Drei neue Leistungen in der KV

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidte darüber, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen erbringen müssen. Wenn der G-BA eine neue Leistung aufnimmt, kann sie in der ambulanten Versorgung erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Vergütung entschieden hat. Dieser Schritt ist nun für drei Leistungen erfolgt. Der Bewertungsausschuss hat die notwendigen Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Ab 1. Oktober 2021 umfasst der Leistungskatalog folgende neue Angebote:

Neugeborenen-Screening auch auf SMA und Sichelzellkrankheit

Mit Hilfe des Neugeborenen-Screenings, bei dem einige Tropfen Blut untersucht werden, können seltene angeborene Erkrankungen bereits in den ersten Lebenstagen entdeckt werden.

Die Früherkennungsuntersuchung umfasst künftig auch

  • die spinale Muskelatrophie (SMA) und die
  • Sichelzellkrankheit.

Die SMA ist eine neuromuskuläre Erkrankung, bei der die motorischen Nervenzellen im Rückenmark absterben. Für die schwerste Form stehen neue Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Bei der Sichelzellkrankheit sind die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) sichelförmig verkrümmt und können ihre Aufgabe, den Sauerstoff zu transportieren, nicht gut erfüllen. Unbehandelt kann dies zu gravierenden Schäden an lebenswichtigen Organen und zum Tod führen.

Einmaliges Hepatitis-Screening neuer Bestandteil des „Check-ups“

Versicherte ab 35 Jahren haben ab 1. Oktober 2021 einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Das Screening-Angebot ist neuer Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesundheitsuntersuchung alle 3 Jahre). Die Tests können übergangsweise auch separat durchgeführt werden, wenn der letzte Check-up weniger als 3 Jahre zurückliegt. Damit können Infektionen erkannt werden, die bislang noch symptomlos verlaufen. Spätfolgen einer unbehandelten chronischen Hepatitis wie Leberzirrhose oder Leberkrebs lassen sich durch eine Therapie mit antiviralen Medikamenten sehr wirksam verhindern.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung als neues Angebot

Mit der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung steht ab 1. Oktober 2021 in der ambulanten Psychotherapie ein neues Versorgungsangebot zur Verfügung. Patientinnen und Patienten können hier erste Erfahrungen mit dem Gruppen-­Setting sammeln und prüfen, ob eine Gruppentherapie für sie infrage kommen könnte. Therapeutinnen oder Therapeuten informieren in bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten oder in bis zu acht Sitzungen à 50 Minuten über psychische Störungen sowie über Arbeitsweise und Wirkmechanismen, Chancen und Nutzen einer Gruppentherapie. Gleichzeitig geht es aber auch um eine erste Symptomlinderung. Um den niedrigschwelligen Zugang abzusichern, ist kein Anzeige- oder Antragsverfahren gegenüber den Krankenkassen notwendig. Neu ab 1. Oktober 2021 ist außerdem, dass auch probatorische Sitzungen im Gruppen-Setting möglich sind.

Hintergrundinformationen über die Grundlagen der Beschlüsse und über die erwähnten Krankheiten findet man auf der Homepage des G-BA.

Quelle: G-BA

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Immer mehr ohne Krankenversicherung

Der aktuelle Stand wurde jetzt von der Linksfraktion in einer kleinen Anfrage im Bundestag abgefragt. Die erfragten Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt und stammen aus dem Mikrozensus 2019. Der Mikrozensus ist eine Stichprobenerhebung, bei der rund 1% der Bevölkerung jährlich befragt wird. Die Fragen zur Krankenversicherung werden alle 4 Jahre erhoben.

Danach waren im Jahr 2019 143.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz. Vier Jahre zuvor waren es noch 79.000. Das ist eine Steigerung von etwa 79 Prozent.

Pflicht für alle

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 wurde für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, die Verpflichtung eingeführt, eine Krankenversicherung zu besitzen. Diese Pflicht ist aber auch gleichzeitig ein Recht, in eine Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere zu tragen, wenn eine gesetzliche Krankenkasse wegen Insolvenz geschlossen werden muss. Private Krankenversicherungen müssen nicht gesetzlich versicherte Personen zum Basistarif aufnehmen.

Ein Grund für die Einführung der Verpflichtung sich in einer Krankenkasse zu versichern, war die hohe Anzahl der Personen ohne einen Schutz. Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt. Als ein Grund dafür wurde oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben.

Nach der Gesetzesänderung ging die Zahl der Nichtversicherten 2011 auf 137.000 und 2015 auf 79.000 zurück.

Selbstständige und Freiberufler

Bei den meisten Nichtversicherten Personen handelt es sich um Selbstständige und Freiberufler. Sie müssen sich selbst versichern, was für viele, anscheinend für immer mehr, einen hohen Kostenaufwand bedeutet, den sie sich lieber sparen oder sich mangels genügender Einnahmen oft gar nicht leisten können. Das fatale ist, dass Menschen ohne Versicherung deutlich höhere Summen in Kauf nehmen müssen, wenn sie später doch eine Krankenversicherung abschließen möchten. Denn die Krankenversicherung berechnet die Zahllast rückwirkend. Die Höhe der Zahllast ist abhängig von der Zeit, in der kein Versicherungsschutz vorhanden war. Hierbei verjähren die Schulden nach vier Jahren.

Notfallfonds und Senkung der Mindestbemessung

Als Lösung schlägt die Linksfraktion die sofortige Einrichtung eines Fonds vor, um die Behandlung von Menschen ohne Krankenversicherung zu finanzieren. Außerdem müssten freiwillig Versicherte wie etwa Selbstständige mit geringen Einkünften bei den Beitragszahlungen noch deutlich stärker entlastet werden. die Mindestbemessung für den Beitrag müsse auf 450 Euro abgesenkt werden. Sie liegt zur Zeit bei 1.061,67 Euro. Das ergibt einen monatlichen Beitrag für Krankenkasse und Pflegeversicherung von etwa 195 Euro. Die muss der freiwillig Versicherte auch zahlen, wenn er weniger als 1.061,67 Euro verdient. Bei einer Mindestbemessung von 450 Euro sinkt der monatliche Beitrag auf ca. 84 Euro, das heißt, jemand der nur 450 Euro verdient, würde dadurch immerhin 111 Euro monatlich sparen.

Quellen: Statistisches Bundesamt, Linksfraktion, SOLEX

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