Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung vorgelegt.

Hintergrund

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den strafprozessualen Opferschutz insbesondere für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auszubauen und den Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung deutlich zu verbessern. Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten Anspruch auf diese besondere Form der nicht-rechtlichen Unterstützung während des Strafverfahrens. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst Betreuung, Information und Stabilisierung vor, während und nach der Hauptverhandlung.

Instrument hat sich bewährt

Evaluierungen des Bundes und der Länder haben gezeigt, dass sich dieses Instrument bewährt hat, die tatsächliche Inanspruchnahme jedoch hinter den Erwartungen zurückbleibt. Deshalb sollen bestehende Hürden abgebaut und die Regelungen praxisnäher ausgestaltet werden.

kostenloser anwaltlicher Beistand

Im Mittelpunkt stehen Änderungen der Strafprozessordnung (§ 406g StPO) und des PsychPbG. Minderjährige Opfer sollen leichter Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung erhalten. Auch für Erwachsene, die Opfer besonders schwerer Straftaten wurden, soll die Inanspruchnahme erleichtert werden. Neu ist zudem die ausdrückliche Einbeziehung von Opfern gravierender häuslicher Gewalt. Diese sollen künftig nicht nur Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung, sondern auch auf einen kostenlosen anwaltlichen Beistand erhalten, insbesondere bei Delikten wie Körperverletzung oder Nachstellung.

neue Verfahrensregelungen

Zur Verbesserung der praktischen Umsetzung sieht der Entwurf neue Verfahrensregelungen vor, etwa die verpflichtende Benachrichtigung der Prozessbegleitung über Hauptverhandlungstermine oder die Möglichkeit einer nachträglichen Beiordnung. Zudem sollen Vergütungsregelungen angepasst und Fragen der Verdolmetschung klargestellt werden, um ein flächendeckendes Unterstützungsangebot zu sichern.
Darüber hinaus stärkt der Entwurf Opfer von Hasskriminalität: Volksverhetzung (§ 130 StGB), verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) sollen in den Nebenklagekatalog aufgenommen werden, soweit individuelle Rechtsgüter betroffen sind.

Quelle: Bundesanzeiger

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