Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (21/1508) die Voraussetzungen für die völkerrechtliche Bindung Deutschlands an die von der 77. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) schaffen. Die Änderungen treten am 19. September 2025 völkerrechtlich in Kraft und erfordern innerstaatlich ein Vertragsgesetz.
Begriffe und Aufgaben
Die am 1. Juni 2024 angenommenen Änderungen der IGV beinhalten den Angaben zufolge unter anderem die Einführung des Begriffs „pandemische Notlage“. Außerdem werden die Begriffe „Gerechtigkeit“ und „Solidarität“ als Grundsätze der IGV aufgenommen.
Pandemische Notlage
- Pandemische Notlage bedeutet eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, die von einer übertragbaren Krankheit verursacht wird und
- die eine weitreichende geographische Ausdehnung auf mehrere Staaten und innerhalb dieser Staaten aufweist oder bei der ein hohes Risiko dafür besteht,
- die die Leistungsfähigkeit von Gesundheitssystemen hinsichtlich der Reaktion auf die Notlage in diesen Staaten übersteigt oder bei der ein hohes Risiko dafür besteht,
- die schwere soziale und/oder wirtschaftliche Störungen, einschließlich der Störung des internationalen Verkehrs und Handels, verursacht oder bei der ein hohes Risiko dafür besteht, und
- die schnelles, gerechtes und verstärktes koordiniertes internationales Handeln mit ressortübergreifenden und gesamtgesellschaftlichen Ansätzen erfordert.
Informationspflicht und abgestimmte Gesundheitsmaßnahmen
Ferner umfassen die Änderungen ein Gebot für Vertragsstaaten, bei unklaren Ereignissen betreffend die öffentliche Gesundheit die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu informieren und sich mit ihr rechtzeitig über geeignete Gesundheitsmaßnahmen abzustimmen.
Schutz der Bevölkerung
Die Änderungen ermöglichten es der WHO und den Vertragsstaaten, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren und die Bevölkerung zu schützen, heißt es im Gesetzentwurf.
Am nicht verpflichtenden Charakter der Empfehlungen der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors der WHO im Falle einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite ändert sich nichts. Die nationale Souveränität bleibt von den Beschlüssen unberührt, so das Bundesgesundheitsministerium.
Quellen: Bundestag, BMG, FOKUS-Sozialrecht vom 16. April 2025
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