Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld 2026

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld für Versicherte jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende festgelegt, längstens auf insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende. Die Regelung knüpfte an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an.

Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 im Zusammenhang mit dem Pflegekompetenzgesetz beschlossen, dass die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben werden soll. Die Regierung begründet dies unter anderem mit der immer noch hohen Anzahl von Erkrankungen bei Kindern.

Höhere Krankheitszahlen bei Kindern

Auch für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie, so die Gesetzesbegründung, zeigten die Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) für Kinder im Alter von bis zu vier Jahren bzw. von fünf bis 14 Jahren durchschnittlich deutlich erhöhte Inzidenzen von akuten respiratorischen Erkrankungen im Vergleich zu den vorpandemischen Jahren. In den Kalenderwochen 40 bis 20 des Folgejahres seien die durchschnittlichen Werte der Kalenderwochen für die Saisons der Jahre 2023/2024 und 2024/2025 jeweils höher als in den Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019. Dies gelte für beide Altersgruppen. Darüber hinaus ergäben Auswertungen des RKI, dass in der Saison der Jahre 2023/2024 insgesamt eine höhere Krankheitslast von schweren akuten Atemwegserkrankungen (SARI) im Vergleich zu den vorpandemischen Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019 bestand. Ausgenommen hiervon sei nur die Altersgruppe bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres (Epidemiologischen Bulletin 41/2024 vom 10. Oktober 2024).

„zeitweise“ Verlängerung

Mit der Anpassung in § 45 Absatz 2a SGB V wird der längere Anspruchszeitraum daher auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sehe die Einrichtung einer Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern vor, die Ansätze für eine Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln und in diesem Rahmen auch die Leistungen der Krankenkassen auf ihre Zweckmäßigkeit untersuchen soll, heißt es weiter in der Gestzesbegründung. Um der Bewertung dieser Kommission zum Umfang des Kinderkrankengeldes nicht vorzugreifen, sei eine zeitweise Verlängerung der Regelung sachgerecht.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), RKI, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegekompetenzgesetz – Wiedervorlage

Das Pflegekompetenzgesetz (PKG) wurde am 18. Dezember 2024 im Kabinett der Ampelregierung verabschiedet und wird nun in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht. In der vorangegangenen Legislaturperiode war eine Befassung im Bundestag aufgrund des Bruchs der Koalition nicht erfolgt. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Pflegekompetenz zu stärken und umfasst verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität und der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte.

eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Ein Kernpunkt ist die explizite Anerkennung und Erweiterung der „eigenverantwortlichen Heilkundeausübung“ von Pflegefachpersonen im Rahmen des SGB V und SGB XI. Dies umfasst die Befugnis für Pflegefachpersonen, Präventionsempfehlungen auszusprechen, Pflegehilfs- und Hilfsmittel zu verordnen sowie Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (HKP) auszustellen.

Aktualisierungen und Ergänzungen

Der aktuelle Referentenentwurf (25. Juni 2025) ist inhaltlich „nahezu deckungsgleich“ mit dem Kabinettsentwurf aus der vorherigen 20. Legislaturperiode (18. Dezember 2024). Der neue Referentenentwurf enthält aber auch spezifische Aktualisierungen und Ergänzungen. Zu den Änderungen gehören:

  • Die Einführung einer neuen Regelung in § 73a SGB XI, die Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflegeversorgung bei absehbaren und bereits eingetretenen Rahmenbedingungen vorschreibt und damit „Corona-Regelungen“ verfestigt.
  • Eine Erhöhung des Betrags für die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) von 50 auf 70 Euro, mit einer Differenzierung basierend auf den Kosten der DiPA selbst und der Unterstützung bei deren Anwendung.
  • Die Aufnahme eines neuen § 45h SGB XI bezüglich „Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung“.

Stellungnahme der BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat am 14. Juli 2025 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der sie den aktuellen PKG-Entwurf grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Stärkung der Pflegekompetenzen begrüßt. Besonders positiv werden die gesetzliche Verankerung der eigenständigen Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen im SGB XI und SGB V, die Anerkennung der Pflegeprozessverantwortung sowie die Regelungen zu Präventionsempfehlungen und der Verordnung von Hilfsmitteln hervorgehoben. Die BAGFW begrüßt zudem die erhöhte Förderung für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und die Verfestigung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung unter veränderten Rahmenbedingungen (§ 73a SGB XI).

Herausforderungen

Wie die umfassende Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) jedoch deutlich macht, wird der Erfolg des PKG maßgeblich von der Bewältigung erheblicher praktischer, finanzieller und bürokratischer Herausforderungen abhängen. Während die Kompetenzerweiterung begrüßt wird, unterstreichen Bedenken hinsichtlich angemessener Vergütung, zugänglicher Weiterbildung, beschleunigter Pflegesatzverhandlungen und umfassender Entbürokratisierung die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes, der sowohl die berufliche Entwicklung der Pflegekräfte als auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Pflegeanbieter unterstützt.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht: Leistungsrechtliche Änderungen geplant!

Am 6. September 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz vorgestellt. Neben den Neuerungen zur Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, insbesondere in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, enthält der Entwurf auch wesentliche Änderungen zum Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung, darunter auch die sog. „stambulante“ Versorgung.

Die „stambulante“ Versorgung nach § 45j SGB XI

Die „stambulante“ Versorgung wird im neuen § 45j SGB XI geregelt und soll die Lücke zwischen den bereits heute in der häuslichen Versorgung bestehenden ambulanten Versorgungsformen und der vollstationären Pflege schließen. Es wird zudem klargestellt, dass die Regelungen für die „stambulante“ Versorgungsform in Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI keine Anwendung finden. Dazu gehören u. a. Krankenhäuser sowie Einrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.

Zudem erfordert diese Versorgungsform den Abschluss eines Vertrags zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten, der wesentliche Aspekte wie Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen und die Qualitätssicherung regelt. Der neue Vertrag soll die Bereitstellung eines Basispakets an Pflege- und Betreuungsleistungen sicherstellen. Darüber hinaus können erweiterte Leistungen durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer erbracht werden. Auch die Vergütung und Abrechnung der Leistungen wird in diesem Vertrag festgelegt.

Damit will der Gesetzgeber ganz klar Einsparungen bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erreichen.

Ausweitung des Umwandlungsanspruchs

Weitere relevante Neuerungen betreffen die Ausweitung des Umwandlungsanspruchs. Danach können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die häuslich versorgt werden, künftig bis zu 50 Prozent statt der bisherigen 40 Prozent des Leistungsanspruches auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Zusätzlich können diese Klienten künftig bis zu 50 Prozent ihres Leistungsanspruchs auf Tages- oder Nachtpflege für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwidmen.

Aber: Der umgewandelte Leistungsanspruch der Tages- oder Nachtpflege darf nur für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, in dem eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen angeboten wird.

Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden

Ein weiterer Punkt des Entwurfs betrifft das Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden. Zukünftig soll es schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad zu erhalten, da das Begutachtungsassessment in eine strengere Richtung evaluiert werden soll.

Fazit

Insgesamt enthält der Referentenentwurf weitreichende Neuerungen, die das Leistungsspektrum und die Struktur der Pflegeversicherung erheblich beeinflussen könnten. Allerdings wird es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Anpassungen kommen, insbesondere in Bezug auf die Praktikabilität der neuen Regelungen.

Quellen: Beraterbrief Pflege 2024/18

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