Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag) nach § 45b SGB XI sollen Pflegepersonen entlasten sowie dem Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und den Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Der dafür einzusetzende Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich für die Pflegegrade 1 bis 5 ist als Kostenerstattungsanspruch gestaltet.

Frist läuft Ende Juni ab

Der VDK weist jetzt darauf hin, dass nur noch bis Ende Juni 2024 nicht eingeforderte Leistungen aus 2023 bei der Pflegekasse abgerufen werden können. Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt der Anspruch.

Bestandteil der häuslichen Pflege

Zusätzliche Betreuungsleistungen gelten bei pflegebedürftigen Personen als Bestandteil der häuslichen Pflege. Sie ergänzen also die Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Auch wenn der Pflegebedürftige in einer Wohngruppe oder in einem Altenheim wohnt, ist ein Leistungsanspruch gegeben.

Bei diesen zusätzlichen Betreuungsleistungen muss es sich um Angebote handeln, die auf die Entlastung der Pflegeperson ausgerichtet sind.

niedrigschwellige Betreuungsangebote

Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere:

Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z.B. Alzheimergruppen),
Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell)
Einzelbetreuung
Familienentlastenden Dienste

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Um welche niedrigschwelligen Betreuungsangebote es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das jeweilige Bundesland auf der Grundlage einer Rechtsverordnung.

Antrag erforderlich

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen müssen beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter.

Die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommenen Leistungen dürfen auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ein gesonderter Antrag ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch.

Informations-Defizite

Laut VDK nehmen bis zu 80 Prozent der Berechtigten den Entlastungsbetrag gar nicht in Anspruch, oftmals, weil sie nicht informiert wurden, dass es ihn gibt. Aber auch andere Schwierigkeiten verhindern die Inanspruchnahme:

  • Es fehlt oft an Angeboten von Dienstleistern, die mit den Pflegekassen abrechnen dürfen.
  • Auch ambulante Dienste streichen bei Personalmangel häufig kurzfristig solche Angebote.
  • In einigen Bundesländern sind zudem die Hürden für eine Anerkennung sehr hoch, weshalb sich nur wenige Privatpersonen zertifizieren lassen.

Informatives Video

So entgehen nach VdK-Berechnungen den Versicherten dadurch rund zwölf Milliarden Euro im Jahr. Der VDK hat ein informatives Video veröffentlicht, das über den Entlastungsbetrag informiert, aber auch die Schwierigkeiten bei der Umsetzung anspricht.

Quellen: Sozialverband VDK, SOLEX

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Statistisches Bundesamt veröffentlicht Engpassbetrachtung für erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte

Der Pflegeberuf steht bereits seit einigen Jahren im Fokus des öffentlichen Diskurses als sogenannter Engpassberuf. Aufgrund demografischer Entwicklungen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat das Statistische Bundesamt den Beruf in einer Engpassbetrachtung im Rahmen der Pflegekräftevorausberechnung 2024 bewertet. Diese Analyse beleuchtet die zukünftigen Herausforderungen und den erwarteten Bedarf an Pflegekräften, der durch den demografischen Wandel sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite erheblich beeinflusst wird.

Demografische Entwicklung

Demografische Entwicklungen beeinflussen den Pflegearbeitsmarkt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite erheblich. In den kommenden drei Jahrzehnten erreichen die geburtenstarken Jahrgänge das Alter von 80 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, liegt in der Altersgruppe der 80- bis 84-Jährigen bereits bei 25 % der Männer und 35 % der Frauen. Ab 90 Jahren steigt diese Wahrscheinlichkeit auf 70 % bei den Männern und 86 % bei den Frauen. Diese Entwicklung erhöht den Bedarf an Pflegekräften erheblich. Gleichzeitig wirkt sich die demografische Entwicklung auch auf der Angebotsseite aus: Die Babyboomer-Generation wird in den nächsten 10 bis 15 Jahren den Arbeitsmarkt verlassen, während aus den jüngeren Jahrgängen weniger Menschen nachrücken.

Bedarf und Angebot von Pflegekräften bis 2049

Diese Vorausberechnungen dienen dazu, den potenziellen Engpass am Pflegearbeitsmarkt in der Zukunft zu quantifizieren. Der Vergleich zwischen dem vorausberechneten Bedarf und dem Angebot an Pflegekräften zeigt, dass der künftige Bedarf deutlich höher sein wird als die zu erwartende Zahl an Pflegekräften. Laut Statistischem Bundesamt könnten bei einer positiven Trendentwicklung in zehn Jahren bereits rund 90.000 Pflegekräfte fehlen. Bis 2049 könnte sich diese Zahl auf fast 280.000 verdreifachen. Insgesamt würden somit knapp ein Fünftel mehr Pflegekräfte benötigt als 2019 im Einsatz waren. Sollte der positive Trend nicht anhalten, könnte die Lücke zwischen verfügbaren und benötigten Pflegekräften noch größer werden: In zehn Jahren könnte der Engpass bei rund 350.000 Pflegekräften liegen, und bis 2049 würden in diesem Szenario etwa 690.000 Pflegekräfte fehlen, was mehr als einem Drittel der 2019 tätigen Pflegekräfte entspricht.

Quellen: destatis.de, Beraterbrief Pflege Ausgabe Juni 2024/11

vdek-Studie: Finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen nimmt zu

Dass Pflege in Deutschland immer teurer wird, beweist eine kürzlich vom Spitzenverband der Ersatzkassen (vdek) veröffentlichte Auswertung, in der die finanzielle Belastung Pflegebedürftiger in vollstationären Einrichtungen untersucht wurde. Dabei ist vor allem der sogenannte Eigenanteil im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.01.2024 gestiegen.

Zwar gelten seit dem 01.01.2024 für die vollstationäre Pflege höhere Leistungszuschläge, in der Realität bedeutet dies jedoch keineswegs eine finanzielle Entlastung für pflegebedürftige Personen. Denn die Eigenanteile steigen schneller als die Zuschläge.

Zusätzlich zu den steigenden Eigenanteilen sind auch die durchschnittlichen Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung angestiegen. Eine mögliche Lösung des Problems wäre eine Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer, wie von den Pflegekassen und vom Bundesgesundheitsministerium bereits mehrfach gefordert wurde. Dadurch könnten Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Durchschnitt monatlich 485 Euro einsparen. Eine gesetzliche Verankerung auf Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer besteht aktuell nicht, könnte jedoch bei der für dieses Jahr durch das Bundesgesundheitsministerium angekündigten Finanzreform der sozialen Pflegeversicherung eine Rolle spielen.

 (Grafik entnommen aus dem Beraterbrief Pflege 2024/08)

Entwicklungen im Pflegemarkt

Wegen der Insolvenzwelle im Pflegebereich stellte die CDU/CSU-Fraktion eine kleine Anfrage an die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Entwicklungen im Pflegemarkt.

Anstieg der pflegebedürftigen Menschen

In ihrer Antwort berichtet die Bundesregierung, dass den Ergebnissen der Pflegevorausberechnung 2023 des Statistischen Bundesamtes zufolge die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland von rund fünf Millionen Ende 2021 auf etwa 6,8 Millionen im Jahr 2055 ansteigen werde.  Dies entspreche einer Zunahme von rund 37 Prozent, führt die Bundesregierung weiter aus. Insofern sei zu erwarten, dass auch die Nachfrage nach Angeboten der pflegerischen Versorgung in den nächsten Jahren weiter ansteigen wird.

Pflege zu Hause stegt weiter

Dabei ist der Antwort zufolge zu beachten, dass hinsichtlich der prognostizierten Anstiege Unterschiede zwischen den Ländern beziehungsweise zwischen einzelnen Regionen zu erwarten sind. Die Entwicklung des Pflegemarkts wird zudem auch von den nachgefragten Versorgungsarten beeinflusst, wie die Bundesregierung des Weiteren schreibt. So sei der Anteil der pflegebedürftigen Personen, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt wurden, in den vergangenen Jahren weiter angestiegen.

Neue Wohnformen

„Laut aktueller Pflegestatistik werden etwa 84 Prozent der Pflegebedürftigen (4,17 Millionen) zu Hause durch pflegende An- und Zugehörige und/oder ambulante Pflegedienste versorgt“, heißt es in der Antwort ferner. Auch vor diesem Hintergrund sei zu beobachten, dass viele Träger neue Wohnformen aufbauen, die das Ziel verfolgen, Angebote klassischer Pflegeheime zu substituieren. In der Regel seien dies Angebote, die betreutes Wohnen, Tagespflege sowie Unterstützung durch ambulante Pflegedienste kombinieren.

Zentrale Rolle privater Träger

In Bezug auf den prognostizierten Ausbau der Pflegeinfrastruktur nehmen private Träger von Pflegeeinrichtungen der Bundesregierung zufolge eine zentrale Rolle ein. Bereits seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 trügen private Träger dazu bei, „dass das Angebot an Pflegeeinrichtungen den steigenden Bedarfen für pflegerische Leistungen entsprechen kann und die pflegerische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt wird“.

Anteil der Privaten im ambulanten Bereich

Insbesondere im ambulanten Bereich sei der Anteil privater Träger dabei stetig gewachsen, schreibt die Bundesregierung. Dieser betrage laut der aktuellen Pflegestatistik rund 68 Prozent (10.430 von insgesamt 15.376 ambulanten Pflegediensten). Im stationären Bereich, wo ein weniger starker Anstieg der privaten Träger zu verzeichnen sei, betrieben private Träger laut aktueller Pflegestatistik zirka 43 Prozent aller stationären Einrichtungen (6.876 von insgesamt 16.115 Einrichtungen).

Vorrang privater Träger

Wie aus der Antwort zudem hervorgeht, besteht nach dem Recht der Pflegeversicherung die Verpflichtung, die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbstständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Freigemeinnützige und private Träger haben den Angaben zufolge Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. Unabhängig von ihrer Trägerschaft haben alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen laut Bundesregierung „die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Vorgaben und Nachweispflichten – insbesondere zur Personalausstattung und -entlohnung sowie zur Qualitätssicherung – einzuhalten“.

Quellen: Bundestag, Tagesschau

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Pflege-Mindestentgelte ab dem 1. Mai 2024

Auf Empfehlung der 5. Pflegekommission hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV) erlassen. Sie sieht Steigerungen der Mindestentgelte in Pflegebetrieben für Pflegekräfte in drei Stufen vor.

Erste Erhöhung war im Februar

Die erste Erhöhung auf 14,15 Euro brutto je Stunde für Pflegehilfskräfte, auf 15,25 Euro brutto je Stunde für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit, und auf 18,25 Euro brutto je Stunde für Pflegefachkräfte war bereits ab dem 1. Februar 2024 erfolgt.

Die nächste Erhöhung der Mindestentgelte auf 15,50 Euro brutto je Stunde / 16,50 Euro brutto je Stunde / 19,50 Euro brutto je Stunde steht nun ab dem 1. Mai 2024 an.

Eine dritte und letzte Erhöhung auf 16,10 brutto je Stunde / 17,35 Euro brutto je Stunde / 20,50 Euro brutto je Stunde wird ab dem 1. Juli 2025 wirksam werden.

Erhöhung

Die Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.02.2024 14,15 €
ab 01.05.2024 15,50 € 9,54 %
ab 01.07.2025 16,10 € 3,87 %

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Datum Höhe Steigerung
seit 01.02.2024 15,25 €
ab 01.05.2024 16,50 € 8,20 %
ab 01.07.2025 17,35 € 5,15 %

Für Pflegefachkräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.02.2024 18,25 €
ab 01.05.2024 19,50 € 6,85 %
ab 01.07.2025 20,50 € 5,13 %

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, Paritätischer Gesamtverband

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Pflegekompetenzgesetz

Gesundheitsminister Lauterbach hat am 19.12.2023 Eckpunkte für ein Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht. Ziel ist es, den Pflegeberuf attraktiver zu machen. Ein Weg dazu sei, die vorhandenen Potentiale bei den Pflegekräften besser zu nutzen und ihre Kompetenzen auszuweiten.

Eckpunkte

In den Eckpunkten wird festgestellt, dass Pflegekräfte aufgrund ihrer beruflichen
oder hochschulischen Ausbildung sehr gut qualifiziert seien. Sie verfügten häufig über eine oder mehrere teils umfassende Weiterbildungen und große Patientennähe. Sie könnten häufig mehr Aufgaben ausführen als sie rechtlich derzeit eigenständig dürfen.

  • Pflegekräfte können nach diesen Vorstellungen in Zukunft bspw. eigenständig in der Wundversorgung und Ernährungsberatung agieren sowie Katheter legen.
  • Fachkräfte mit Zusatzausbildung sollen bei der Therapie von Demenzpatienten mitwirken,
  • Fachkräfte mit akademischem Abschluss könnten selbst Hilfsmittel und Medikamente verschreiben,
  • sie könnten Gesundheitspraxen oder kleine Krankenhäuser leiten.

Selbständiger entscheiden

Pflegefachkräfte sollen unabhängig von Ärzt*innen selbstständiger entscheiden und therapieren dürfen. Dazu gehört z.B. auch die eigenständige Entscheidung über bestimmte Verbandsstoffe und Salben.

Geprüft werden soll den Eckpunkten zufolge, ob Pflegekräfte in Zukunft auch die Einstufung der Pflegebedürftigkeit übernehmen können.

Strukturell soll die zentrale berufsständische Vertretung des Pflegeberufs gestärkt werden. Diese soll mit Befugnissen zur Weiterentwicklung des Berufsverständnisses und der Berufsrollen ausgestattet werden – vorrangig in Fragen des Beruferechts, der Bildung und in fachlichen Versorgungsfragen, wie z.B. Leitlinien.  

Sicherstellung der Versorgung

Dabei geht es nicht darum, so Lauterbach, Befugnisse anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen zu beschneiden, sondern den Pool der fachkompetenten Personen in der Versorgung zu erweitern, insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung in Zeiten des demografischen Wandels.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband

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Pflege ab 1. Januar 2024

Mit dem PUEG (Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege) werden die Leistungen der Pflegeversicherung um etwa 5 Prozent erhöht. Das betrifft das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Die genauen Beträge können Sie hier nachlesen. Dort berichteten wir auch über die Erhöhung des Umwandlungsbetrags nach § 45a Abs. 2 SGB XI für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und über die geplante Dynamisierung der Höhe der Leistungen ab 2025. Was ändert sich noch?

Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt.

Ab dem 01.01.2024 besteht nun pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage An-
spruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI und nicht mehr wie
bisher für die gesamte Dauer der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Es bleibt aber dabei, dass die 10 Tage jeweils nur für einen Pflegebdürftigen gelten, auch wenn sich mehr als eine Pflegeperson um ihn gekümmert haben.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst werden. Das ist aber erst zum 1.Juli 2025 geplant. Dann steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

Ab 1.Januar 2024:

Die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags werden für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorgezogen. Daher gilt ab Januar 2024:

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
  • auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
  • es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und
  • die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Leistungszuschläge bei Vollstationärer Pflege

Die Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernimmt, werden erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.

Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet,

  1. bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %,
  2. bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %,
  3. bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und
  4. bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %

des von der oder dem Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflegeeinrichtung zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen angehoben.

Krankengeldanspruch bei Mitaufnahme als Begleitperson eines Kindes

Versicherte haben ab 1. Januar 2024 einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB V notwendig ist. Mehr dazu hier.

Quellen: BMG, FOKUS-Sozialrecht, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege

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Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen: Bis zum 1. Juli 2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,10 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 17,35 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro pro Stunde.

Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro pro Stunde.

Mehr Urlaub

Wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen sind die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus in Höhe von jeweils neun Tagen pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis 30. Juni 2026 ausgesprochen.

Verordnung kommt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Pflegekommission

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre. Im Februar 2022 hat sie in ihrem ersten Beschluss bereits eine deutliche Anhebung von Mindestentgelten und Mindesturlaub empfohlen.

Erhöhung

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.12.2023 14,15 €
ab 01.05.2024 15,50 € 9,54 %
ab 01.07.2025 16,10 € 3,87 %

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Datum Höhe Steigerung
seit 01.12.2023 15,25 €
ab 01.05.2024 16,50 € 8,20 %
ab 01.07.2025 17,35 € 5,15 %

Für Pflegefachkräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.12.2023 18,25 €
ab 01.05.2024 19,50 € 6,85 %
ab 01.07.2025 20,50 € 5,13 %

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegekosten steigen weiter

Nach aktuellen Zahlen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist die finanzielle Belastung Pflegebedürftiger in Pflegeheimen erneut stark gestiegen. Nach der Datenerhebung stieg die monatliche Eigenbeteiligung innerhalb eines Jahres bundesweit im Durchschnitt um 348 Euro auf aktuell 2.548 Euro.

73,3 Millionen Menschen waren 2021 in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl stabil geblieben. Die Zahl der Leistungsempfänger:innen hingegen stieg um rund 284.000 von etwa 4,3 auf 4,6 Millionen 2021. Das entspricht einer Steigerung von circa 6,6 Prozent.

Defizit und Rücklagenschwund

Diese Entwicklung machte sich auch bei den Ausgaben der SPV bemerkbar. Diese erhöhten sich 2021 auf nahezu 53,9 Milliarden Euro (+9,7 Prozent). Die Einnahmen betrugen hingegen nur 52,5 Milliarden Euro (+3,7 Prozent). Damit verblieb 2021 ein Defizit von rund 1,4 Milliarden Euro (entspricht 1,65 Monatsausgaben). Die Rücklagen der SPV nahmen von 8,2 auf rund 6,9 Milliarden Euro ab.

Steigende Kosten

Auch die privaten Ausgaben für die pflegerische Versorgung in Heimen stiegen weiter an. Durchschnittlich betrug die Summe aus der Kenngröße des „Einrichtungseinheitlichen Eigenanteils“ (EEE), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zum Jahresbeginn 2023 2.468 Euro pro Monat (Vorjahr: 2.179 Euro). Von diesen Kosten abzuziehen ist jedoch der neue Vergütungszuschlag nach § 43c SGB XI. Denn seit dem 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag an den Pflegekosten in der vollstationären Pflege. Die Höhe dieses Leistungszuschlags ist nach der Dauer des Heimaufenthalts gestaffelt und beträgt in den ersten zwölf Monaten fünf Prozent. Nach zwölf Monaten liegt die Zuschlagshöhe bei 25 Prozent, nach 24 Monaten bei 45 Prozent und nach 36 Monaten bei 70 Prozent des EEE. Der effektive Eigenanteil ist also von der individuellen Bezugsdauer der vollstationären Pflege abhängig.

Löhne und Ernährung

Preistreiber sind vor allem steigende Löhne für dringend benötigte Pflegekräfte, aber auch Kosten für Unterkunft, Essen und Trinken. Seit September 2022 müssen alle Einrichtungen Pflegekräfte nach Tarifvertrag oder ähnlich bezahlen, um mit den Pflegekassen abrechnen zu können. Die Vorgabe hatte noch die schwarz-rote Vorgängerregierung auf den Weg gebracht – auch um Pflegekräfte im Beruf zu halten und zu gewinnen. Die Kosten dieser dringend erforderlichen Verbesserungen werden nun auf den Schultern der Pflegebedürftigen abgeladen.

Höhere Entlastungsbeträge senken Kosten nicht

Die Pflegeversicherung übernimmt lediglich einen Teil der Pflegekosten. Für Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen die Versicherten selbst aufkommen. Durch die steigenden Energiekosten und die überfälligen Lohnerhöhungen für Pflegekräfte sind die Summen zuletzt deutlich gestiegen.

Auch die leichte Erhöhung der Entlastungsbeiträge ab dem nächsten Jahr wird die Situation nicht grundlegend ändern. Denn auch diese gibt es nur für den Eigenanteil bei der Pflege, aber nicht weitere Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim.

Maßnahme der Bundesregierung

Finanzminister Lindner will im kommenden Haushalt den gesetzlichen Zuschuss zur Pflegeversicherung von 1 Milliarde Euro streichen.

Appell der Sozialverbände

Einmal mehr fordern die Sozialverbände die Politik auf, die Pflegeversicherung endlich zu einer Vollversicherung umzubauen, die alle pflegebedingten Kosten übernimmt – unabhängig davon, ob es sich um stationäre, teilstationäre oder ambulante Pflege handelt. Sämtliche durch einen unabhängigen pflegerischen – medizinischen Dienst für bedarfsgerecht erachtete Pflegeleistungen müssen in vollem Umfang und ohne Eigenanteile vollständig von den Kassen finanziert werden.

Vollversicherung wäre nötig

Eine langfristig wirksame, tragfähige und für alle verlässliche Lösung bietet einzig eine Vollversicherung in der Pflege: Wenn alle pflegebedingten Kosten künftig von der Pflegeversicherung übernommen und die Ausbildungskosten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln finanziert würden – wie im Koalitionsvertrag vereinbart –, halbierten sich die von den Pflegeheimbewohner*innen selbst aufzubringenden Kosten. Das wäre für eine große Mehrheit finanziell leistbar.

Armutsrisiko

Pflegebedürftigkeit ist inzwischen ein echtes Armutsrisiko geworden: Immer weniger Menschen können sich die eigene Pflege leisten. Inzwischen ist fast ein Drittel aller Pflegebedürftigen in Heimen auf Sozialhilfe angewiesen.

Quellen: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Tagesschau, Sozialverband Deutschland, Paritätischer Gesamtverband

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Mindestlohn in der Pflege

Im März 2021 wurde die Fünfte Pflegekommission vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 12 Arbeitnehmer-Entsendegesetz berufen.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Ziel des Gesetzes ist die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt werden. Daneben bietet das Gesetz aber auch eine rechtliche Möglichkeit, auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.

Pflegekommission

Aufgabe der Pflegekommission ist es, Empfehlungen zur Festlegung zwingender Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, wie beispielsweise Mindestentgelte, abzugeben. Diese Empfehlungen kann das BMAS für alle betroffenen Pflegebetriebe im Rahmen einer Rechtsverordnung verbindlich vorgeben.

Mindestlöhne in der Pflege

Das BMAS teilte am 8.2.2022 mit, dass die Pflegeommission sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne in der Pflege geeinigt habe. Außerdem soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen.

Aktuell

Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. April 2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 Euro und für Pflegefachkräfte 15 Euro betragen. Sie steigen zum 1. April 2022 noch einmal auf 12,55 Euro, 13,20 Euro und 15,40 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde. 

Bundeseinheitliche Mindestlöhne

Eine Vorgabe der vorigen (vierten) Pflegekommission war die schrittweise Einführung von bundeseinheitlichen Mindestlöhnen. Dies wurde mit der Erhöhung am 1. September 2021 umgesetzt.

Drei Schritte

Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.

Staffelung nach Qualifikation

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.

Erhöhung

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

Datum Höhe Steigerung
ab 01.04.2022* 12,55 €
ab 01.09.2022 13,70 € 9,16 %
ab 01.05.2023 13,90 € 1,46 %
ab 01.12.2023 14,15 € 1,80 %

* Vorgabe der Vierten Pflegekommission

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Datum Höhe Steigerung
ab 01.04.2022* 13,20 €
ab 01.09.2022 14,60 € 10,61 %
ab 01.05.2023 14,90 € 2,05 %
ab 01.12.2023 15,25 € 2,35 %

* Vorgabe der Vierten Pflegekommission

Für Pflegefachkräfte

Datum Höhe Steigerung
ab 01.04.2022* 15,40 €
ab 01.09.2022 17,10 € 11,04 %
ab 01.05.2023 17,65 € 3,22 %
ab 01.12.2023 18,25 € 3,40 %

* Vorgabe der Vierten Pflegekommission

Mehr Urlaub

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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