Verbraucherzentrale zu IGeL-Angeboten

Im Mai 2023 berichteten wir hier umfassend über IGel. Das sind Selbstzahlerleistungen beim Arzt, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die gesetzlichen Krankenkassen manche Leistungen nicht zahlen. Beispielsweise, weil keine medizinische Notwendigkeit besteht oder weil die Wirksamkeit dieser Leistungen nicht ausreichend wissenschaftlich belegt ist. Trotzdem werden den Patienten in den Arztpraxen oftmals solche Leistungen dringend empfohlen.

IGeL-Monitor

Einen guten Überblick bietet nach wie vor der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund. Hier werden die Leistungen wissenschaftlich fundiert bewertet, um Versicherte in die Lage zu versetzen, sich gut informiert für oder gegen eine IGeL zu entscheiden.

Besserer Schutz für Patient:innen

Nun hat der Bundesverband Verbraucherzentrale weitere Probleme bei den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) aufgezeigt und fordert den Gesetzgeber auf, Patient:innen bei Selbstzahlerleistungen besser zu schützen.

Es geht um Medizinische Leistungen, die grundsätzlich von der GKV übernommen werden, aber von Ärzt:innen als Privatleistung angeboten werden. Der Grund ist, dass die KV die Leistungen nur übernimmt, wenn die jeweiligen Fachärzte dafür eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) haben. Um diese Genehmigung zu bekommen, müssen die Ärztinnen und Ärzte unter anderem an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. Nur mit der Fortbildung darf die Leistung über die Gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden. Die Facharztpraxen können sie aber trotzdem als IGeL anbieten. Dies betrifft zum Beispiel Hautkrebsscreenings und Mammosonografien.

Ergebnisbericht

Die Verbraucherzentrale hat zwischen März 2024 und Juni 2025 583 Meldungen von Verbrauchern zu diesem Thema bekommen, ausgewertet und jetzt in einem Ergebnisbericht veröffentlicht. Auch correctiv berichtet darüber

In den Meldungen geht es beispielsweise darum, dass die Bestimmung des Vitamin-D-Werts privat gezahlt werden musste, obwohl eine chronische Erkrankung vorlag, für deren Behandlung eine regelmäßige Bestimmung dieses Wertes essenziell ist. Auch zur Fachrichtung Gynäkologie gab es Rückmeldungen: Verbraucher:innen schildern, dass sie für Ultraschalluntersuchungen zahlen sollten, obwohl Schmerzen bestanden oder relevante Vorbefunde vorlagen. Die Zuzahlungen wurden von den Ärzt:innen unter anderem damit begründet, dass die Krankenkassen Rückforderungen stellen können – etwa wenn die Praxis angeblich zu viele Leistungen erbracht habe.

bürokratische Hürden

Verbraucher:innen, die sich gegen unzulässige Abrechnungen oder fragwürdige Selbstzahlerforderungen zur Wehr setzen möchten, benötigen zunächst fundiertes Wissen über Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Gesundheitssystem. Besteht aus Sicht der Patient:innen ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten, sind die Möglichkeiten, bestehendes Recht individuell durchzusetzen, jedoch durch bürokratische Hürden begrenzt. Außerdem besteht die Sorge, dass bei Beschwerden, das Vertrauensverhältnis zu behandelnden Ärzt:innen belastet werden. Ein Arztwechsel ist zudem insbesondere in ländlichen Regionen oder bei Fachärzt:innen mitunter nur schwer möglich. Teils längere Wartezeiten und mangelnde Verfügbarkeit freier Termine erschweren den Zugang zusätzlich.

Forderungen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fordert deswegen

  • IGeL sollten nur in gesonderten IGeL-Sprechstunden, klar getrennt von den GKV-Sprechstundenzeiten, verkauft werden dürfen.
  • Der Gesetzgeber muss Vertragsärzt:innen verpflichten, genehmigungspflichtige Leistungen als Kassenleistung anzubieten, wenn die grundsätzlichen arzttypischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Ärzt:innen dürfen etwa nicht bewusst Fortbildungen versäumen, um Leistungen privat erbringen zu können.
  • Für das Anbieten von IGeL ist ein einheitlicher Muster-Behandlungsvertrag einzuführen und verpflichtend einzusetzen.
  • Sämtliche IGeL-Verkäufe sind den Kassenärztlichen Vereinigungen zu melden und zu veröffentlichen.
  • Standardisierte, evidenzbasierte Gesundheitsinformationen zu IGeL-Angeboten sind von den Ärzt:innen verpflichtend den Patient:innen mitzugeben.
  • Evidenzbasierte Gesundheitsinformationen sind bereits vielfach vorhanden, zum Beispiel im IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund. Diese sollten in der elektronischen Patientenakte (ePA) und in der Praxissoftware integriert werden.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, IGel-Monitor, Bundesverband Verbraucherzentrale, correctiv,

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