Beschäftigung im Übergangsbereich

Nach amtlichen Daten lag die Zahl der Vollzeit-äquivalenten Midijobs (Beschäftigte mit durchgehendem Verdienst im Übergangsbereich) im Jahr 2022 bei etwa 1,40 Millionen.

Neben den „reinen“ Midijobs (ganzjährig im Bereich) gibt es viele Mischfälle, die nur zeitweise im Übergangsbereich verdienen. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich eine deutlich höhere Gesamtzahl. Schätzungen gehen etwa davon aus, dass 2019 nahezu 3 Millionen Menschen Midijobs ausübten (knapp 9 % aller SV-Beschäftigten)

Midijobs werden überwiegend von Frauen ausgeübt. Der Männeranteil liegt nur bei etwa 21,8 %. Frauen mit Kindern unter 15 Jahren stellen rund 25 % der Midijobberinnen – deutlich mehr als der Bundesdurchschnitt von 12 %. Typische Tätigkeiten sind einfache Helfer-Jobs: Rund 39,6 % aller Reinigungskräfte und 21,3 % aller Verkaufskräfte arbeiten als Midijobber.

reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage

Midijobs sind voll sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung). Arbeitgeber zahlen die vollen üblichen Beiträge. Die Besonderheit liegt auf Seiten der Arbeitnehmer: Für sie wird eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage angewandt, wodurch der persönliche Beitragsanteil zu Beginn bei null beginnt und bis zur oberen Grenze gleitend ansteigt (am oberen Ende entsteht so insgesamt der normale Beitragssatz). Diese Ermäßigung soll Midijobber entlasten, ihre vollen Sozialversicherungsansprüche bleiben aber erhalten.

Berechnung 2026

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt zum 1. Januar 2026 auch die Untergrenze für „Midi“-Jobs auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.

Mit den seit Oktober 2022 geltenden Berechnungsformeln wird vermieden, dass der Nettolohn beim Eintritt in den Übergangsbereich durch – wenn auch geringe – Sozialversicherungsbeiträge zunächst sinkt. Dies wird mit der Formel zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag erreicht. Sie lautet:

  • BE=(2000 / (2000 – G) x (AE – G)

Die Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers:

  • BE=F x G + ([2000 / (2000 – G)] – [G / (2000 – G)] x F) x (AE – G)

BE=beitragspflichtige Einnahme
AE=Arbeitseinkommen
G =Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR)
F =Berechnungsfaktor (2026: 0,6619)
Der Faktor ergibt sich, wenn man 0,28 durch den durchschnittlichen Gesamtversicherungsbeitragssatz teilt (für das Jahr 2026: 42,30%).

Beispiele

Arbeitseinkommen in EUR603900120016002000
Faktor0,66190,66190,66190,66190,6619
Betrag der Beitragsbemessung399,13739,471.083,251.541,632.000,00

Quellen: Deutsche Rentenversicherung, WSI (Hans-Böckler-Stiftung), BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung:  pixabay.com clean-ge24333d09_1280.jpg

Achtung, Kostenfalle: Diese 3 Tricks von Vermittlern ausländischer Betreuungskräfte können Sie teuer zu stehen kommen!

Viele beschäftigen bereits eine sogenannte 24-Stunden-Betreuungskraft oder ziehen diese Option in Betracht. Es ist bekannt, dass der Einsatz von Betreuungspersonal, das von einem ausländischen Pflegeunternehmen entsandt wird, rechtlich nicht unproblematisch ist. Dennoch gelingt es Vermittlungsagenturen immer wieder, zusätzliche rechtliche Risiken zu schaffen. Ein besonders kritischer Punkt betrifft die A1-Bescheinigung.

Warum ist die A1-Bescheinigung so wichtig?

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass eine aus dem Ausland entsandte Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist. Sie dient als essenzieller Nachweis, um sicherzustellen, dass die Betreuung rechtlich korrekt erfolgt und dass die Betreuungskraft weiterhin sozialversichert bleibt, ohne doppelte Beiträge im Einsatzland zahlen zu müssen.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben – sowohl für das entsendende Unternehmen als auch für diejenigen, die die Pflegekraft in Anspruch nehmen, weil sie dann unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Besonders wichtig: Seit dem 01.01.2025 ist für alle Personenkreise ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren verpflichtend!

Diese 3 Tricks wenden Vermittler ausländischer Betreuungskräfte an

Trick 1: Falsche Behauptung einer Sozialversicherungspflicht im Ausland

Ein verbreiteter Trick von Vermittlungsagenturen ist die Aussage, dass die Betreuungskraft „im Ausland sozialversicherungspflichtig“ sei. Oftmals werden jedoch lediglich Auftrags- oder Dienstleistungsverträge anstelle regulärer Arbeitsverträge abgeschlossen. Das bedeutet: Wenn die Betreuungskraft sich nicht selbst versichert, hat sie weder Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld noch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Trick 2: Das Versprechen, die A1-Bescheinigung später nachzureichen

Viele kennen diese Situation: Die Entscheidung für eine Betreuungskraft ist gefallen, der Einsatz soll möglichst sofort beginnen – aber die A1-Bescheinigung liegt noch nicht vor. Das Entsendeunternehmen verspricht, das Dokument schnellstmöglich nachzureichen.

Nehmen Sie sich in Acht davor, die Betreuung ohne A1-Bescheinigung starten zu lassen! Stattdessen sollten Sie darauf bestehen, dass die Bescheinigung bereits vor Arbeitsbeginn vorliegt, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Trick 3: Private Reisekrankenversicherung als vermeintlicher Ersatz für die A1-Bescheinigung

Einige Entsendeunternehmen schließen für ihre Betreuungskräfte eine private Reisekrankenversicherung ab, um den Anschein einer ausreichenden Absicherung zu erwecken. Zwar erhalten die Betreuungskräfte dadurch im Krankheitsfall bestimmte Leistungen, doch ersetzt diese Versicherung keinesfalls die Sozialversicherungsansprüche einer regulären Beschäftigung.

Quellen: Beraterbrief Pflege, Ausgabe 2025/02

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