfallende Einkünfte (zu einem durchschnittlichen Monatseinkommen umgerechnet),

Zu berücksichtigen ist das Einkommen, das der Ratsuchende selbst erzielt. Das Haushalts- oder Familieneinkommen ist nicht relevant. Einkünfte von Ehegatten dürfen nicht zusammengerechnet werden. Kindergeld und Kinderzuschlag ist dem minderjährigen Kind als Einkommen anzurechnen.

Nicht als Einkommen zählen nach § 82 Abs. 2 SGB XII:

  • Grundrenten nach SGB XIV und entsprechende Renten,
  • Leistungen der Pflegeversicherung beim Pflegebedürftigen nach § 13 Abs. 5 SGB XI sowie Pflegegeld nach § 13 Abs. 6 SGB XI; Ausnahme: das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI,
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie Geschenke Dritter (§ 84 SGB XII)

Abzugsbeträge

Abzugsbeträgen nach § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII,

  • Steuern,
  • Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen,
  • Beiträge zu sonstigen Versicherungen, soweit diese gesetzliche vorgeschrieben oder angemessen sind,
  • Mindestbeiträge zur geförderten Altersvorsorge,
  • Werbungskosten

Freibeträge

Auf der Grundlage dieses Einkommens wird eine Einkommensbereinigung durchgeführt. Die Einkommensfreibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO und § 115 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b ZPO werden durch Bekanntmachung fortgeschrieben, zuletzt durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360). Die Unterhaltsfreibeträge vermindern sich um eigenes Einkommen der Unterhaltsempfänger.

  • Erwerbseinkommensfreibetrag des Rechtssuchenden, wenn er ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Dieser Einkommensfreibetrag beträgt aktuell 282 EUR.
  • Freibetrag des Rechtssuchenden nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO aktuell 619 EUR.
  • Freibetrag für den Ehegatten / den eingetragenen Lebenspartner nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO, aktuell 619 EUR.

Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der nach gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt geleistet wird, in Abhängigkeit von ihrem Alter, nach § 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO. Dieser Freibetrag beträgt aktuell für

  • Erwachsene 496 EUR,
  • Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 518 EUR,
  • Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 429 EUR,
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs 393 EUR.

Weitere mögliche Abzugsbeträge

Die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers stehen (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier die Bruttomiete, Betriebskosten einschließlich Wasser, Energiekosten usw. sind zu berücksichtigen. Ebenso Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII.

Weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastung angemessen ist. Hierunter fallen auch Sozialleistungen, die wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden. Eine solche Leistung wird damit im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1610a BGB). Als besondere Belastung gelten auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII. Die Regelung, was als „weitere Beträge“ gilt ist nicht abschließend geregelt. Dies können auch laufende Kreditraten oder sonstige Abzahlungsverpflichtungen sein.

Einsatz von Vermögen

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird der Einsatz des Vermögens analog zu den Vorschriften des SGB XII geprüft. Es gelten die in § 90 SGB XII genannten Ausnahmen für Vermögenseinsatzes, insbesondere

  • angemessener Hausrat,
  • kleines Hausgrundstück,
  • kleine Barbeträge,
  • Härtefälle.

Einzusetzendes Einkommen

Aus dieser Berechnung ergibt sich nun das so genannte einzusetzende Einkommen. Liegt dieser Betrag unter 10,00 EUR, so werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Kosten in vollem Umfang übernommen. Liegt das einzusetzende Einkommen über 10,00 EUR monatlich, so sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des Einzusetzenden Einkommens festzusetzen. Es wird dabei auf volle Euro abgerundet. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des 600 Euro übersteigenden Teils des Einkommens.

Die folgende Tabelle enthält beispielhaft die Höhe der Raten bei bestimmten einzusetzenden Einkommenshöhen:

einzusetzendes EinkommenMonatsrate
in EURin EUR
10,000,00
50,0025,00
100,0050,00
150,0075,00
200,00100,00
250,00125,00
300,00150,00
350,00175,00
400,00200,00
450,00225,00
500,00250,00
550,00275,00
600,00300,00
700,00400,00
900,00600,00
1.200,00900,00

Die Ratenzahlung umfasst höchstens 48 Monatsraten. Schließlich endet die Ratenzahlung, wenn die Prozesskosten durch die geleisteten Zahlungen gedeckt sind.


Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist beim Gericht des jeweiligen Rechtszuges zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zu stellen. Dem Antrag müssen Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sein.

Im Zweifel kann vom Gericht auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangt werden (§ 118 Abs. 2 ZPO).

Dem Gegner ist vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Erörterung laden. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert.

Bei Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kann das Gericht neue Raten festsetzen. Gewinnt die hilfsbedürftige Partei das Verfahren, so zahlt der Verlierer die Gerichtskosten sowie seine Anwaltskosten und die des Gegners. Verliert die hilfsbedürftige Partei, zahlt der Verlierer die Anwaltskosten des Gegners, die Gerichtskosten, die Gerichtsvollzieherkosten und die eigenen Anwaltskosten sind je nach Gerichtsbeschluss erlassen oder gestundet. Für die Anwaltskosten des Gegner – wenn diese vom PKH-Berechtigten zu tragen sind – tritt die Prozesskostenhilfe nicht ein.

Rechtsmittel

Gegen eine Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann von der Prozesspartei Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

Verfahrenskostenhilfe

Im Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird Verfahrenskostenhilfe (VKH) statt Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Verweis von § 76 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften des Zivilprozessordnung. Verfahrenskostenhilfe wird demnach nach denselben Vorschriften gewährt wir Prozesskostenhilfe. Der häufigste Anwendungsfall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist das Ehescheidungsverfahren. Zum Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sollte in diesem Fall ein Klageentwurf beigefügt werden, damit das Gericht die Erfolgsaussicht des Verfahrens prüfen kann. Ggf. sollte bereits der Antrag auf Verfahrenskosten mit anwaltlicher Hilfe erstellt werden.


Quelle: SOLEX, Gesetze im Internet: ZPO, SGB XII, Bundesgesetzblatt

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Vermögensfreigrenzen beim Grundsicherungsgeld

Zu den geplanten Änderungen im SGB II gehören auch die Regelungen zum Schonvermögen.

Zur Zeit gilt:

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1.1.2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 EUR geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Neu:

  • Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen.
  • Das Schonvermögen wird künftig vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit zunehmendem Alter steigt der Betrag, der nicht auf Leistungen angerechnet wird. Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

Freibetrag – altersabhängig

Freibetrag bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 5.000 Euro,

ab dem 21. Lebensjahr: 10.000 Euro,

ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,

ab dem 51. Lebensjahr: 15.000 Euro.

Karenzzeit bleibt bei der Wohnung

Wie bei Leistungsberechtigten, die zur Miete wohnen, soll die Beibehaltung der Wohnung im ersten Jahr des Leistungsbezugs weiterhin ermöglicht werden. Eine selbstbewohnte Immobilie ist daher unabhängig von ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 wie bisher vollständig als Vermögen freizustellen.

Einmalige SGB II – Beantragung

Die bisherige Regelung, wonach bei einer einmaligen Beantragung von SGB-II-Leistungen – also bei Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, etwa im Zusammenhang mit Betriebs- oder Heizkostennachzahlungen oder nachträglich geltend gemachten Kosten für eine Gemeinschafts- oder Obdachlosenunterkunft – vermutet wurde, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, entfällt durch die Streichung des § 12 Absatz 6. Künftig ist daher ein regulärer, vollumfänglicher Antrag zu stellen.
Die Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterung, warum der Absatz gestrichen wurde. Lediglich wird darauf verwiesen, dass „erste Ergebnisse der Evaluation des Bürgergeldes zudem zeigen, dass nur in wenigen Fällen relevantes Vermögen vorhanden ist“. Gerade vor diesem Hintergrund hätte das bisherige, bürger- und verwaltungsfreundliche Verfahren durchaus beibehalten werden können.

Quellen: BMAS, Bundestag, SOLEX

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Vergleichszahlen zur Kindergrundsicherung

Zu dem Kompromiss bei der Kindergrundsicherung ist mittlerweile in sämtlichen Medien alles gesagt. Für die Sozialverbände ist das Ergebnis enttäuschend. Empfehlungen der Wissenschaft wurden nicht beachtet. Die Grünen gratulieren sich pflichtschuldig und mit kaum zu verleugnendem schlechten Gewissen gegenseitig, die FDP darf sich als Sieger fühlen und endlich den „Sozialklimbim“ hinter sich lassen.

Statt noch einmal Inhalte, Kritiken und Statements zu wiederholen hier nur einige Zahlen:

Von Armut betroffene Kinder und Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren:
2,8 Millionen

Kosten Kindergrundsicherung:
2,4 Milliarden

Wachstumschancengesetz:
6 Milliarden

Umweltschädliche Subventionen in Deutschland
65,425 Milliarden

Nettogewinn RWE 2022:
3,2 Milliarden

Gewinne Ölkonzerne 1. Halbjahr 2023:
Exxon 19.3 Milliarden Dollar, Chevron 12,6 Milliarden, Shell 11,9 Milliarden

Subventionen für fossile Brennstoffe G20-Länder im Jahr 2022:
967 Milliarden Dollar

Geschätzte Vermögen:
Klaus-Michael Kühne (Kühne + Nagel) 35,6 Milliarden Dollar
Dieter Schwarz (Kaufland/Lidl) 49,3 Milliarden Dollar
Jeff Bezos (Amazon) 155,9 Milliarden Dollar
Elon Musk (Tesla) 244,2 Milliarden Dollar

Quellen: taz, wikipedia, Süddeutsche, Umweltbundesamt, onvista, statista, Guardian, Paritätischer Gesamtverband, DIW, twitter

Abbildung: privat