Aktivrente gilt seit Januar 2026

Zum 1.1.2026 ist übrigens trotz vielfacher Kritik das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet Änderungen im Einkommenssteuergesetz (neuer Punkt 21 im § 3 EStG) und soll nach zwei Jahren überprüft werden.

Aktivrente als Anreiz

Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Mit der Aktivrente soll ein Anreiz geschaffen werden länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Da von der Aktivrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, profitieren auch die Sozialversicherungen.

Voraussetzungen

Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung),
  • nichtselbständig beschäftigt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) sind und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) sie bisher ausgeübt haben. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Die Aktivrente gilt nicht für Einnahmen aus anderer Erwerbstätigkeit, zum Beispiel:

  • aus selbstständigen Tätigkeiten,
  • aus einem Beamtenverhältnis,
  • als Abgeordneter oder
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung).

Sozialversicherung

Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.

Weitere Regelungen

Die Aktivrente muss nicht beantragt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch.

Der Freibetrag der Aktivrente kann immer nur in einem Beschäftigungsverhältnis pro Monat genutzt werden. Wechselt man den Job, kann der Freibetrag ab dem neuen Monat im neuen Arbeitsverhältnis eingesetzt werden, solange man ihn nicht parallel woanders nutzt.

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat, ab dem das gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht

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15. Existenzminimumbericht

Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 5. November 2024 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2026 (15. Existenzminimumbericht) als Unterrichtung zugeleitet.

Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der 15. Existenzminimumbericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende im Jahr 2025 auf 11.940 Euro pro Jahr und 2026 auf 12.096 Euro pro Jahr. Derzeit liegt der steuerliche Freibetrag mit 11.604 noch darunter. Das im parlamentarischen Verfahren steckende Steuerfortentwicklungsgesetz sieht indes vor, den Grundfreibetrag 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro zu erhöhen. Der Kinderfreibetrag soll 2025 auf 6.672 Euro und 2026 auf 6.828 Euro steigen. Derzeit liegt er bei 6.384 Euro. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf 6.648 Euro für 2025 und 6.696 Euro für 2026.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz ist allerdings noch im parlamentarischen Verfahren. Es gibt dazu auch noch keine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Es steht dort in dieser Woche auch nicht auf der Tagesordnung. 

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20252026202620252026
Regelsatz6.7566.75612.1444.7644.764
Bildung und Teilhabe348348
Kosten der Unterkunft4.0924.2126.3241.2361.272
Heizkosten1.0921.1281.524300312
sächliches Existenzminimum11.94012.09619.9926.648*6.696*

* dazu kommt jeweils der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.

Rückwirkende Erhöhung 2024

Der Grundfreibetrag für Alleinstehende aus § 32a EStG und der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes aus § 32 EStG sollen rückwirkend für 2024 auf 11 784 Euro (Grundfreibetrag) und auf 6 612 Euro (Kinderfreibetrag) erhöht werden. (siehe FOKUS-Sozialrecht vom 16. August 2024).

Quellen: Bundestag, FOKUS Sozialrecht

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Jahressteuergesetz 2022

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Weitere Änderungen

Einige weitere der im Jahressteuergesetz geplanten Änderungen betreffen – ebenso wie die Einführung eines Klimageldes – auch andere hier behandelte Themen:

  • Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung,
  • Sparer-Pauschbetrag,
  • Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags und
  • Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen.

Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung

Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld besteht, können die Eltern einen Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt. Dabei wurde der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1 602 Euro für Verheiratete/Lebenspartner) zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag wurde seit seiner Einführung betragsmäßig nicht verändert.

Ab 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erhöht. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Rückwirkende Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags

Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung wurde u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt; übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren.

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll nun auch steuerfrei gestellt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen

Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung sieht u. a. eine kontinuierlich ansteigende Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG vor.

Bisher ist gesetzlich vorgesehen, dass diese Altersvorsorgeaufwendungen erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Quellen: Bundestag, Fokus-Sozialrecht, SOLEX

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Entlastungsschritte

So nennt der Koalitionsausschuss die Ergebnisse vom 23.2.2022. Das Finanzministerium hat ein Papier veröffentlicht, in dem „10 Entlastungschritte für unser Land“ aufgelistet sind.

Einiges davon ist schon in Gesetzesform gegossen und muss nur noch vom Bundesrat verabschiedet werden, andere Punkte sind Absichtserklärungen, die die Koaltion in den nächsten Wochen und Monaten umsetzen will. Für diese Punkte existieren noch keine Gesetzesvorlagen oder sie sind noch nicht veröffentlicht.

Schon auf den Weg gebracht:

Weitere Vorhaben:

EEG-Umlage fällt weg

Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für die Wirtschaft wird die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2023 überprüft und angepasst.

Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Grundfreibetrag wird erhöht

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Fernpendlerpauschale wird angehoben

Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen.Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 38 Cent. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.

Coronazuschuss wird eingeführt

Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen werden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.

Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder

Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder wird zum 1. Juli 2022 auf den Weg gebracht. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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