BEEP – Neues in der Pflege

Am 6.11.2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ beschlossen. Der Bundesrat stoppte das Gesetz zunächst wegen diesem Gesetz „angehängten“ fachfremden Regelungen, mit denen in die Finanzierung von Krankenhäusern eingegriffen werden sollte. Am 19.12.2025 wurde BEEP dann endgültig verabschiedet.

Eigentlicher Schwerpunkt des Gesetzes sind zahlreiche Änderungen die Pflege betreffend. Es sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um diese auf mehr Schultern zu verteilen, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Pflegekräfte erhalten mehr medizinische Befugnisse, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. Ebenfalls werden Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinfacht. Insgesamt weist das Gesetz mehr als 80 Änderungen im SGB XI auf.

Leistungsrechtliche Änderungen

Prävention wird gestärkt (§ 5 Abs. 1a SGB XI (neu))

Bisher wurde nur für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen die Prävention explizit gefördert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Pflegekassen auch Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege den Zugang zu Präventionsleistungen der Krankenkassen ermöglichen und aktiv unterstützen.

Die Pflegekassen müssen dabei zwei neue Aufgaben wahrnehmen:

  • Fachliche Beratung: Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegepersonen erhalten gezielte Informationen darüber, welche Möglichkeiten Gesundheitsförderung und Prävention bieten, um die gesundheitliche Situation zu verbessern und Ressourcen zu stärken.
  • Präventionsempfehlung: Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberater können künftig konkrete Präventionsmaßnahmen empfehlen. Diese Empfehlung soll frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen – idealerweise bereits im Anschluss an die Begutachtung, in der Pflegeberatung nach §§ 7a und 7c SGB XI, im Zusammenhang mit der Erbringung der Pflegesachleistungen nach § 36 oder bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Pflegekassen werden zur Sicherstellung der Beratung verpflichtet (§ 7a Abs. 8 SGB XI)

Dem bisherigen Absatz 8 wird folgender Satz vorangestellt: „Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten sicher.“ In einer weiteren Ergänzung wird klargestellt, dass die Pflegekassen ihre Beratungsaufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen können.

Bericht zum Anstieg der Pflegebedürftigkeit bis 30.6.2026 (§ 15 Abs. 8 SGB XI)

Der GKV-Spitzenverband muss bis zum 30.6.2026 dem Bundesgesundheitsministerium einen wissenschaftlich fundierten Bericht vorlegen. Dies soll wohl der Vorbereitung der nächsten großen Pflegereform, an der aktuell auch die Bund-Länder-AG arbeitet, dienen. Der Bericht soll zwei Schwerpunkte haben: Erfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments und Vorschläge zur Weiterentwicklung sowie Gründe für den überproportionalen Anstieg der Pflegebedürftigen.

Elektronische Mitteilung bei eilbedürftigen Pflegeanträgen (§ 18c Abs. 1 Satz 3 SGB XI)

Bei einer sogenannten Eilbegutachtung müssen die Pflegekassen das Ergebnis unverzüglich dem Antragsteller mitteilen. Ob und wann das Entlassmanagement, welches den Eilantrag ausgelöst hat, informiert wird, ist dagegen nicht geregelt. Das wird nun geändert. Sofern die antragstellende Person eingewilligt hat, muss die Pflegekasse auch das Entlassmanagement unverzüglich informieren und zwar in elektronischer Form.

Strafzahlung bei Fristüberschreitung innerhalb von 15 Arbeitstagen (§ 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI)

Hält die Pflegekasse die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder Anträge auf einen höheren Pflegegrad von 25 Arbeitstagen nicht ein und hat die Verzögerung zu verantworten, war bisher nicht geregelt, wann die 70 € je angefangene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen sind. Mit der neuen Regelung ab 1.1.2026 nimmt der Gesetzgeber jetzt eine konkrete Regelung vor. Danach müssen die Pflegekassen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf zahlen. Das gilt auch, wenn eine der verkürzten Begutachtungsfristen (5 Arbeitstage, 10 Arbeitstage) durch den MD nicht eingehalten wird. Wie bisher gilt: Ist der Antragsteller bereits in vollstationärer Pflege und hat mindestens Pflegegrad 2, besteht kein Anspruch auf diese Strafzahlung.

Neue Regelungen zum Ruhen des Pflegegeldes (§ 34 SGB XI)

Das Pflegegeld wird künftig in folgenden Fällen weitergezahlt:

  • bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (nicht EU/EWR oder Schweiz) für die Dauer von bis zu acht Wochen
  • je Kalenderjahr sowie n je stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung für die Dauer von acht Wochen

Klargestellt wird zudem, dass auch die Leistungen zur Sozialen Sicherung der Pflegeperson für die Dauer von bis zu acht Wochen in diesen Fällen weitergezahlt werden.

Weniger Beratungseinsätze bei Pflegerad 4 oder 5 (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Das bedeutet: Die bisherige Verpflichtung zu vierteljährlichen Beratungsbesuchen bei Pflegegrad 4 und 5 wird in ein Wahlrecht umgewandelt. Sie können vierteljährlich eine Beratung abrufen, verpflichtend ist diese nur noch halbjährlich.

Zudem sollen ambulante Pflegedienste und Pflegefachpersonen, die die Beratungseinsätze durchführen, das Beratungsprotokoll direkt auf elektronischem Weg an die Pflegekassen senden oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung stellen.

Ausschlussfrist bei Kostenerstattung der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Es wird eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Kostenerstattung unwiderruflich – eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Höhere Leistungen für Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI)

Bisher dürfen Pflegekassen pro Monat insgesamt nur 53 Euro zahlen für die Nutzung von Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und die dazu erforderliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Künftig zahlt die Pflegekasse für die DiPA bis zu 40 Euro und für die Unterstützung zusätzlich bis zu 30 Euro pro Monat.

Neue Versorgungsform „stambulant“ (§ 45h SGB XI)

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten künftig einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Zusätzliche Leistungen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36 SGB XI. Wenn der Sachleistungsbetrag nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld (§ 38 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 SGB XI).

Weitere mögliche Leistungen: Es können zudem Leistungen gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 SGB XI in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 SGB XI sowie auf Kurzzeitpflege.

Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen wird definiert (§ 69 SGB XI)

Die Pflegekassen erhalten einen ausdrücklichen Sicherstellungsauftrag: Sie haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Pflegekassen müssen also aktiv dafür sorgen, dass ausreichend Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags müssen sie die Erkenntnisse aus der Evaluation der regionalen Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der Ausschüsse und aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen berücksichtigen. Die Pflegekassen müssen also die Versorgungssituation aktiv beobachten und bei Bedarf gegensteuern.

Leistungsbeträge stehen ab 2026 endlich im Gesetz

Die im SGB XI stehenden (veralteten) Leistungsbeträge wurden an den aktuellen Stand 1.1.2025 angepasst.

Neben diesen Änderungen im Leistungsrecht gibt es zahlreiche weitere Änderungen, z. B.:

  • Die Personalbemessung wird weiterentwickelt und an den tatsächlichen Versorgungsbedarf angepasst.
  • Digitale Verfahren sollen Antrags-, Dokumentations- und Prüfprozesse spürbar vereinfachen.
  • Pflegefachpersonen erhalten in ausgewählten Bereichen erweiterte Befugnisse zur eigenverantwortlichen Durchführung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten – ein Baustein zur Entlastung und zur verbesserten Versorgung.

Quelle: SOLEX, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag, Bundesrat

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Stambulant

Wie berichtet, hat der Bundesrat wegen fachfremder Regelungen zur Krankenhausfinanzierung im geplanten Pflegekompetenzgesetz („Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“) dieses in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser berät darüber am 17.12.25, zwei Tage später gibt es dann einen neuen Versuch im Bundesrat. Man kann aber davon ausgehen, dass die zum 1.1.2026 geplanten Neuregelungen im SGB XI im nächsten Jahr auch umgesetzt werden, eventuell mit etwas Verspätung oder rückwirkend.

Neue Versorgungsform

Eine Neuregelung beinhaltet die geplante neue Versorgungsform des § 45h SGB XI: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen, bekannt geworden unter dem Kofferwort „stambulant“. Der Begriff „stambulant“ beschreibt eine Mischform zwischen ambulanter und stationärer Pflege — also weder klassische häusliche Pflege (ambulant), noch konventionelle Pflege im Heim (stationär), sondern eine alternative Versorgungsform.

Kernidee

Pflegebedürftige wohnen in kleineren, gemeinschaftlichen Wohngemeinschaften oder Hausgemeinschaften — mit eigenem Zimmer, eigener Wohnungsgestaltung, Gemeinschaftsbereichen etc. — und erhalten gleichzeitig eine durchgehende Betreuung und Pflege vor Ort, vergleichbar mit stationärer Pflege, aber mit dem Alltag und der Selbstbestimmung wie in einem Wohnumfeld.

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Zudem steht den Pflegebedürftigen für den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruchs anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37 zu.

Weitere Leistungen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben außerdem Anspruch auf

  • Pflegeberatung gemäß § 7a,
  • Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
  • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß
    § 44a,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Kritik

Mehrere Sozial- und Fachverbände sowie Interessenvertretungen äußern größere Vorbehalte gegenüber dem Konzept „stambulant“ und seiner gesetzlichen Verankerung. Wichtige Kritikpunkte:

  • Der Sozialverband Deutschland (SoVD) spricht sich gegen die Einführung einer dritten Säule („stambulant“ neben ambulant und stationär) aus. Man befürchtet eine neue Mehrklassenversorgung: Menschen mit wenig Einkommen oder ohne Angehörige könnten benachteiligt werden.
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege (BAH) fürchtet, dass das neue Konzept die bestehende Landschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften verdrängen könnte — insbesondere wenn die Finanzierung und Vergütung der neuen Form gegenüber bestehenden unterschiedlich oder ungünstig ausgestaltet ist.
  • Der Versuch, mit stambulant eine Mischform gesetzlich zu verankern, so die BAH, könnte zu hohem bürokratischen Aufwand, Regulierungskomplexität und Unklarheiten in Zuständigkeiten führen — was sowohl für Anbieter als auch für Pflegebedürftige problematisch sein kann.
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) kritisiert, dass der monatliche Zuschuss von 450 € zu niedrig sein könnte, um eine stabile und hochwertige Versorgung, insbesondere bei höherem Pflegebedarf, sicherzustellen.

Schließlich gibt es prinzipielle Kritik daran, mit dem dritten Sektor nicht das Grundproblem der Versorgungssegregation (ambulant vs. stationär) aufzulösen, sondern das System noch komplexer zu machen. Die Forderung vieler Verbände ist stattdessen eine Stärkung bewährter, flexibler und bedarfsorientierter Pflegeformen, ohne neue starre Kategorien zu schaffen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SoVD, BAH, PKV

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Pflegekompetenzgesetz muss in den Vermittlungsausschuss

In seiner Plenarsitzung am 21. November 2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Meistbegünstigungsklausel

Die Länder begründen ihre Entscheidung mit dem geplanten Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel bei der Vergütung der Krankenhäuser für das Jahr 2026. Durch die vom Bundestag eingefügte Regelung sollen die gesetzlichen Krankenversicherungen finanziell entlastet und stabilisiert werden.

Die Länder befürchten, dass den Krankenhäusern damit Einnahmen von ca. 1,8 Milliarden Euro im Jahr verloren gehen. Die Aussetzung wirke sich auch in den darauffolgenden Jahren negativ auf die finanzielle Situation der Krankenhäuser aus. Die Regelung stehe außerdem im Widerspruch zur im Haushaltsbegleitgesetz des Bundes festgeschriebenen einmaligen Unterstützung für die Krankenhäuser in Höhe von vier Milliarden Euro, mit der die Inflationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 kompensiert werden sollen.

KV-Beiträge

Laut Tagesschau warnten Krankenkassen und Opposition schon vor der Entscheidung im Bundesrat vor absehbaren Anhebungen der Zusatzbeiträge 2026, da viele Kassen Reserven auf vorgeschriebene Mindestwerte auffüllen müssen. Für die angespannte Lage bei den Rücklagen der Krankenkasse sorgte 2020 ausgerechnet Jens Spahn in seiner Amtszeit als Gesundheitsminister, als er die Kassen dazu verdonnerte, einen großen Teil seiner Gesundheitsreform aus ihren Rücklagen zu finanzieren.

Schwerpunkt des Gesetzes

Das Gesetz sieht Maßnahmen vor, die die Pflege auf mehr Schultern verteilen soll, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. Allerdings wird die Umsetzung dieser Maßnahmen nun erst einmal verzögert.

So sollen Pflegekräfte mehr medizinische Befugnisse erhalten, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. In den nächsten Jahren sollen Kataloge für die Leistungen erstellt werden, die Pflegefachkräfte künftig eigenverantwortlich erbringen dürfen. Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Außerdem soll die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen gefördert werden. Sie bieten sowohl bestehenden als auch neuen Versorgungsmodellen erweiterte Optionen im ambulanten System.

Weniger Bürokratie 

Das Gesetz sieht auch vor, Anträge und Formulare für Pflegeleistungen zu vereinfachen. Außerdem werden den Kommunen mehr Mitspracherechte bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen eingeräumt.

Einsparungen bei den Krankenkassen 

Der Bundestag hatte das Gesetz um ein Sparpaket für die gesetzlichen Krankenkassen erweitert. Neben der erwähnten Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel werden die Krankenkassen im Jahr 2026 auch von ihrer Verpflichtung zur Finanzierung des Innovationsfonds befreit. Außerdem sind die sächlichen Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen für 2026 gedeckelt, wodurch sie einen Betrag von rund 100 Millionen Euro einsparen. 

Weiter bis zu 15 Kinderkrankentage

Das Gesetz enthält auch eine wichtige Regelung zu den Kinderkrankentagen. Eltern haben derzeit die Möglichkeit, für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind unter zwölf Jahren Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage im Jahr zu beantragen, Alleinerziehende können sogar 30 Tage in Anspruch nehmen. Diese Regelung soll im kommenden Jahr weiterhin gelten.

Wie es weitergeht

Wann der Vermittlungsausschuss zusammenkommt, um das Gesetz zu beraten, steht derzeit noch nicht fest. 

Quellen: Bundesrat, Fokus-Sozialrecht, Tagesschau

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Befugnis­erweiterung in der Pflege

Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD hat der Bundestag am Donnerstag, 6. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ verabschiedet. Dabei wurde der Gesetzentwurf durch die Fassung des Gesundheitsausschusses noch einmal deutlich verändert.

Attraktivität des Pflegeberufs

Bei den Pflegekräften gingen die Prognosen angesichts des demografischen Wandels von künftigen Engpässen aus, heißt es in der Vorlage weiter. So habe das Bundesinstitut für Berufsbildung 2024 einen Bedarf von 150.000 zusätzlichen Pflegekräften für das Jahr 2040 prognostiziert. Daher müsse die Attraktivität des Pflegeberufs weiter gestärkt werden. Die Stärkung der Pflegefachpersonen und ihrer Befugnisse sei ein wichtiges Ziel, um den Beruf noch attraktiver zu machen und damit gegen den in der Pflege festzustellenden Fachkräfteengpass anzugehen.

Um die Rahmenbedingungen in der Pflege zu verbessern, sollen die vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen in der Versorgung stärker genutzt werden. Demnach sollen Pflegefachpersonen künftig neben Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und, je nach Qualifikation, auch Leistungen erbringen können, die bisher Ärzten vorbehalten waren. Dies soll zu einer besseren Versorgung, etwa beim Management chronischer Erkrankungen sowie in der Prävention und Gesundheitsförderung, führen. Im Gesetz genannt werden Aufgaben in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.

Die konkreten Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versorgung sollen in einem sogenannten „Muster-Scope of Practice“ differenziert beschrieben werden. Diese Beschreibung soll Grundlage für weitere Entwicklungsschritte hinsichtlich der leistungsrechtlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen werden.

Kompetenzen in der Heilkunde

Im Pflegeberufegesetz soll der Vorlage zufolge klargestellt werden, dass Pflegefachpersonen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen Heilkunde ausüben dürfen. Zugleich wird für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einem neuen Paragrafen 15a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, Krankenversicherung) und parallel in Paragraf 28 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) festgelegt, dass Pflegefachpersonen bestimmte Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich erbringen dürfen. 

Ergänzend wird für die beiden Sozialversicherungen (SGB V und SGB XI) grundsätzlich klargestellt, dass die berufsrechtlich geregelten Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeprozessverantwortung) bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Leistungen und der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind.

Eigenverantwortliche Leistungen

In einem neuen Paragrafen 73d des SGB V können künftig Leistungen der ärztlichen Behandlung, die von Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung oder der häuslichen Krankenpflege eigenverantwortlich erbracht werden dürfen, in einem Vertrag vereinbart werden. Zudem können Leistungen vereinbart werden, die in der häuslichen Krankenpflege von Pflegefachpersonen eigenverantwortlich als Folgeverordnung veranlasst werden können, einschließlich der benötigten Hilfsmittel.

Die Regelung sehe abgestufte Umsetzungsmöglichkeiten sowohl für beruflich als auch hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen vor, heißt es. Pflegefachpersonen sollen in der hochschulischen Pflegeausbildung oder über bundesweit einheitliche Weiterbildungen zusätzliche heilkundliche Kompetenzen erwerben können. 

Quelle: Bundestag

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Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld 2026

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld für Versicherte jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende festgelegt, längstens auf insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende. Die Regelung knüpfte an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an.

Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 im Zusammenhang mit dem Pflegekompetenzgesetz beschlossen, dass die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben werden soll. Die Regierung begründet dies unter anderem mit der immer noch hohen Anzahl von Erkrankungen bei Kindern.

Höhere Krankheitszahlen bei Kindern

Auch für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie, so die Gesetzesbegründung, zeigten die Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) für Kinder im Alter von bis zu vier Jahren bzw. von fünf bis 14 Jahren durchschnittlich deutlich erhöhte Inzidenzen von akuten respiratorischen Erkrankungen im Vergleich zu den vorpandemischen Jahren. In den Kalenderwochen 40 bis 20 des Folgejahres seien die durchschnittlichen Werte der Kalenderwochen für die Saisons der Jahre 2023/2024 und 2024/2025 jeweils höher als in den Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019. Dies gelte für beide Altersgruppen. Darüber hinaus ergäben Auswertungen des RKI, dass in der Saison der Jahre 2023/2024 insgesamt eine höhere Krankheitslast von schweren akuten Atemwegserkrankungen (SARI) im Vergleich zu den vorpandemischen Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019 bestand. Ausgenommen hiervon sei nur die Altersgruppe bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres (Epidemiologischen Bulletin 41/2024 vom 10. Oktober 2024).

„zeitweise“ Verlängerung

Mit der Anpassung in § 45 Absatz 2a SGB V wird der längere Anspruchszeitraum daher auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sehe die Einrichtung einer Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern vor, die Ansätze für eine Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln und in diesem Rahmen auch die Leistungen der Krankenkassen auf ihre Zweckmäßigkeit untersuchen soll, heißt es weiter in der Gestzesbegründung. Um der Bewertung dieser Kommission zum Umfang des Kinderkrankengeldes nicht vorzugreifen, sei eine zeitweise Verlängerung der Regelung sachgerecht.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), RKI, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegekompetenzgesetz – Wiedervorlage

Das Pflegekompetenzgesetz (PKG) wurde am 18. Dezember 2024 im Kabinett der Ampelregierung verabschiedet und wird nun in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht. In der vorangegangenen Legislaturperiode war eine Befassung im Bundestag aufgrund des Bruchs der Koalition nicht erfolgt. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Pflegekompetenz zu stärken und umfasst verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität und der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte.

eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Ein Kernpunkt ist die explizite Anerkennung und Erweiterung der „eigenverantwortlichen Heilkundeausübung“ von Pflegefachpersonen im Rahmen des SGB V und SGB XI. Dies umfasst die Befugnis für Pflegefachpersonen, Präventionsempfehlungen auszusprechen, Pflegehilfs- und Hilfsmittel zu verordnen sowie Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (HKP) auszustellen.

Aktualisierungen und Ergänzungen

Der aktuelle Referentenentwurf (25. Juni 2025) ist inhaltlich „nahezu deckungsgleich“ mit dem Kabinettsentwurf aus der vorherigen 20. Legislaturperiode (18. Dezember 2024). Der neue Referentenentwurf enthält aber auch spezifische Aktualisierungen und Ergänzungen. Zu den Änderungen gehören:

  • Die Einführung einer neuen Regelung in § 73a SGB XI, die Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflegeversorgung bei absehbaren und bereits eingetretenen Rahmenbedingungen vorschreibt und damit „Corona-Regelungen“ verfestigt.
  • Eine Erhöhung des Betrags für die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) von 50 auf 70 Euro, mit einer Differenzierung basierend auf den Kosten der DiPA selbst und der Unterstützung bei deren Anwendung.
  • Die Aufnahme eines neuen § 45h SGB XI bezüglich „Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung“.

Stellungnahme der BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat am 14. Juli 2025 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der sie den aktuellen PKG-Entwurf grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Stärkung der Pflegekompetenzen begrüßt. Besonders positiv werden die gesetzliche Verankerung der eigenständigen Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen im SGB XI und SGB V, die Anerkennung der Pflegeprozessverantwortung sowie die Regelungen zu Präventionsempfehlungen und der Verordnung von Hilfsmitteln hervorgehoben. Die BAGFW begrüßt zudem die erhöhte Förderung für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und die Verfestigung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung unter veränderten Rahmenbedingungen (§ 73a SGB XI).

Herausforderungen

Wie die umfassende Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) jedoch deutlich macht, wird der Erfolg des PKG maßgeblich von der Bewältigung erheblicher praktischer, finanzieller und bürokratischer Herausforderungen abhängen. Während die Kompetenzerweiterung begrüßt wird, unterstreichen Bedenken hinsichtlich angemessener Vergütung, zugänglicher Weiterbildung, beschleunigter Pflegesatzverhandlungen und umfassender Entbürokratisierung die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes, der sowohl die berufliche Entwicklung der Pflegekräfte als auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Pflegeanbieter unterstützt.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht: Leistungsrechtliche Änderungen geplant!

Am 6. September 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz vorgestellt. Neben den Neuerungen zur Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, insbesondere in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, enthält der Entwurf auch wesentliche Änderungen zum Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung, darunter auch die sog. „stambulante“ Versorgung.

Die „stambulante“ Versorgung nach § 45j SGB XI

Die „stambulante“ Versorgung wird im neuen § 45j SGB XI geregelt und soll die Lücke zwischen den bereits heute in der häuslichen Versorgung bestehenden ambulanten Versorgungsformen und der vollstationären Pflege schließen. Es wird zudem klargestellt, dass die Regelungen für die „stambulante“ Versorgungsform in Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI keine Anwendung finden. Dazu gehören u. a. Krankenhäuser sowie Einrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.

Zudem erfordert diese Versorgungsform den Abschluss eines Vertrags zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten, der wesentliche Aspekte wie Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen und die Qualitätssicherung regelt. Der neue Vertrag soll die Bereitstellung eines Basispakets an Pflege- und Betreuungsleistungen sicherstellen. Darüber hinaus können erweiterte Leistungen durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer erbracht werden. Auch die Vergütung und Abrechnung der Leistungen wird in diesem Vertrag festgelegt.

Damit will der Gesetzgeber ganz klar Einsparungen bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erreichen.

Ausweitung des Umwandlungsanspruchs

Weitere relevante Neuerungen betreffen die Ausweitung des Umwandlungsanspruchs. Danach können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die häuslich versorgt werden, künftig bis zu 50 Prozent statt der bisherigen 40 Prozent des Leistungsanspruches auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Zusätzlich können diese Klienten künftig bis zu 50 Prozent ihres Leistungsanspruchs auf Tages- oder Nachtpflege für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwidmen.

Aber: Der umgewandelte Leistungsanspruch der Tages- oder Nachtpflege darf nur für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, in dem eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen angeboten wird.

Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden

Ein weiterer Punkt des Entwurfs betrifft das Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden. Zukünftig soll es schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad zu erhalten, da das Begutachtungsassessment in eine strengere Richtung evaluiert werden soll.

Fazit

Insgesamt enthält der Referentenentwurf weitreichende Neuerungen, die das Leistungsspektrum und die Struktur der Pflegeversicherung erheblich beeinflussen könnten. Allerdings wird es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Anpassungen kommen, insbesondere in Bezug auf die Praktikabilität der neuen Regelungen.

Quellen: Beraterbrief Pflege 2024/18

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